Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB dem Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Schuppen auf einer
Teilfläche des Flurstückes 249 der Flur 1 Gemarkung Klein Kussewitz das
gemeindliche Einvernehmen nach § 34 BauGB aus bauplanungsrechtlicher Sicht
nicht zu erteilen.
Begründung:
Der Vorhabenstandort liegt im Geltungsbereich
der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für die Ortslage Klein Kussewitz
innerhalb der Ergänzungsfläche 1.
Die Satzung regelt eine nicht zu
überschreitende GRZ von 0,3, die mit dem Bauvorhaben und einer GRZ von 0,43
überschritten wird.
Die Grundzüge der Satzung sind berührt.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Bauantrag
zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Schuppen auf einer Teilfläche des
Flurstückes 249 der Flur 1 Gemarkung Klein Kussewitz zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Vorhabenstandort liegt im Geltungsbereich
der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für die Ortslage Klein Kussewitz und
dort innerhalb der Ergänzungsfläche 1.
Die Beurteilung des Vorhabens richtet sich
somit nach § 34 BauGB.
Danach muss es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung muss
gesichert sein.
Die Satzung regelt außerdem, dass Vorhaben in
der Ergänzungsfläche 1 die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 nicht überschreiten
dürfen.
Das beantragte Vorhaben erreicht bei einer
Grundstücksgröße von 521 m² eine Grundflächenzahl von 0,43.
Zur besseren Erläuterung: bei einer
Grundstücksgröße von 521 m² können bei einer
GRZ von 0,3 = 153,3 m² Grundstück überbaut
werden
bei der erreichten GRZ von 0,43 werden 224,03
m² Grundstück überbaut.
Eine Befreiung wurde nicht beantragt und hätte
aus Sicht der Verwaltung auch keine Aussicht auf Erfolg, da die Grundzüge der
Satzung erheblich berührt werden.
Die Verwaltung empfiehlt aus vorgenannten
Gründen den Bauantrag aus bauplanungsrechtlicher Sicht das Einvernehmen der
Gemeinde nicht zu erteilen.
Als Ergänzung: Die Gemeinde hatte vor
Veräußerung dieses Grundstückes einen Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung
dieser Teilfläche mit einem Einfamilienhaus beantragt und den Vorbescheid
erhalten. Das Vorhaben entfaltet keine Bindungswirkung.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen im
Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB,
dem Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Schuppen auf einer Teilfläche
des Flurstückes 249 der Flur 1 Gemarkung Klein Kussewitz das gemeindliche
Einvernehmen nach § 34 BauGB aus bauplanungsrechtlicher Sicht nur bei Einhaltung der GRZ von 0,3 zu
erteilen.
Anmerkung Verwaltung
Da die GRZ von 0,3 überschritten wird, läuft
die Stellungnahme auf eine Ablehnung hinaus. Der Beschlussvorschlag wird nicht
geändert.