Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt, den Bauhof der Gemeinde ab dem 01.01.2023 in einen Regiebetrieb
„………………….“ umzuwandeln. Der Regiebetrieb „………………“ nimmt ausschließlich Aufgaben
zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde Rövershagen wahr. Es werden keine
Leistungen für Dritte erbracht.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Grundlagen
für die Einrichtung des Regiebetriebes zu erarbeiten.
Der Gemeindevertretung ist eine Dienstanweisung
mit den Reglungen zu den Unterstellungsverhältnissen, den Weisungsbefugnissen,
detaillierten Aufgabenstellungen, der Festlegung zu den Wertgrenzen usw. zur
Beratung vorzulegen. Die steuerlichen Verhältnisse für einen Regiebetrieb sowie
die Voraussetzungen für eine interne Leistungsverrechnung sind zu prüfen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Rövershagen am 20.06.2022 wurde durch die Bürgermeisterin
angeregt, den Bauhof der Gemeinde Rövershagen in einen Regiebetrieb als
Bestandteil des Haushaltes der Gemeinde Rövershagen umzuwandeln. Die Umsetzung
soll zum 01.01.2023 erfolgen, die Verwaltung soll die Rahmenbedingungen prüfen
und eine entsprechende Beschlussvorlage erarbeiten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der § 68 der Kommunalverfassung M-V regelt die
Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen und Einrichtungen; darin heißt es
u.a.:
(1) Als wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen
zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder
Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch
von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.
Als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von
Einrichtungen nach Absatz 3.
(2) Unternehmen der Gemeinde sind zulässig……..
(3) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind:
1. Einrichtungen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich
verpflichtet ist,
2. Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und
Bildungswesens, der Kunstpflege, der körperlichen Ertüchtigung, der Gesundheits-
und Wohlfahrtspflege sowie öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art,
3. Einrichtungen, die ausschließlich zur
Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen und
4. Einrichtungen zur Erzeugung von Energie, insbesondere
erneuerbarer Art, soweit diese nach Art und Umfang in einem angemessenen
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen.
Auch Einrichtungen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
führen.
(4) Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen außerhalb
ihrer allgemeinen Verwaltung, soweit sich aus diesem Gesetz und den hierzu
erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt, in folgenden
Organisationsformen betreiben:
1. als Eigenbetrieb,
2. als Kommunalunternehmen,
3. in Organisationsformen des Privatrechts.
Die Errichtung einer Aktiengesellschaft sowie die Umwandlung von
bestehenden Unternehmen und Einrichtungen in eine solche sind ausgeschlossen.
(7) Bei der Entscheidung der Gemeindevertretung zur
wirtschaftlichen Betätigung im Sinne von § 77 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 sind die Auswirkungen der beabsichtigten wirtschaftlichen
Betätigung auf die mittelständische Wirtschaft und auf das Handwerk zu
berücksichtigen. Zu diesem Zweck soll den örtlich zuständigen Industrie- und
Handelskammern sowie den Handwerkskammern seitens der Gemeinde vor der
Entscheidung die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme unter Setzung
einer Frist von vier Wochen eingeräumt werden.
Im Kommentar zu § 68 KV M-V ist zu
Einrichtungen u. a. ausgeführt:
…Bauhöfe, Werkstätten, Reparaturbetriebe u. ä.,
soweit sie ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinden dienen. Es
handelt sich um die bisher so bezeichneten Hilfs- oder Regiebetriebe. Sie sind
unselbständige Teilbereiche der Verwaltung, das Personal ist Teil des
allgemeinen Stellenplans und es gilt das kommunale Haushaltsrecht.
Gem. § 77 KV M-V hat die Gemeinde die
Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterungen von Organisationsformen der
Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie werden wirksam, wenn die
Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht
oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von
Rechtsvorschriften geltend macht. Rechtsgeschäfte auf der Grundlage von
Entscheidungen der Gemeinde nach Satz 1 dürfen erst vollzogen werden, wenn
das Anzeigeverfahren nach Satz 2 abgeschlossen ist.
Wenn die Gemeindevertretung den Bauhof zum
01.01.2023 in einen Regiebetrieb (Bezeichnung ………………………..) umwandeln möchte,
sollte sie hierzu einen Grundsatzbeschluss fassen. Auf dessen Grundlage kann
die Verwaltung die weiteren Bedingungen erarbeiten, es ist z.B. eine
umfangreiche Dienstanweisung auszuarbeiten mit der z. B.
Unterstellungsverhältnisse, Weisungsbefugnisse, Aufgabenstellungen und die
Festlegung zu Wertgrenzen geregelt werden müssen. Diese Dienstanweisung ist
durch die Gemeindevertretung gesondert zu beschließen.
Auch die steuerlichen Verhältnisse eines Regiebetriebes sind durch die Verwaltung zu überprüfen.
Finanzierung:
Die Aufwendungen / Auszahlungen für den
Regiebetrieb sind in die Haushalte einzuarbeiten. Es erfolgt eine interne
Leistungsverrechnung mit anderen Bereichen der Gemeinde.
Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 26.09.2022:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 3 Ja-Stimmen, dem geänderten Beschlussvorschlag mit
Betrachtung auf die empfohlenen Zielsetzungen des Haupt- und Finanzausschusses
zuzustimmen.
„Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt, den Bauhof der Gemeinde ab dem 01.01.2023 als Regiebetrieb „…………….“
zu betreiben.
Der Regiebetrieb „……………………….“ nimmt
ausschließlich Aufgaben zur Deckung des Eigenbedarfes der Gemeinde Rövershagen
wahr.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Grundlagen
für die Einrichtung des Regiebetriebes zu erarbeiten.
Der Gemeindevertretung ist eine Dienstanweisung
mit den Regelungen zu den Unterstellverhältnissen, den Weisungsbefugnissen,
detaillierten Aufgabenstellungen, der Festlegung zu den Wertgrenzen usw. zur
Beschlussfassung vorzulegen. Die steuerlichen Verhältnisse für einen
Regiebetrieb sind zu prüfen.
Im Rahmen des Regiebetriebes ist eine interne
Leistungsverrechnung umzusetzen.“