Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Mönchhagen über den Bauantrag zur eigenständigen Aufschüttung auf einer Fläche von 1793 m² auf dem Grundstück Gemarkung Mönchhagen, Flur 2, Flurstück 39/14
Vorlage
VBE/1628/2022/GMÖ
Aktenzeichen
Bauanbtrag Aufschüttung
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB dem Bauantrag für eine eigenständige Aufschüttung auf einer Fläche von 1793 m² und einer Auffüllhöhe von 14 cm auf dem Flurstück 39/14 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen das gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht auf Grundlage der §§ 34 und 35 BauGB zu erteilen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 


Auf der Gemeindevertretersitzung am 26.09.2022 haben Sie die Beschlussvorlage erneut zurückgestellt, da Uneinigkeit über die aufzuschüttenden Quadratmeter vorlag.

 

Ursprünglich ging es um eine Aufschüttung von 250 m³ Boden auf 620 m², welche jedoch mit Schreiben vom 27.06.2022 geändert wurde.

Die 250 m³ werden jetzt 14 cm hoch  auf 1.793 m² Grundstücksfläche verteilt.

 

Von der Gemeinde bauplanungsrechtlich zu beurteilen, ist eine Aufschüttung von 14 cm Höhe auf einer Fläche von 1.793 m².

 

Ich möchte darauf hinweisen, dass die Gemeinde das Vorhaben der Aufschüttung nur bauplanungsrechtlich zu beurteilen hat.

Für Hinweise die diesen Beurteilungsspielraum überschreiten, so wie in diesem Fall, ist die Untere Bauaufsichtsbehörde dankbar.

Allerdings ändert das nichts an der gemeindlichen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme auf bauplanungsrechtlicher Grundlage nach § 36 BauGB.

Sie sollten daher immer über einen Antrag entscheiden, und wenn es auf eine Ablehnung hinausläuft und in diesem Zusammenhang Ihre Bedenken formulieren.

Die Gefahr, dass durch Verfristung das gemeindliche Einvernehmen per Gesetz hergestellt ist, ist bei dieser Verfahrensweise einfach zu groß.

 

 

 

Sachverhalt:

Der Bauantrag lag Ihnen in geänderter Form bereits mit Beschlussvorlage VBE/1604/2022/GMÖ zur Beschlussfassung vor.

Auf der Sitzung fassten Sie dazu den folgenden Beschluss:

 

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde dem (nachträglichen) Bauantrag zu Aufschüttung des Geländes des Flurstückes 39/14 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen auf einer Fläche von 620 m² das gemeindliche Einvernehmen nach § 34 bzw. 35 BauGB nicht zu erteilen.

 

Die Erteilung erfolgt nicht, weil folgende Punkte noch geklärt werden müssen:

 

1.            Die örtliche Lage und Möglichkeit sind nicht eingegrenzt, dies muss konkret benannt werden.

2.            Die Überflutungsfläche des Peezer Baches muss geklärt werden.

3.            Der Eigentümer soll sich mit dem Wasser- und Bodenverband in Verbindung setzen. Die Stellungnahme des Wasser- und Bodenverbandes soll der Gemeindevertretung vorgelegt werden.

 

Nunmehr liegen geänderte Antragsunterlagen sowie die Stellungnahme des WBV vor, die wir Ihnen mit den Stellungnahmen der Fachämter des Landkreises in der Anlage beifügen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt den geänderten Unterlagen mit Darstellung der Aufschüttung auf einer Fläche von 1793 m² und einer Höhe von 14 cm aus bauplanungsrechtlicher Sicht zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beurteilungsgrundlage bilden die §§ 34 (Innenbereich) als auch § 35 (Außenbereichsflächen) BauGB.