Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Blankenhagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Voranfrage über die Erweiterung eines
Bestandswohngebäudes auf dem Flurstück 254 der Flur 2 Gemarkung Cordshagen aus
bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB das gemeindliche Einvernehmen
zu erteilen.
Wenn
jedoch mit der Erweiterung des Bestandshauses eine eigenständigen Wohneinheit
entsteht, steht dem Vorhaben der öffentliche belang der Verfestigung eines Außenbereichssplitters nach § 35 (3) BauGB
entgegen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhagen
liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB, eine Voranfrage über die Erweiterung eines Bestandswohngebäudes auf dem
Flurstück 254 der Flur 2 Gemarkung Cordshagen durch eine seitlichen Anbau zur
Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück
begrenzt den Bebauungssplitter in der Gemarkung Cordshagen, der dem
Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist.
Die geplante Erweiterung des
Bestandswohngebäudes ist in das „Innere“ des Siedlungssplitters gerichtet und
würde aus Sicht der Verwaltung damit keine Erweiterung oder Verfestigung des
Außenbereichssplitters nach sich ziehen, wenn mit dem Anbau nicht die Schaffung
einer neuen eigenständigen Wohneinheit verbunden ist. Denn dann würde es ich um
eine Verfestigung des Außenbereichssplitters handeln, was nach § 35 (3) als
öffentlicher Belang zu werten ist der dem Vorhaben entgegensteht. Die
Antragsunterlagen geben keinen Aufschluss über diesen Aspekt.
Bauplanungsrechtlich kann dem Vorhaben mit dieser Einschränkung nach § 35 (2) BauGB das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Die Frist zur Abgabe der gemeindlichen
Stellungnahme endet am 22.02.2023.
Da der erste Bauausschuss am 20.02.2023
stattfindet, wäre eine fristgemäße Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme nicht
mehr möglich.
Die Beschlussvorlage wird deshalb der Gemeindevertretung
zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Anlage/n: