Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Blankenhagen beschließt nachfolgenden Mietvertrag über die
Anmietung einer Zisterne zur Nutzung durch die Feuerwehren. Die Finanzierung
ist über das Produktkonto 12600.5621000 gesichert.
Mietvertrag über eine Löschwasserzisterne
zwischen
der Gemeinde
Blankenhagen,
im Amt Rostocker
Heide; geschäftsansässig in 18182 Gelbensande, Eichenallee 20a,
vertreten durch den
Bürgermeister Herrn Detlef Kröger
und den 2. stellv.
Bürgermeister Herrn Nils Rohde
- nachfolgend Mieter -
und
der Remisch
& Remisch GbR,
geschäftsansässig
in 18182 Blankenhagen, Dorfstraße 57,
vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Falk Remisch
- nachfolgend Vermieter -
wird folgender
Mietvertrag geschlossen:
§ 1 Mietobjekt
1. Der Vermieter
vermietet an den Mieter einen 50.000 l Bodentank aus Stahl mit Anschlussstutzen (nachfolgend
"das Mietobjekt") auf dem in Blankenhagen gelegenen und auf dem als Anlagen
1 beigefügten Lageplan dargestellten Grundstück zum Betrieb von 1
Löschwasserzisterne.
2. Das
Mietobjekt wird vom Vermieter bis zum Ablauf des 31.12.2022 hergestellt. Beide
Parteien werden das Mietobjekt nach dessen Fertigstellung gemeinsam abnehmen
und hierüber ein Abnahmeprotokoll fertigen.
§ 2 Mietzweck
1. Der Mieter
wird das Mietobjekt ausschließlich zum Betrieb von 1 unterirdischen
Löschwasserzisterne mit Anschlussleitung und -stutzen (nachfolgend auch
bezeichnet als "die Zisterne") nutzen. Eine Änderung der vertraglich
vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig.
2. Sollten zur
vertragsgemäßen Nutzung behördliche Genehmigungen erforderlich oder Auflagen zu
erfüllen sein, so hat der Mieter diese insoweit auf eigene Kosten einzuholen
und zu erfüllen, als sie sich aus seiner Person oder seiner betrieblichen
Eigenart ergeben.
§ 3 Mietzeit, Kündigung
1. Das Mietverhältnis beginnt am Tag der Übergabe des Mietobjekts und
endet nach Ablauf von 15 Jahren.
Die Übergabe des Mietobjekts erfolgt voraussichtlich am
01.01.2023.
2. Das
Mietverhältnis verlängert sich automatisch nach Ablauf der Mietzeit um jeweils
weitere 5 Jahre, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Jahr vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit
gekündigt wird.
3. Das Recht auf
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung
berechtigt, wenn
a) behördlich erteilte Betriebsgenehmigungen entzogen
oder nicht verlängert werden, weil die Tauglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung
des Mietobjektes wegfällt und der Vermieter eine Mängelbeseitigung in
angemessener Frist nicht vornimmt,
b) das Mietobjekt durch Brand, höhere Gewalt oder
sonstige Ursachen ganz oder teilweise untergeht und der Vermieter eine
Wiederherstellung in angemessener Frist nicht vornimmt bzw. nicht vornehmen kann.
5. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 4 Miete, Zahlungsweise
1. Es wird eine
jährliche Miete i. H. v. 600
€ inkl. der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart.
2. Die Miete ist
spätestens am 15. Dezember eines jedes Jahres zur Zahlung fällig.
3. Mit dem unter
Ziff. 1 genannten Betrag sind sämtliche auf dem Mietobjekt ruhenden
öffentlichen Abgaben und Lasten abgegolten.
§ 5 Betrieb der Zisterne
1. Der Betrieb
der Zisterne einschließlich der Befüllung mit Löschwasser, der Kontrolle des
Löschwasserbestandes, der Kontrolle der technischen Funktionsfähigkeit, der
Einhaltung der einschlägigen technischen Regelwerke und der Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Vorhaltung von Löschwasser obliegt
ausschließlich dem Mieter.
2. Der Vermieter
haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Zisterne, soweit dies nicht auf
Mängel an dem Mietobjekt (objektbezogene Gebrauchsvoraussetzung) beruht.
3. Der Mieter
stellt den Vermieter im Innenverhältnis von jedweden Ansprüchen Dritter wegen
einer Verletzung der in Ziff. 1 genannten Pflichten und der in Ziff. 2
genannten Funktionsfähigkeit der Zisterne frei.
