Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB, dem Bauantrag
zum Anbau eines Wohnraumes an das bestehende Wohnhaus auf dem Flurstück 58/2
der Flur 1 Gemarkung Volkenshagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35
(2) BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Bauantrag zum Anbau eines Wohnraumes an das bestehende
Wohnhaus auf dem Flurstück 58/2 der Flur 1 Gemarkung Volkenshagen zur Stellungnahme
vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort ist dem unbeplanten
Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
Da der Antrag keine Privilegierung des
Antragstellers nach § 35 (1) BauGB nachweist, richtet sich die weitere
Beurteilung nach § 35 (2) BauGB.
Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfallzugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung des Vorhabenstandortes ist
gesichert.
In der Vergangenheit gab es bereits mehrere
Anträge zum Um- und Anbau (Dachgauben, Treppe zum OG) am Wohnhaus die durch den
Landkreis nach § 35 (2) BauGB positiv beurteilt wurden. Auch die Gemeinde
stimmt auf dieser Grundlage aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu.
Der beantragte Anbau eines Wohnraumes umfasst
konkret eine Raumfläche von rd. 25 m². Der Anbau ist als giebelseitiger Anbau
im Erdgeschoss mit den Bruttomaßen von 8,5 x 3,5 m geplant.
Das Dach ist als Balkonfläche für das OG
vorgesehen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Vorhaben aus
bauplanungsrechtlicher Sicht auf der Beurteilungsgrundlage des § 35 (2) BauGB
zuzustimmen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB, dem Bauantrag
zum Anbau eines Wohnraumes an das bestehende Wohnhaus auf dem Flurstück 58/2
der Flur 1 Gemarkung Volkenshagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35
(2) BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.