Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Blankenhagen über die Bildung einer Finanzausgleichsrücklage nach § 37 GemHVO-Doppik mit der Jahresrechnung 2021
Vorlage
VFA/1593/2022/GBL
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhagen beschließt die Bildung einer Finanzausgleichsrücklage gem. § 37 Abs. 6 GemHVO-Doppik mit der Jahresrechnung 2021 in Höhe von 222.000,00 € vor. Die Rücklage wird vom Produktkonto 61100.5930000 Einstellung in die Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich in das Produktkonto 61100.2031000 Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich umgebucht. Die Entnahme der Finanzausgleichrücklage erfolgt in den Haushaltsjahren 2023 und 2024.   

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 


Sachverhalt:

In § 37der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (GemHVO-Doppik) ist die Bildung besonderer Bilanzposten geregelt. Absatz 6 des § 37 GemHVO-Doppik regelt die Bildung einer Finanzausgleichsrücklage.

 

(6) Kreisangehörige Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleich sowie zum Zwecke der Vorsorge für absehbare Mindereinnahmen aus dem Finanzausgleich eine Rücklage zu bilden, sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eine Steuerkraftmesszahl ergibt, die den Durchschnitt der beiden Haushaltsvorjahre wesentlich übersteigt. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit ihr Zweck entfallen ist. Einzelheiten regelt das Ministerium für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift.

 

Im Kommentar zu § 37 GemHVO-Doppik heißt es u.a.:

….Die Bildung der Finanzausgleichsrücklage ist mit Vorliegen der Voraussetzungen pflichtig vorzunehmen, und zwar unabhängig vom ausgewiesenen Jahresergebnis vor Bildung der Rücklage. Die Rücklagenbildung ist nur für kreisangehörige Gemeinde vorgeschrieben. Die Rücklagenbildung setzt einen überdurchschnittlichen Steuerkraftanstieg voraus. Für die Feststellung eines überdurchschnittlichen Anstiegs der Steuerkraft ist die Steuerkraft des zu bilanzierenden Haushaltsjahres gegenüber dem Durchschnitt der zwei vorangegangenen Haushaltsjahre zu betrachten. Überdurchschnittlich und damit rücklagenpflichtig ist dabei ein Anstieg um mehr als 30 %.

Der Rücklage sind zur Abdeckung der Mindererträge aus dem Finanzausgleich 60 % der zusätzlichen Steuerkraft zuzuführen. Sie ist spätestens im dritten Haushaltsfolgejahr aufzulösen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Steuerkraft der Gemeinde Blankenhagen stellt sich wie folgt dar: (siehe Orientierungserlass der einzelnen Jahre)

Steuerkraftmesszahlen der Gemeinde Blankenhagen:

                2019                                      551.655,00 €

                2020                                      680.931,62 €

                Ø 2019 + 2020   616.293,31 €

                2021                                      895.536,86 €

 

Es ergibt sich eine Steigerung in Höhe von 45 % von 2021 gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2019 und 2020, die Bildung der Finanzausgleichsrücklage ist somit für das Jahr 2021 verpflichtend, die Berechnung erfolgte anhand der Vorgaben des Kommentars zu § 37 GemHVO-Doppik (siehe Tabelle im Anhang).

 

Die Verwaltung schlägt der Gemeindevertretung Blankenhagen die Bildung einer Finanzausgleichsrücklage gem. § 37 Abs. 6 GemHVO-Doppik mit der Jahresrechnung 2021 in Höhe von 222.000,00 € vor. Die Rücklage wird vom Produktkonto 61100.5930000 Einstellung in die Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich in das Produktkonto 61100.2031000 Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich umgebucht. Die Entnahme erfolgt in den Haushaltsjahren 2023 und 2024.  

 


Finanzierung:

Mit der Bildung der Finanzausgleichsrücklage gem. § 37 Abs. 6 GemHVO-Doppik ist keine Zahlung verbunden.