§ 6 Instandsetzung und Instandhaltung
1. Die
Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an dem Mietobjekt obliegen dem Vermieter und die Tragung
hierfür entstehender Kosten.
2. Es wird eine
jährliche Besichtigung des Mietobjekts jeweils im Monat Mai vereinbart. Bei der
Besichtigung führt der Mieter eine Funktionskontrolle durch und die Parteien
bestimmen, welche Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten vom Vermieter
auszuführen sind.
3. Kommt der
Vermieter seiner von beiden Parteien anlässlich der Begehung festgestellten
Instandhaltungsverpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung
und schriftlicher Nachfristsetzung des Mieters nicht nach, kann der Mieter die
Arbeiten auf Kosten des Vermieters ausführen lassen.
§ 7 Untervermietung
Der Mieter darf das Mietobjekt weder ganz, noch teilweise Dritten zur
Nutzung überlassen, sofern der Vermieter dazu keine Erlaubnis erteilt hat.
§ 8 Verkehrssicherung
1. Die
Verkehrssicherung des Mietobjektes obliegt allein dem Mieter.
2. Der Mieter
stellt den Vermieter im Innenverhältnis von jedweden Ansprüchen Dritter wegen
der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei.
§ 9
Vorkaufsrecht
Soll das Mietobjekt während der Mietdauer verkauft
werden, muss der Vermieter es zuerst dem Mieter anbieten, mit ihm
gegebenenfalls in Verhandlungen eintreten und ihn über die Höhe anderer
Angebote sowie den Anbietenden informieren.
§ 10 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Bei
Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt in dem
ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand zurückzugeben.
2. Der Mieter
ist berechtigt und verpflichtet, die Zisternen bei Beendigung des
Mietverhältnisses vom Vermieter gegen Zahlung eines angemessenen Kaufpreises zu
erwerben.
3. Sofern ein Ankauf der Zisternen nicht erfolgt, ist
der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Kosten für den noch vorhandenen
Löschwasserbestand zu ersetzen.
§ 11 Schriftform
1. Andere als
die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche
Nebenabreden wurden nicht getroffen.
2. Änderungen
oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
diese Schriftformklausel.
§ 12
Sonstiges
1.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle vertraglichen Vereinbarungen ist Bentwisch.
2.
Der
Vermieter wird den Mieter rechtzeitig von einer etwaigen Verkaufsabsicht
unterrichten.
3.
Bestandteil
dieses Mietvertrages sind die nachstehend aufgeführten Anlagen:
- Anlage 1 (Lageplan)
Blankenhagen, den _______________
für die Gemeinde Blankenhagen:
_______________ _______________
Detlef Kröger Nils Rohde Dienstsiegel
Bürgermeister 2. Stellv.
Bürgermeister
Für die Remisch & Remisch GbR:
_________________
Falk Remisch
Geschäftsführer
Stellungnahme des Bauausschusses vom 28.11.2022:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Blankenhagen mit 7 Ja-Stimmen,
0 Nein-Stimmen und 0-Stimmenenthaltungen (Herr
Remisch ist befangen und stimmt nicht mit ab), dem nachfolgenden Mietvertrag über die Anmietung
einer Zisterne zur Nutzung durch die Feuerwehren mit folgenden Änderungen zuzustimmen:
Mietvertrag über eine Löschwasserzisterne
zwischen
der Gemeinde
Blankenhagen,
im Amt Rostocker
Heide; geschäftsansässig in 18182 Gelbensande, Eichenallee 20a,
vertreten durch den
Bürgermeister Herrn Detlef Kröger
und den 2. stellv.
Bürgermeister Herrn Nils Rohde
- nachfolgend Mieter -
und
der Remisch
& Remisch GbR,
geschäftsansässig
in 18182 Blankenhagen, Dorfstraße 57,
vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Falk Remisch
- nachfolgend Vermieter -
wird folgender
Mietvertrag geschlossen:
§ 1 Mietobjekt
1. Der Vermieter
vermietet an den Mieter einen 50.000 l Bodentank aus Stahl mit Anschlussstutzen (nachfolgend
"das Mietobjekt") auf dem in Blankenhagen gelegenen und auf dem als Anlagen
1 beigefügten Lageplan dargestellten Grundstück zum Betrieb von 1
Löschwasserzisterne.
2. Das
Mietobjekt wird vom Vermieter bis zum Ablauf des 31.12.2022 hergestellt. Beide
Parteien werden das Mietobjekt nach dessen Fertigstellung gemeinsam abnehmen
und hierüber ein Abnahmeprotokoll fertigen.
§ 2 Mietzweck
1. Der Mieter
wird das Mietobjekt ausschließlich zum Betrieb von 1 unterirdischen
Löschwasserzisterne mit Anschlussleitung und -stutzen (nachfolgend auch
bezeichnet als "die Zisterne") nutzen. Eine Änderung der vertraglich
vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig.
2. Sollten zur
vertragsgemäßen Nutzung behördliche Genehmigungen erforderlich oder Auflagen zu
erfüllen sein, so hat der Mieter diese insoweit auf eigene Kosten einzuholen
und zu erfüllen, als sie sich aus seiner Person oder seiner betrieblichen
Eigenart ergeben.
§ 3 Mietzeit, Kündigung
1. Das Mietverhältnis beginnt am Tag der Übergabe des Mietobjekts
und endet nach Ablauf von 15 Jahren.
Die Übergabe des Mietobjekts erfolgt voraussichtlich am
01.01.2023.
Es soll ein jährlicher
Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monate zum Jahresende vereinbart
werden; ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch.
2. Das
Mietverhältnis verlängert sich automatisch nach Ablauf der Mietzeit um jeweils
weitere 5 Jahre, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Jahr vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit
gekündigt wird.
3. Das Recht auf
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung
berechtigt, wenn
a) behördlich erteilte Betriebsgenehmigungen entzogen
oder nicht verlängert werden, weil die Tauglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung
des Mietobjektes wegfällt und der Vermieter eine Mängelbeseitigung in
angemessener Frist nicht vornimmt,
b) das Mietobjekt durch Brand, höhere Gewalt oder
sonstige Ursachen ganz oder teilweise untergeht und der Vermieter eine
Wiederherstellung in angemessener Frist nicht vornimmt bzw. nicht vornehmen kann.
5. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 4 Miete, Zahlungsweise
1. Es wird eine
jährliche Miete i. H. v. 600
€ inkl. der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart.
2. Die Miete ist
spätestens am 15. Dezember eines jedes Jahres zur Zahlung fällig.
3. Mit dem unter
Ziff. 1 genannten Betrag sind sämtliche auf dem Mietobjekt ruhenden
öffentlichen Abgaben und Lasten abgegolten.
§ 5 Betrieb der Zisterne
1. Der Betrieb
der Zisterne einschließlich der Befüllung mit Löschwasser, der Kontrolle des
Löschwasserbestandes, der Kontrolle der technischen Funktionsfähigkeit, der Einhaltung
der einschlägigen technischen Regelwerke und der Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Vorhaltung von Löschwasser obliegt
ausschließlich dem Mieter.
2. Der Vermieter
haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Zisterne, soweit dies nicht auf
Mängel an dem Mietobjekt (objektbezogene Gebrauchsvoraussetzung) beruht.
3. Der Mieter
stellt den Vermieter im Innenverhältnis von jedweden Ansprüchen Dritter wegen
einer Verletzung der in Ziff. 1 genannten Pflichten und der in Ziff. 2 genannten
Funktionsfähigkeit der Zisterne frei.
§ 6 Instandsetzung und Instandhaltung
1. Die
Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an dem Mietobjekt obliegen dem
Vermieter und die Tragung hierfür entstehender Kosten.
2. Es wird eine
jährliche Besichtigung des Mietobjekts jeweils im Monat Mai vereinbart. Bei der
Besichtigung führt der Mieter eine Funktionskontrolle durch und die Parteien
bestimmen, welche Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten vom Vermieter
auszuführen sind.
3. Kommt der
Vermieter seiner von beiden Parteien anlässlich der Begehung festgestellten
Instandhaltungsverpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung
und schriftlicher Nachfristsetzung des Mieters nicht nach, kann der Mieter die
Arbeiten auf Kosten des Vermieters ausführen lassen.
§ 7 Untervermietung
Der Mieter darf das Mietobjekt weder ganz, noch teilweise Dritten zur
Nutzung überlassen, sofern der Vermieter dazu keine Erlaubnis erteilt hat.
§ 8 Verkehrssicherung
1. Die
Verkehrssicherung des Mietobjektes obliegt allein dem Mieter.
2. Der Mieter
stellt den Vermieter im Innenverhältnis von jedweden Ansprüchen Dritter wegen
der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei.
§ 9
Vorkaufsrecht
Soll das Mietobjekt während der Mietdauer verkauft
werden, muss der Vermieter es zuerst dem Mieter anbieten, mit ihm
gegebenenfalls in Verhandlungen eintreten und ihn über die Höhe anderer
Angebote sowie den Anbietenden informieren.
§ 10 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Bei
Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt in dem
ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand zurückzugeben.
2. Der Mieter
ist berechtigt und verpflichtet, die Zisternen bei Beendigung des
Mietverhältnisses vom Vermieter gegen Zahlung eines angemessenen Kaufpreises zu
erwerben.
3. Sofern ein Ankauf der Zisternen nicht erfolgt, ist
der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Kosten für den noch vorhandenen
Löschwasserbestand zu ersetzen.
§ 11 Schriftform
1. Andere als
die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche
Nebenabreden wurden nicht getroffen.
2. Änderungen
oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
diese Schriftformklausel.
§ 12
Sonstiges
1.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle vertraglichen Vereinbarungen ist Bentwisch Blankenhagen.
2.
Der
Vermieter wird den Mieter rechtzeitig von einer etwaigen Verkaufsabsicht
unterrichten.
3.
Bestandteil
dieses Mietvertrages sind die nachstehend aufgeführten Anlagen:
- Anlage 1 (Lageplan)
Blankenhagen, den _______________
für die Gemeinde Blankenhagen:
_______________ _______________
Detlef Kröger Nils Rohde Dienstsiegel
Bürgermeister 2. Stellv.
Bürgermeister
Für die Remisch & Remisch GbR:
_________________
Falk Remisch
Geschäftsführer
Anlage/n:
Sachverhalt:
Die Brandschutzbedarfsplanung aus dem Jahr 2017
hat Defizite in der Löschwasserversorgung der Gemeinde Blankenhagen aufgezeigt.
Die Wehrführung der Gemeinde Blankenhagen ist mit ihrer Arbeit bemüht hier
Lösungen zu finden, die im Interesse der Finanzen günstig und praktikabel sind.
Die Gemeinde Blankenhagen ist per Gesetz (Gesetz
über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren
für Mecklenburg-Vorpommern BrSchG §2 Abs (1) 4.) verpflichtet im eigenen
Wirkungskreis den abwehrenden Brandschutz und die technische Hilfeleistung in
ihrem Gebiet sicherzustellen. Hierbei hat die Gemeinde insbesondere die
Löschwasserversorgung sicherzustellen.
Auf dem Grundstück in der Dorfstraße 57 in
Blankenhagen, ehemalige Tankstelle, befindet sich ein Behältnis, dass als
Löschwasserbehälter geeignet ist. Das Fassungsvermögen stellt eine für die
Gemeinde Blankenhagen geeignete Menge an Löschwasser zur Verfügung. Der Vorteil
der Zisternenlösung ist die Ausfallsicherheit.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde hat die Löschwasserversorgung
sicherzustellen.
Der Behälter stellt eine sinnvolle Ergänzung
des bestehenden Systems dar.
Die Ausführung der Entnahme ist derart geplant,
dass ein Betreten oder Befahren des Grundstücks nicht notwendig ist.
Der Löschbereich, d.h. der 300m Umkreis um die
Anlage, profitiert von dem vorhandenen Löschwasser. Weitere
Einsatzmöglichkeiten ergeben sich auch für Wald und Flächenbrände bei denen im
Pendelverkehr Wasser geholt werden muss. Hier wird das Trinkwassernetz dann
weniger belastet. Da der Tank mit Regenwasser gespeist wird, kann man hier auch
von einer Nachhaltigkeit sprechen.
Der Verwaltung liegt ein Gutachten zur
Schadstofffreiheit des Tankes vor.
Für die laufenden Kosten der Unterhaltung sind
keine Größen bekannt, die Installation der notwendigen Saugeinrichtung muss
noch erfolgen.
Der Mietvertrag ist in ähnlicher Form bereits in einer Nachbargemeinde zur Anwendung gekommen und wurde dabei rechtlich geprüft. In den Detailfragen wurde der Vertrag auf die Gemeinde Blankenhagen und die vorliegende Situation angepasst.
Finanzierung:
Finanzielle Mittel waren bereits im Haushalt 2022 eingestellt und sind für den Haushalt 2023 im Produktkonto 12600.5621000 in Höhe von 600 EUR eingeplant worden.