Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Mönchhagen über die Annahme von Spenden (Kuchenspende für die Seniorengruppe Mönchhagen) gemäß § 44 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
Vorlage
VZD/1625/2022/GMÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern die Sachspende (Kuchenspende) von der Karls Markt OHG, Purkshof 2 in 18182 Rövershagen mit einem Wert von 637,20 € anzunehmen. Eine Spendenbescheinigung soll ausgestellt werden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   
Ablehnung:                                                        

Enthaltung:                                                        

 

 


Sachverhalt:

Die Karls Markt OHG hat zum 20.08.2022 6 Bleche Erdbeerkuchen à 106,20 € für die Seniorengruppe der Gemeinde Mönchhagen geliefert. Mit Schreiben vom 23.08.2022 (Posteingang per Mail am 23.08.2022) wurde auf den geldwerten Ausgleich verzichtet, siehe Anlage 1. Es wird um eine Spendenbestätigung gebetet.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben werden und das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 € überschritten wird.

Entscheidungen von 100 € bis höchstens 1000 € kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen.

Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Entsprechend § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Mönchhagen entscheidet der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100,00 €.
Da die Gemeinde Mönchhagen keinen Hauptausschuss gebildet hat, ist hier die Entscheidung der Gemeindevertretung notwendig.

Die Gemeindevertretung muss nun festlegen, ob Sie die Sachspende (Kuchenspende) entgegennehmen will.

 


Finanzierung:

Nicht notwendig, da es sich um eine Spende handelt.