Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB der Voranfrage zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der
Nutzungsänderung/Umbau eines Stalls zu einem Wohnhaus auf dem Flurstück 43/3
der Flur 1 Gemarkung Groß Kussewitz nach § 34 BauGB das gemeindliche
Einvernehmen zu erteilen.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB die Voranfrage
zur Nutzungsänderung/Umbau eines Stalls zu einem Wohnhaus auf dem Flurstück
43/3 der Flur 1 Gemarkung Groß Kussewitz mit der Fragestellung der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der
Innenbereichssatzung für die Ortslage Groß Kussewitz.
Die Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
Danach muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein.
Das Grundstück liegt zwischen zwei
Erschließungsstraßen. Die Bestandswohnbebauung ist zur Stichstraße Am Park auf
der östlichen Grundstücksseite hin ausgerichtet.
Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen ist
eine massive Bebauung mit Nebengebäuden vorhanden.
Allerdings kann bei dem Vorhabengrundstück auch
eine Zuordnung des geplanten Vorhabens zur zweiten Erschließungsanlage hin
erfolgen, so dass es sich nicht um eine Bebauung in zweiter Bebauungsreihe
handelt.
Der Antragsteller will nur die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit erfragen. Bauordnungsrechtliche Belange der
Grenzbebauung sollen bewusst noch ungeklärt bleiben und erst nach der
Entscheidung über die Zulässigkeit geklärt werden.
Da die Gemeinde die Vorhaben sowieso nur aus
bauplanungsrechtlicher Sicht zu beurteilen hat, empfiehlt die Verwaltung dem
Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen auf der Grundlage der
Zweifacherschließung und Zuordnung der Wohngebäude zu der jeweiligen
Erschließungsanlage nach § 34 BauGB zu erteilen.
Stellungnahme des Bauausschusses: