Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die Voranfrage zu Errichtung eines Tinyhauses auf der Teilfläche des Flurstückes 12/1 der Flur 1 Gemarkung Groß Kussewitz
Vorlage
VBE/3057/2022/GBE
Aktenzeichen
VA Tinyhaus,Groß Kussewitz
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, der Voranfrage:

Ist nach Teilung des Grundstückes die Errichtung eines Tinyhauses auf der Teilfläche des Flurstückes 12/1 der Flur 1 Gemarkung Groß Kussewitz möglich, die nur mit einem Carport bebaut ist?

aus bauplanungsrechtlicher Sicht das gemeindliche Einvernehmen nach § 34 BauGB zu erteilen.

Die Gemeinde weist darauf hin, dass bei Teilung des Grundstückes die Erschließung beider Teilflächen sicherzustellen ist.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 

 


Sachverhalt:

 

Der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Voranfrage:

Ist nach Teilung des Grundstückes die Errichtung eines Tinyhauses auf der Teilfläche des Flurstückes 12/1 der Flur 1 Gemarkung Groß Kussewitz möglich, die nur mit einem Carport bebaut ist?

Zur Stellungnahme vor.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Vorhabenstandort liegt im Bereich der Innenbereichssatzung für die Ortslage Groß Kussewitz.

Das Grundstück ist, ca. 40 m von der Erschließungsanlage „An der Haferkoppel“ entfernt, mit einer Doppelhaushälfte bebaut.

Gemäß Beschreibung der Antragsteller soll das Grundstück geteilt und im vorderen Bereich dann mit einem Tynihaus bebaut werden.

Betrachtet man sich die gesamte Bebauungssituation findet man eine beispielgebende Bebauung im Bereich der Grundstücke An der Haferkoppel 21 und 21 a und entlang der gesamten Straße im vorderen Bereich Gebäude, die auf Grund ihrer Größenordnung einer Umnutzung zu Wohnzwecken zugänglich sind.

Die Verwaltung sieht hier bauplanungsrechtlich keine Einwände die gegen das beantragte vorhaben sprechen.

Allerdings sollte darauf hingewiesen werden, dass bei Teilung des Grundstückes die Erschließung des bereits bebauten Bereiches erhalten bleibt!

 

 

 

 

 

 

 

 

Um die Stellungnahme der Gemeinde nicht verfristen zu lassen, wird die Beschlussvorlage der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.