Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Rövershagen über die 12. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Untere Warnow-Küste" vom 19.02.2002
Vorlage
VFA/2554/2022/GRÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt die 12. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Untere Warnow-Küste":

 

12. Änderungssatzung der Gemeinde Rövershagen zur Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ vom 19.02.2002

 

                                                                                              I.

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GVUG) in der jeweils derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen vom ……. und Anzeige bei der Rechtsaufsicht die folgende 12. Änderungssatzung der Gemeinde Rövershagen zur Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ erlassen:

 

                                                                              II.

Aufgrund der neuen Kalkulation wird der § 3 der Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“, zuletzt geändert durch die 11. Änderungssatzung vom 15.12.2021 wie folgt geändert:

 

In § 3 (2) Satz 2 wird der Gebührensatz 26,54 €/ha durch den Gebührensatz 30,34 €/ha ersetzt.

In § 3 (3) Satz 1 wird der Gebührensatz 3,96 €/ha durch den Gebührensatz 3,45 €/ha ersetzt.

 

III.

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

 

Rövershagen, den ……………

 

Dr. Verena Schöne                                         Siegel

Bürgermeisterin

 

 

Gebührenkalkulation für die Deckung der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband „Untere Warnow-Küste“ für das Jahr 2022 der Gemeinde Rövershagen

1. Grundsätzliches

Nach § 7 Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 werden die von Kommunen für ihre Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Beiträge durch Gebühren denjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen oder Maßnahmen Vorteile gewährt.

Die Kalkulation der Gebühr erfolgte nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 des KAG.

Dabei sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anzusetzen. Dazu gehören auch in Anspruch genommene Fremdleistungen.

 

 

2. Kalkulierter Aufwand

An den Wasser- und Bodenverband zu zahlender Beitrag der Gemeinde Rövershagen für das Jahr 2022 entsprechend der Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes

vom 01.04.2022 und 06.07.2022

 

ohne Beitrag Schöpfwerk Stromgraben:                55.759,77 €

Verwaltungsaufwand 10%                                                            5.575,98 €

= Gesamtaufwand                                                                         61.335,75 €

 

 

Beitrag Schöpfwerk Stromgraben:                                           1.525,34

Verwaltungsaufwand 10%                                                              152,53 €

= Gesamtaufwand                                                                           1.677,87 €

 

 

3. Flächenberechnung

 

anzusetzende Gesamtfläche des                                             2.056,0308 ha

Geltungsbereiches der Satzung

abzüglich der Fläche für dingliche Mitglieder,         34,2582 ha

die ihren Beitrag direkt

an den Wasser- und Bodenverband zahlen

= gebührenpflichtige Fläche                                                      2.021,7726 ha

 

 

 

Schöpfwerk Stromgraben – Einzugsgebiet Rövershagen

insgesamt                                                                                         495,5879 ha

abzüglich der Fläche für dingliche Mitglieder,          9,5538 ha

die ihren Beitrag direkt

an den Wasser- und Bodenverband zahlen

= gebührenpflichtige Fläche                                                      486,0340 ha

 

 

4. Ermittlung des Gebührensatzes pro Flächeneinheit

 

Der Gesamtaufwand wird durch die gebührenpflichtige Fläche dividiert.

 

Beitrag ohne Schöpfwerk Stromgraben:                61.335,75 € : 2.021,7726 ha = 30,34 €/ha

Beitrag Schöpfwerk Stromgraben:                                   1.677,87 € :    486.0340 ha =   3,45 €/ha

 

Die Gebühr allgemeiner Beitrag beträgt 30,34 €/ha und die Gebühr für das Schöpfwerk Stromgraben beträgt 3,45 €/ha.               

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter :

Davon anwesend :

Zustimmung :

Ablehnung :

Enthaltung :

 

 

 

Anlagen:

keine

 

 

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Rövershagen ist gemäß § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhalt-ungsverbänden (GVUG) vom 04.08.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2018 (GVOBl. M-V S. 338) gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“, der die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

Die Gemeinde hat dem Verband auf der Grundlage des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12.02.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung vom 28.02.2012, zuletzt geändert mit 4. Änderungssatzung vom 01.12.2020 Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

 

Die von der Gemeinde Rövershagen zu leistenden Verbandsbeiträge werden gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen und denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten Eigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

 

Die Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes 2022 liegen vor. Die von der Gemeinde Rövershagen zu erhebende Gebühr sollte angepasst werden.

Da es noch Klärungsbedarf gab, wurde der Sachverhalt nicht dem Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Rövershagen zur Vorberatung vorgelegt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Gebührenerhöhung bzw. –absenkung ist nur über eine Änderungssatzung möglich.

 

Die Gemeindevertretung Rövershagen hat in Ihrer Sitzung am 06.12.2021 die 11. Änderung der Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ vom 19.02.2002 mit einem Gebührensatz in § 3 (2) in Höhe von 26,54 €/ha und für das Schöpfwerk Stromgraben (§ 3 (3)) in Höhe von 3,96 €/ha beschlossen.

 

Grundlage für die neue Kalkulation sind die Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes vom 01.04.2022 und 06.07.2022 Höhe von insgesamt 57.285,11 € (2020 = 50.313,66 €), davon allgemeiner Beitrag 52.469,07 €, Mehrkosten 3.290,70 € und Schöpfwerk Stromgraben 1.525,34 €.

Der Beitragsbescheid vom 06.07.2022 beinhaltet neben der Hebung der Verbandsbeiträge für das Haushaltsjahr 2022 auch die Mehrkosten (3.290,70 €) für die im Haushaltsjahr 2021 durchgeführte Handmahd/-arbeit des Wasser- und Bodenverbandes in der Gemeinde Rövershagen. Die Mehrkostenumlage erfolgt entsprechend des § 65 Landeswassergesetz und § 18 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“. Die berechneten Mehrkosten betreffen Erschwernisse durch urbane Gegebenheiten (keine Fahrtrasse, keine Zuwegung, bauliche Anlagen an oder über den Gewässern), welche eine maschinelle Unterhaltung nicht zulassen. Sobald eine Fahrtrasse hergestellt ist, werden keine Mehrkosten mehr abgerechnet. Unterhaltungsarbeiten, welche aufgrund ökologischer Vorgaben erforderlich sind, werden bei den Mehrkosten nicht berücksichtigt.

 

Der Gesamtaufwand bemisst sich durch den Beitrag der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband und durch den Verwaltungsaufwand (pauschal 10 % des Beitrages).

Bei der Berechnung der Gebühr ist für die Gewässerunterhaltung (allgemeiner Beitrag) die grundsteuerpflichtige Fläche (2.021,7726 ha) maßgebend. Die zu erhebende Gebühr wird entsprechend der Flächengröße des Flurstücks vorgenommen.

Die Schöpfwerkskosten werden nach der Flächengröße der im Einzugsgebiet des Schöpfwerks Stromgraben liegenden Flurstücke (486,0340 ha) umgelegt.

 

Im Ergebnis der neuen Kalkulation ergibt sich ein Gebührensatz allgemeiner Beitrag in Höhe

von 30,34 €/ha (vorher 26,66 €/ha) und für das Schöpfwerk Stromgraben in Höhe von 3,45 €/ha

(vorher 3,96 €/ha).

Zur Rechtssicherheit für die Bescheidung in 2023 sollte die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen die 12. Änderungssatzung mit den niedrigeren Gebührensätzen für den allgemeinen Beitrag und für das Schöpfwerk Stromgraben beschließen.

 


Finanzierung:

Für die Satzungsänderung selbst entstehen der Gemeinde Rövershagen keine Kosten. Die Gemeinde Rövershagen müsste für ihre eigenen Grundstücke (83,3299 ha) auch eine höhere Gebühr bezahlen. Die Gemeinde erstellt jedoch für sich selbst keine Bescheide. Die Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen des Wasser- und Bodenverbandes werden im Haushalt entsprechend geplant.

 

 

Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 26.09.2022

Da noch Klärungsbedarf bestand, wurde die Beschlussvorlage nicht dem Haupt- und Finanzausschuss zu Beratung vorgelegt. Die Verwaltung bittet die Gemeindevertretung, auch ohne vorherige Beratung im Haupt- und Finanzausschuss aus zeitlichen Gründen (öffentliche Bekanntmachung, Anzeige beim Landkreis Rostock noch in 2022) über diese Beschlussvorlage zu beraten und zu entscheiden.