Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt gemäß § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung für das Jahr
2023 entsprechend der Anlagen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Gemäß § 45 Kommunalverfassung M-V hat die
Gemeinde Bentwisch für jedes Jahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Der Haushaltsplan ist gem. § 46 KV M-V
Bestandteil der Haushaltssatzung. Dem Haushaltsplan sind die in § 1
GemHVO-Doppik aufgeführten Anlagen beizufügen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Anhand der eingereichten Mittelanforderungen
hat die Verwaltung den Haushalt 2023 für die Gemeinde Bentwisch erarbeitet.
Ihnen liegen zur ersten Diskussion vor:
- der Stellenplan,
- der Gesamtproduktplan,
- der Ergebnisplan mit Produktkonten und
Erläuterungen,
- der Finanzplan mit Produktkonten und
Erläuterungen,
- ein Auszug aus der Planung der Grundschule
und
- ein Auszug aus der Planung der Freiwilligen
Feuerwehr.
In § 16 GemHVO-Doppik ist
folgendes festgelegt:
(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn
1. der
Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen
Fehlbeträgen und vorgetragenen Jahresüberschüssen aus Haushaltsvorjahren gemäß
§ 2 Absatz 1 Nummer 27 keinen Fehlbetrag ausweist,
2. im
Finanzhaushalt kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß §
3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39 besteht……………………..
Der Ergebnishaushalt 2022 der Gemeinde
Bentwisch kann im Finanzplanungszeitraum (bis 2026) nur unter
Berücksichtigung von Vorträgen ausgeglichen dargestellt werden à siehe Ergebnisplan Zeilen 25 bis 27.
Überschüsse werden in den Jahren ab 2022 nicht mehr erwirtschaftet.
Der Finanzhaushalt 2023 der Gemeinde Bentwisch
kann im Finanzplanungszeitraum (bis 2026) nur unter Berücksichtigung von
Vorträgen ausgeglichen dargestellt werden.
Auf Seite 21 des Finanzhaushaltes ist in einer
Tabelle der vorläufige Bestand der liquiden Mittel dargestellt. In Zeile 36 des
Finanzhaushaltes ist das jährliche Abschmelzen der liquiden Mittel aufgeführt.
Hier müssen während der Haushaltsdiskussion
alle Einnahmen und Ausgaben, insbesondere hier auch die investiven Auszahlungen
auf ihre Notwendigkeit geprüft werden.
Zur Finanzierung der investiven Maßnahmen
müssten Kredite aufgenommen werden, dann liegt gem. § 52 KV M-V ein
genehmigungspflichtiger Haushalt vor.
Der Höchstbetrag der genehmigungsfreien
Kassenkredite liegt derzeit bei 712.300 € (10 % der lfd. Einzahlungen), die
Aufnahme höherer Kassenkredite ist ebenfalls nach § 53 KV M-V
genehmigungspflichtig.
Nach Auffassung der Verwaltung kann der Haushalt in der jetzigen Form nicht der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Verwaltung schlägt daher eine 2. Lesung des Haushaltes im Finanzausschuss vor.
Stellungnahme des Finanzausschusses:
Der Finanzausschuss der Gemeinde Bentwisch hat
am 17.11.2022 den Haushalt 2023 in 1. Lesung beraten und umfangreiche
Änderungen vorgenommen und empfiehlt der Gemeindevertretung mit 4 Ja-Stimmen,
den Haushalt 2023 mit den einzuarbeitenden Änderungen, Streichungen und
Ergänzungen zu beschließen.
Erneute Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der engen Terminfolge
(17.11.2022 Finanzausschuss und 24.11.2022 Gemeindevertretung) ist es der
Verwaltung nicht möglich, die Unterlagen zum Haushalt 2023 rechtzeitig genug
und vollumfänglich in der geforderten Qualität zur Sitzung der
Gemeindevertretung am 24.11.2022 auszureichen.