Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Rövershagen über die Umwandlung des Bauhofes in einen Regiebetrieb der Verwaltung zum 01.01.2023
Vorlage
VFA/2544/2022/GRÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen beschließt, den Bauhof der Gemeinde ab dem 01.01.2023 in einen Regiebetrieb „………………….“ umzuwandeln. Der Regiebetrieb „………………“ nimmt ausschließlich Aufgaben zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde Rövershagen wahr. Es werden keine Leistungen für Dritte erbracht.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Grundlagen für die Einrichtung des Regiebetriebes zu erarbeiten.

Der Gemeindevertretung ist eine Dienstanweisung mit den Reglungen zu den Unterstellungsverhältnissen, den Weisungsbefugnissen, detaillierten Aufgabenstellungen, der Festlegung zu den Wertgrenzen usw. zur Beratung vorzulegen. Die steuerlichen Verhältnisse für einen Regiebetrieb sowie die Voraussetzungen für eine interne Leistungsverrechnung sind zu prüfen. 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 


Sachverhalt:

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Rövershagen am 20.06.2022 wurde durch die Bürgermeisterin angeregt, den Bauhof der Gemeinde Rövershagen in einen Regiebetrieb als Bestandteil des Haushaltes der Gemeinde Rövershagen umzuwandeln. Die Umsetzung soll zum 01.01.2023 erfolgen, die Verwaltung soll die Rahmenbedingungen prüfen und eine entsprechende Beschlussvorlage erarbeiten.  

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der § 68 der Kommunalverfassung M-V regelt die Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen und Einrichtungen; darin heißt es u.a.:

(1) Als wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 3.

(2) Unternehmen der Gemeinde sind zulässig……..

(3) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind:

1. Einrichtungen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,

2. Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der Kunstpflege, der körperlichen Ertüchtigung, der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art,

3. Einrichtungen, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen und

4. Einrichtungen zur Erzeugung von Energie, insbesondere erneuerbarer Art, soweit diese nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen.

Auch Einrichtungen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

(4) Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung, soweit sich aus diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt, in folgenden Organisationsformen betreiben:

1. als Eigenbetrieb,

2. als Kommunalunternehmen,

3. in Organisationsformen des Privatrechts.

Die Errichtung einer Aktiengesellschaft sowie die Umwandlung von bestehenden Unternehmen und Einrichtungen in eine solche sind ausgeschlossen.

(7) Bei der Entscheidung der Gemeindevertretung zur wirtschaftlichen Betätigung im Sinne von § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die Auswirkungen der beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigung auf die mittelständische Wirtschaft und auf das Handwerk zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck soll den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern seitens der Gemeinde vor der Entscheidung die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme unter Setzung einer Frist von vier Wochen eingeräumt werden.

 

Im Kommentar zu § 68 KV M-V ist zu Einrichtungen u. a. ausgeführt:

…Bauhöfe, Werkstätten, Reparaturbetriebe u. ä., soweit sie ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinden dienen. Es handelt sich um die bisher so bezeichneten Hilfs- oder Regiebetriebe. Sie sind unselbständige Teilbereiche der Verwaltung, das Personal ist Teil des allgemeinen Stellenplans und es gilt das kommunale Haushaltsrecht.

 

Gem. § 77 KV M-V hat die Gemeinde die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterungen von Organisationsformen der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie werden wirksam, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Rechtsgeschäfte auf der Grundlage von Entscheidungen der Gemeinde nach Satz 1 dürfen erst vollzogen werden, wenn das Anzeigeverfahren nach Satz 2 abgeschlossen ist.

 

Wenn die Gemeindevertretung den Bauhof zum 01.01.2023 in einen Regiebetrieb (Bezeichnung ………………………..) umwandeln möchte, sollte sie hierzu einen Grundsatzbeschluss fassen. Auf dessen Grundlage kann die Verwaltung die weiteren Bedingungen erarbeiten, es ist z.B. eine umfangreiche Dienstanweisung auszuarbeiten mit der z. B. Unterstellungsverhältnisse, Weisungsbefugnisse, Aufgabenstellungen und die Festlegung zu Wertgrenzen geregelt werden müssen. Diese Dienstanweisung ist durch die Gemeindevertretung gesondert zu beschließen.

 

Auch die steuerlichen Verhältnisse eines Regiebetriebes sind durch die Verwaltung zu überprüfen.


Finanzierung:

Die Aufwendungen / Auszahlungen für den Regiebetrieb sind in die Haushalte einzuarbeiten. Es erfolgt eine interne Leistungsverrechnung mit anderen Bereichen der Gemeinde.

 

 

 

Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 26.09.2022:  

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 3 Ja-Stimmen, dem geänderten Beschlussvorschlag mit Betrachtung auf die empfohlenen Zielsetzungen des Haupt- und Finanzausschusses zuzustimmen.

 

„Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen beschließt, den Bauhof der Gemeinde ab dem 01.01.2023 als Regiebetrieb „…………….“ zu betreiben.

Der Regiebetrieb „……………………….“ nimmt ausschließlich Aufgaben zur Deckung des Eigenbedarfes der Gemeinde Rövershagen wahr.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Grundlagen für die Einrichtung des Regiebetriebes zu erarbeiten.

Der Gemeindevertretung ist eine Dienstanweisung mit den Regelungen zu den Unterstellverhältnissen, den Weisungsbefugnissen, detaillierten Aufgabenstellungen, der Festlegung zu den Wertgrenzen usw. zur Beschlussfassung vorzulegen. Die steuerlichen Verhältnisse für einen Regiebetrieb sind zu prüfen.

Im Rahmen des Regiebetriebes ist eine interne Leistungsverrechnung umzusetzen.“