Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB, dem Bauantrag zur Aufstellung einer mobilen Sattelkammer/Futterlager und
einer mobilen Weidehütte auf dem Flurstück 49/16 der Flur 1 Gemarkung
Rövershagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht das Eivernehmen nicht zu erteilen.
Begründung:
Der Vorhabenstandort liegt außerhalb des
Bebauungszusammenhanges, den die Gemeinde durch eine Innenbereichssatzung für
diesen Bereich aufgestellt hat.
Die weitere Beurteilung richtet sich somit nach
§ 35 (2) BauGB, da den Antragsunterlagen keine Privilegierung des
Antragstellers nach § 35 (1) BauGB zu entnehmen ist.
Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im
Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Nach § 35 (3) BauGB liegt eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben u.a. den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes widerspricht. Im Flächennutzungsplan ist das
Vorhabengrundstück als Grünfläche, Zweckbestimmung – naturbelassene Grünfläche
ausgewiesen.
Eine Rücksprache mit der Unteren
Naturschutzbehörde ergab, dass die im Flächennutzungsplan definierte Nutzung
zwar eine kurzfristige Beweidung der Fläche, jedoch nicht die beantragte
Nutzung inkl. dem Aufstellen baulicher Anlagen, erlaubt.
Damit verstößt die beantragte Nutzung inkl. dem
Aufstellen der zuvor genannten baulichen Anlagen gegen die Festsetzungen des
Flächennutzungsplanes als öffentlichen Belang.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Bauantrag
zur Aufstellung einer mobilen Sattelkammer/Futterlager und einer mobilen
Weidehütte auf dem Flurstück 49/16 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen zur
Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort liegt außerhalb des
Bebauungszusammenhanges, den die Gemeinde durch eine Innenbereichssatzung für
diesen Bereich aufgestellt hat.
Die weitere Beurteilung richtet sich somit nach
§ 35 (2) BauGB, da den Antragsunterlagen keine Privilegierung des
Antragstellers nach § 35 (1) BauGB zu entnehmen ist.
Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im
Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Nach § 35 (3) BauGB liegt eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben u.a. den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes widerspricht. Im Flächennutzungsplan ist das
Vorhabengrundstück als Grünfläche, Zweckbestimmung – naturbelassene Grünfläche
ausgewiesen.
Eine Rücksprache mit der Unteren
Naturschutzbehörde ergab, dass die im Flächennutzungsplan definierte Nutzung
zwar eine kurzfristige Beweidung der Fläche, jedoch nicht die beantragte
Nutzung inkl. dem Aufstellen baulicher Anlagen, erlaubt.
Damit verstößt die beantragte Nutzung inkl. dem
Aufstellen der zuvor genannten baulichen Anlagen gegen die Festsetzungen des
Flächennutzungsplanes als öffentlichen Belang.
Das gemeindliche Einvernehmen sollte (kann)
deshalb aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht erteilt werden.
Da der Antrag erst nach der Bauausschusssitzung
den zuständigen Bearbeiter erreichte, wird nach Rücksprache mit der
Bürgermeisterin der Antrag der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.