Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Blankenhagen beschließt die Bildung einer Finanzausgleichsrücklage gem. § 37
Abs. 6 GemHVO-Doppik mit der Jahresrechnung 2021 in Höhe von 222.000,00 € vor.
Die Rücklage wird vom Produktkonto 61100.5930000 Einstellung in die Rücklage
für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich in das Produktkonto
61100.2031000 Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich
umgebucht. Die Entnahme der Finanzausgleichrücklage erfolgt in den
Haushaltsjahren 2023 und 2024.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
In § 37der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik
(GemHVO-Doppik) ist die Bildung besonderer Bilanzposten geregelt. Absatz 6 des
§ 37 GemHVO-Doppik regelt die Bildung einer Finanzausgleichsrücklage.
(6) Kreisangehörige Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger
Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleich sowie zum Zwecke der Vorsorge
für absehbare Mindereinnahmen aus dem Finanzausgleich eine Rücklage zu bilden,
sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern eine Steuerkraftmesszahl ergibt, die den Durchschnitt
der beiden Haushaltsvorjahre wesentlich übersteigt. Die Rücklage ist
aufzulösen, soweit ihr Zweck entfallen ist. Einzelheiten regelt das Ministerium
für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift.
Im Kommentar zu § 37 GemHVO-Doppik
heißt es u.a.:
….Die Bildung der Finanzausgleichsrücklage
ist mit Vorliegen der Voraussetzungen pflichtig vorzunehmen, und zwar
unabhängig vom ausgewiesenen Jahresergebnis vor Bildung der Rücklage. Die
Rücklagenbildung ist nur für kreisangehörige Gemeinde vorgeschrieben. Die
Rücklagenbildung setzt einen überdurchschnittlichen Steuerkraftanstieg voraus.
Für die Feststellung eines überdurchschnittlichen Anstiegs der Steuerkraft ist
die Steuerkraft des zu bilanzierenden Haushaltsjahres gegenüber dem
Durchschnitt der zwei vorangegangenen Haushaltsjahre zu betrachten.
Überdurchschnittlich und damit rücklagenpflichtig ist dabei ein Anstieg um mehr
als 30 %.
Der Rücklage sind zur Abdeckung der Mindererträge
aus dem Finanzausgleich 60 % der zusätzlichen Steuerkraft zuzuführen. Sie ist
spätestens im dritten Haushaltsfolgejahr aufzulösen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Steuerkraft der Gemeinde Blankenhagen
stellt sich wie folgt dar: (siehe Orientierungserlass der einzelnen Jahre)
Steuerkraftmesszahlen der Gemeinde
Blankenhagen:
2019 551.655,00
€
2020 680.931,62
€
Ø 2019 + 2020 616.293,31 €
2021 895.536,86
€
Es ergibt sich eine Steigerung in Höhe von 45 %
von 2021 gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2019 und 2020, die Bildung der
Finanzausgleichsrücklage ist somit für das Jahr 2021 verpflichtend, die
Berechnung erfolgte anhand der Vorgaben des Kommentars zu § 37 GemHVO-Doppik
(siehe Tabelle im Anhang).
Die Verwaltung schlägt der Gemeindevertretung
Blankenhagen die Bildung einer Finanzausgleichsrücklage gem. § 37 Abs. 6
GemHVO-Doppik mit der Jahresrechnung 2021 in Höhe von 222.000,00 € vor. Die
Rücklage wird vom Produktkonto 61100.5930000 Einstellung in die Rücklage für
Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich in das Produktkonto
61100.2031000 Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich
umgebucht. Die Entnahme erfolgt in den Haushaltsjahren 2023 und 2024.
Finanzierung:
Mit der Bildung der Finanzausgleichsrücklage gem. § 37 Abs. 6 GemHVO-Doppik ist keine Zahlung verbunden.