Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die Voranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit zur Errichtung eines Tynihouses als ausgelagertes Arbeitszimmer auf dem Flurstück 137/63 der Flur 1 Gemarkung Goorstorf
Vorlage
VBE/3023/2022/GBE
Aktenzeichen
VA Tynihouse als ausgelagertes Zimmer
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, der Voranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Tynihouses auf Rädern, bestimmt zur dauerhaften Nutzung als ausgelagertes Arbeitszimmer (wegen familiären Nachwuchs) auf dem Flurstück 137/63 der Flur 1 Gemarkung Goorstorf aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 30 BauGB (Geltungsbereich des B-Planes Nr. 14 „Wohngebiet Birkenreihe“) das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung

 


Sachverhalt:

Der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde die Voranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Tynihouses auf Rädern, bestimmt zur dauerhaften Nutzung als ausgelagertes Arbeitszimmer (wegen familiären Nachwuchs) auf dem Flurstück 137/63 der Flur 1 Gemarkung Goorstorf zur Stellungnahme vor.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 14 „Wohngebiet Birkenreihe“.

Zwar ist die Auslagerung eines Raumes (hier das Arbeitszimmer der Familie) in ein autarkes Gebäude ungewöhnlich, aber die bauplanungsrechtlichen Regelungen des B-Planes werden trotz allem beachtet und eingehalten. Das Haus soll direkt an die Bestandsterrasse gestellt werden, so dass die Terrasse als Verbindungselement fungiert.

Die Verwaltung empfiehlt der Voranfrage auf Grundlage des § 30 BauGB – Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

 


Stellungnahme des Bauausschusses: