Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die Voranfrage zur Nutzungsänderung/Umbau eines Stalls zu einem Wohnhaus auf dem Flurstück 43/3 der Flur 1 Gemarkung Groß Kussewitz
Vorlage
VBE/3021/2022/GBE
Aktenzeichen
VA NÄ Stall in Wohnhaus
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Voranfrage zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung/Umbau eines Stalls zu einem Wohnhaus auf dem Flurstück 43/3 der Flur 1 Gemarkung Groß Kussewitz nach § 34 BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 


Sachverhalt:

Der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB die Voranfrage zur Nutzungsänderung/Umbau eines Stalls zu einem Wohnhaus auf dem Flurstück 43/3 der Flur 1 Gemarkung Groß Kussewitz mit der Fragestellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, zur Stellungnahme vor.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung für die Ortslage Groß Kussewitz.

Die Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Danach muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein.

Das Grundstück liegt zwischen zwei Erschließungsstraßen. Die Bestandswohnbebauung ist zur Stichstraße Am Park auf der östlichen Grundstücksseite hin ausgerichtet.

Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen ist eine massive Bebauung mit Nebengebäuden vorhanden.

Allerdings kann bei dem Vorhabengrundstück auch eine Zuordnung des geplanten Vorhabens zur zweiten Erschließungsanlage hin erfolgen, so dass es sich nicht um eine Bebauung in zweiter Bebauungsreihe handelt.

Der Antragsteller will nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit erfragen. Bauordnungsrechtliche Belange der Grenzbebauung sollen bewusst noch ungeklärt bleiben und erst nach der Entscheidung über die Zulässigkeit geklärt werden.

Da die Gemeinde die Vorhaben sowieso nur aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu beurteilen hat, empfiehlt die Verwaltung dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen auf der Grundlage der Zweifacherschließung und Zuordnung der Wohngebäude zu der jeweiligen Erschließungsanlage nach § 34 BauGB zu erteilen.

 


Stellungnahme des Bauausschusses: