Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen über eine Werbeanlagensatzung
Vorlage
VOA/2546/2022/GRÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen beschließt die Werbeanlagensatzung der Gemeinde Rövershagen

 

Werbeanlagensatzung der Gemeinde Rövershagen

 

Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Ortsbildes mit und durch Werbeanlagen in der Gemeinde Rövershagen wird auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 in der derzeit gültigen Fassung sowie § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 15.10.2015 in der derzeit gültigen Fassung nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen vom 17.10.2022 nachfolgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Begriffsbestimmung

 

Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen sowie Warenautomaten (§ 10 LBauO M-V).

Zu Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung zählen auch Werbetransparente, Werbefahnen und Werbeaufsteller.

 

§ 2 Geltungsbereich

 

(1)   Der Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung umfasst die von den öffentlichen Verkehrsflächen und Plätzen einsehbaren Grundstücke der Straßen und Plätze im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Rövershagen inkl. aller Ortsteile.

(2)   Für die Bereiche, die im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegen, gilt die Werbeanlagensatzung nur, wenn im Bebauungsplan keine entsprechenden Festsetzungen getroffen worden sind.

 

§ 3 Genehmigungspflicht

 

(1)   Über § 61 Abs. 12 a-e LBauO M-V hinaus sind in dem festgelegten Geltungsbereich der Satzung genehmigungspflichtig:

1. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung auch von Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1,00 m² mit Ausnahme von

a) Haus- und Büroschildern, die flach an der Wand anliegen, eine Größe von 0,25 m² nicht überschreiten und nicht an Erkern, Balkonen, Gesimsen oder anderen Architekturelementen angebracht werden,

b) Werbeanlagen einschließlich Schaufensteraufschriften und Fahnen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen für die Dauer der Veranstaltungen und 14 Tage davor bei einer Gesamtdauer von nicht mehr als 4 Wochen,

2. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung von Warenautomaten;

3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung von Schaukästen, soweit sie vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sind.

(2)   Die Genehmigung kann zeitlich begrenzt oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs, mit Bedingungen oder mit Auflagen verbunden werden.

 

§ 4 Allgemeine Anforderungen

 

(1)   Werbeanlagen sind so anzuordnen, zu erreichen und zu unterhalten, dass sie sich nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Gliederung in das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen sowie das Straßenbild einfügen. Sie haben den Gestaltungsgrundsätzen gem. § 5 dieser Satzung zu entsprechen.

(2)   Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

 

§ 5 Besondere Anforderungen bzw. Beschränkungen

 

(1)   Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie können Werbung für Hersteller und Zulieferer anderer Betriebsstätten enthalten (gemischte Werbeanlagen), wenn sie gestalterisch aufeinander abgestimmt sind und die Fremdwerbung wie z.B. Markenreklame nicht stark überwiegt.

Eine Häufung von Werbeanlagen, die die Architektur des Gebäudes störend beeinflusst, ist nicht zulässig oder sollten auf eine Werbeanlage zusammengefasst werden.

(2)   Alleinige Fremdwerbung ist nur an Lichtmasten und Straßenschildern an den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit Sondernutzungserlaubnis gem. § 22 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) unter 1 m² Ansichtsfläche zulässig.

(3)   Werbeanlagen sind nur an den von öffentlichen Flächen sichtbaren Fassaden anzubringen oder als Aufsteller auf dem zur Betriebsstätte gehörigen Grundstücksflächen zulässig.

(4)   Tragende oder die Gestaltung prägende Bauteile, wie z.B. Stützen, Pfeiler, Balkonen, Brüstungen, Erker, Gesimse, Ornamente, Fensterflächen und Inschriften (architektonische Gliederung und Schmuckdetails) dürfen durch die Werbeanlagen nicht überdeckt werden.

Werbeanlagen müssen von Fassadenprofilierungen einen Abstand von mindestens 10 cm einhalten. Sie dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Häuser übergreifen.

(5)   Werbeanlagen auf Dächern, Vordächern, Giebeln oder Brandmauern sind unzulässig.

(6)   Schriftzüge und Embleme auf Rollläden und Klappläden sind unzulässig.

(7)   Schaufenster und Eingangstüren dürfen nur dann dauerhaft beklebt, angestrichen oder verdeckt werden, wenn nicht mehr als 20 % jeder einzelnen Glasfläche in Anspruch genommen wird. In den Fenstern der oberen Geschosse sind Werbeträger aus Gemeindebildgestalterischen Gründen nicht zulässig.

(8)   Feststehende Markisen sind nur über den Fenstern der Erdgeschosse zulässig.

(9)   Bewegliche Werbeanlagen (Leuchtbilder) sind unzulässig.

(10)   Spruchbänder an der Stätte der Leistung sind unzulässig, mit Ausnahme von temporären Sonderveranstaltungen.

(11)Werbeanlagen dürfen nicht an Bäume, Einfriedungen, Vorgärten, Schornsteinen oder Leitungsmasten angebracht werden.

(12)Werbeanlagen als Fahnen, Transparente oder Planen sind unzulässig, mit Ausnahme für befristete Veranstaltungen für die Veranstaltungsdauer und 14 Tage vorher bei einer Gesamtdauer von max. 4 Wochen.

(13)Werbeanlagen als Kletterschriften sowie als über mehrere Geschosse reichende Anlagen sind unzulässig.

(14)Werbeanlagen als kastenförmige Anlage, in Gestalt eines Schriftblocks oder als Kasten mit Einzelbuchstaben, sind unzulässig.

 

§ 6 Gestaltung der Werbeanlagen

 

(1)   Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben und Emblemen dürfen in der Länge höchstens 2/3 der Gebäudefassade einnehmen. Bei mehreren Werbeanlagen an einem Gebäude gilt dies für die Gesamtabwicklung aller Anlagen.

 

(2)   Die Schrifthöhe der Großbuchstaben darf höchstens 40 cm, bei Groß- und Kleinschreibung höchstens 50 cm betragen und nicht mehr als 15 cm von der Fassadenfläche hervorspringen.

 

(3)   Anschlagtafeln und Schaukästen, die parallel zur Gebäudeflucht angebracht sind, dürfen eine Fläche von 1 m² nicht überschreiten. Ihre Tiefe darf höchstens 0,15 m betragen. Geringe Tiefen können aus gestalterischen Gründen der Verkehrssicherheit gefordert werden.

 

(4)   Auf dem Grundstück selbständig aufgestellte Hinweistafeln oder Schaukästen dürfen eine Fläche von 1 m² nicht überschreiten. Ihre Tiefe darf höchstens 0,15 m betragen.

 

(5)   Aussteckschilder (von der Hausfassade abstehende Schilder) sind bis zu einer Ausladung von 100 cm zulässig. Sie müssen in einer Höhe von mindestens 2,50 m befestigt sein. Ihre Ansichtsflächen dürfen 0,5 m² nicht überschreiten.

Gehäuse dürfen höchstens 20 cm tief sein.

 

(6)   Ausleger in Form von selbstleuchtenden Kästen sind im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung nicht zulässig. Die Ansichtsfläche der Ausleger darf 0,5 Quadratmeter nicht überschreiten.

 

(7)   Die farbliche Gestaltung der Werbeanlagen ist auf die Umgebung, insbesondere auf bereits vorhandene Werbeträger abzustimmen. Grelle, fluoreszierende und kontrastreiche Farbgebung ist unzulässig.

 

(8)   Im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung sind beleuchtete Werbeanlagen nur als hinterleuchtete oder angestrahlte Tafel oder Einzelbuchstaben zulässig.

Die Beleuchtung muss blendfrei sein; Lauf-, Wechsel- und Blinklicht sowie LED-Werbeanlagen sind unzulässig.

 

§ 7 Warenautomaten

 

Warenautomaten sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen.

Warenautomaten dürfen nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragen oder auf öffentlichem Straßengrund stehen.

Werbeschriften auf Warenautomaten dürfen eine Gesamthöhe von 0,1 m nicht überschreiten.

 

§ 8 Schaukästen

 

Schaukästen sind nur zulässig im unmittelbaren Eingangsbereich von Versammlungs- und Beherbergungsstätten, von Kirchen- und Gemeindehäusern sowie von Ausstellungsräumen, sofern sie diesen Nutzungen als öffentlich einsehbare Hinweistafeln dienen.

Eine Montage hat in der Regel auf die Außenwand zu erfolgen, ggf. auch als flächenbündiger Anschluss zur Fassade. Schaukästen dürfen maximal 0,15 m in den öffentlichen Straßenraum ragen.

Ist ein Anbringen auf oder in der Fassade nicht möglich, können Schaukästen als Standschaukästen mit einer Bautiefe von maximal 0,15 m vor dem Gebäude in Eingangsnähe installiert werden, jedoch nur, wenn dadurch das Erscheinungsbild der umgebenden Architektur nicht beeinträchtigt wird. Eine eventuelle innenseitige Beleuchtung ist blendungsfrei anzubringen. Schaukästen einschließlich ihrer Trägerkonstruktion sind in schlichter Erscheinungsform aus Holz oder Metall mit dunkler, nicht glänzender Oberfläche zu erstellen.

Werbeschriften auf Schaukästen dürfen eine Gesamthöhe von 0,1 m nicht überschreiten.

 

 

 

 

 

§ 10 Abweichungen

 

(1)   Von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 67 LBauO M-V Abweichungen nach deren Beantragung und Begründung gewährt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(2)   Diese Satzung ersetzt nicht Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften.

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

 

Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann nach § 84 LBauO M-V mit einer Geldbuße bis zu 500 000 € geahndet werden.

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Rövershagen, den _____________________

 

 

Dr. Verena Schöne

Bürgermeisterin

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 

Anlage/n:

 


Sachverhalt:

 

Auf der letzten Gemeindevertretersitzung am 05.09.2022 wurde beraten, dass eine Werbeanlagensatzung für das Gemeindegebiet der Gemeinde Rövershagen erarbeitet werden soll.

Gem. § 86 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) können Gemeinden örtliche Bauvorschriften für die dort aufgeführten Punkte 1 bis 7 erlassen.

Laut § 86 Abs. 1 Nr. 2 ist eine örtliche Bauvorschrift das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen.

 

In § 86 Abs. 2 LBauO M-V ist die Ermächtigung zum Erlass einer solchen Satzung für die Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis geregelt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Aus unterschiedlichen Mustersatzungen anderer Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern sowie auch aus anderen Bundesländern wurde eine Werbeanlagensatzung, angepasst an die örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde Rövershagen, erarbeitet.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Werbeanlagensatzung zur Gestaltung des Ortsbildes sinnvoll.


Finanzierung:

 

Es entstehen keine Kosten.

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme des Bauausschusses vom 19.09.2022:

 

Die Empfehlung des Bauausschusses wird auf der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.09.2022 mündlich vorgetragen, da die Bauausschusssitzung erst am 19.09.2022 stattfindet.

 

Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 26.09.2022 und des Bauausschusses vom 19.09.2022:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung Rövershagen mit 3 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen, dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zuzustimmen.

 Der Bauausschuss empfiehlt ebenfalls dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zuzustimmen.