Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB, der Voranfrage zur Errichtung eines Pools, 36 m³ (3 x 6 m, 2 m tief) auf
dem Flurstück 50/2 außerhalb des Geltungsbereiches der IB Volkenshagen als
Nebenanlage das gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach
§ 35 (2) BauGB zu erteilen.
Die Grundstücke sind durch die private Nutzung
als Frei- und Erholungsflächen mit Abgrenzung durch den Pflanzgebotsstreifen
zum weiteren Außenbereich der im Flächennutzungsplan dargestellten
Flächenausweisung – Fläche für Landwirtschaft - nicht mehr zugänglich. Damit
steht der Belang des Flächennutzungsplanes dem Vorhaben nicht entgegensteht.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die
Voranfrage zur Errichtung eines Pools, 36 m³ (3 x 6 m, 2 m tief) auf dem
Flurstück 50/2 der Flur 2 Gemarkung
Volkenshagen außerhalb des Geltungsbereiches der „IB Volkenshagen“ (IBS)
als Nebenanlage zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben beurteilt sich auf Grund seiner
Lage außerhalb der den Bebauungszusammenhang (Innenbereich) der Ortslage
Volkenshagen definierenden Satzung und somit dem Außenbereich zuzuordnen. Im
Flächennutzungsplan ist der Bereich außerhalb der Satzung als Fläche für
Landwirtschaft überplant.
Die Beurteilung erfolgt nach § 35 (2) BauGB, da
eine Privilegierung nach § 35 (1) BauGB ausgeschlossen ist.
Die Gemeindevertretung hat im Jahr 2018 in
diesem Bereich vier Grundstücken eine Befreiung von den Festsetzungen der IBS
hinsichtlich der darin festgesetzten Heckenbepflanzung am Geltungsbereichsende
der IBS dahingehend stattgegeben, dass dieses mittig der Grundstücke liegende
Pflanzgebot am Ende der Grundstücke angelegt werden kann. Die Bedingung war,
nur alle 4 gemeinsam.
Diese Bedingung wurde angenommen. Der Landkreis
prüft gerade die Realisierung.
Durch diese Verschiebung werden nun die
Grundstücke entsprechend genutzt. Sie sind in erster Bebauungsreihe zur
Erschießungsanlage mit Wohngebäuden bebaut.
Die Grundstücke sind durch die private Nutzung
als Frei- und Erholungsflächen mit Abgrenzung durch den Pflanzgebotsstreifen
zum weiteren Außenbereich der im Flächennutzungsplan dargestellten
Flächenausweisung – Fläche für Landwirtschaft - nicht mehr zugänglich.
Da es sich bei dem Pool um eine der im
Innenbereich vorhandenen Hauptnutzung unterordnende Nebennutzung handelt,
sollte aus Sicht der Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen nach
§ 35 (2) BauGB erteilt werden, da der Belang
des Flächennutzungsplanes dem Vorhaben nicht entgegensteht.