Beschlussvorschlag 1 (Vorschlag Planungsbüro – keine erneute Auslegung):
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt den folgenden Abwägungs- und Satzungsbeschluss über den
Bebauungsplan Nr. 25 *Wohnbebauung Albertsdorf*
der Gemeinde Bentwisch)
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ODER
Beschlussvorschlag 2 (Vorschlag der Verwaltung – Änderung Entwurf und
neue Auslegung)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 25 *Wohnbebauung Albertsdorf* der Gemeinde Bentwisch hinsichtlich dem
Abwägungsergebnis zur Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft
und Umwelt zu ändern und den Entwicklungskorridor und dessen Freihaltung von
Bebauung im Teil A (Planzeichnung) entsprechend darzustellen und den Punkt 2.
Höhenlage baulicher Anlagen des Teil B (Text) wie folgt zu ändern:
Die
Erdgeschossfußbodenhöhe (FFEG) von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist nur ab
einer Höhe vom mindestens 30 cm über dem Bezugspunkt zulässig.
Als Bezugspunkt für alle
genannten Höhen gilt die Oberkante der Fahrbahn der Erschließungsanlage, mittig
der Grundstückszufahrt zum Baugrundstück.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch hat in Ihrer
Sitzung am 05.12.2019 beschlossen den Bebauungsplan Nr. 25 *Wohnbebauung
Albertsdorf* aufzustellen.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 25 *Wohnbebauung Albertsdorf* wurde gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13b i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB eine öffentliche Auslegung des Entwurfs nach § 3 Abs. 2 durchgeführt.
Von den berührten
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden gemäß
§ 13b i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen eingeholt.
Die Gemeinde hat die über die Abwägungsvorschläge zu entscheiden.
Ziel ist den Bebauungsplan Nr. 25 *Wohnbebauung Albertsdorf* der Gemeinde Bentwisch als Satzung zu
beschließen und danach in Kraft zu setzten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung möchte auf 2 Punkte eingehen, in
dessen Ergebnis die Empfehlung an die Gemeindevertretung geht, den Abwägungs-
und Satzungsbeschluss noch nicht zu fassen, diese 2 Punkte in den Plan
aufzunehmen, eine verkürzte Auslegung und eine von der Änderung des Entwurfs
betroffene TÖB-Beteiligung durchzuführen und danach den Abwägungs- und
Satzungsbeschluss zu fassen.
Punkt 1
– laufende Nr. 2 der Abwägung Punkt 2.5. –
Hier wird zwar der Gewässerschutzstreifen und
der Gewässerschutzkorridor nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen, aber
nicht von Bebauung freigehalten.
Da Teile des östlichen Baufeldes mit der
Baugrenze in den Entwicklungskorridor hineinragen, widerspricht sich die
Festsetzung und die textliche Abwägung.
Hier sollte die Planzeichnung konsequent
angepasst werden, um Klarheit zwischen Planzeichnung und Abwägung und Textteil
herzustellen.
Mit der nochmaligen Beteiligung wird auch dem
erneuten Prüfungsverlangen, woran die Zustimmung zur Planung geknüpft ist,
entsprochen.
Punkt 2
– Text (Teil B) 2. Höhenlage baulicher Anlagen.
Der VB-Plan regelt: Es ist nur eine
Erdgeschossfußbodenhöhe von max. 30 cm über der jeweiligen Geländeoberfläche
zulässig.
Betrachtet man das Gelände ist es von der
Erschließungsanlage (Straße Harmstorf – Albertsdorf) zum Bach hin abfällig.
Die Fahrbahnhöhe (gemittelt und entnommen aus
dem Straßenausbauprojekt mit Anpassung von HN-Höhen auf Höhen nach DHHN92) beträgt
22,91 DHHN92.
Etwa mittig der Grundstücke (innerhalb der
überbaubaren Fläche, liegen die Geländehöhen gemittelt bei 21,76 DHHN92.
Bei einer max. Fußbodenhöhe von 30 cm über
Gelände erreicht man eine Höhe vom
22.06 DHHN92. Also weit unter dem Straßenniveau.
Ein erklärliches Verlangen, das Wohnhaus auf
Höhenniveau der Fahrbahn zu bringen, würde den Festsetzungen des B-Planes
widersprechen.
Es wird deshalb vorgeschlagen als Bezugspunkt
die Fahrbahnhöhe im Bereich der geplanten Grundstückszufahrt zu definieren und
eine Mindesthöhe Oberkante Fertigfußboden (OKFFB) von 30 cm über diesen
Bezugspunkt festzusetzen.
Diese Änderung verlangt jedoch noch einmal eine
Auslegung des Entwurfs (verkürzt 14 Tage) und eine Beteiligung de TÖB die von
der Änderung berührt sind.
Eine kleine Zeitverzögerung, die den Bauherren
jedoch eine Sicherheit bietet, die mit dem vorgeschlagenen Abwägungsvorschlag
nicht erreicht wird. Außerdem kann damit den Anregungen des Landkreises
(Abwägung Nr. 3 des Landkreises Rostock, Punkt
3.3.) gefolgt und die Abwägung entsprechend angepasst werden.
Nach der erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit und der TÖB, kann die Gemeinde dann über die Abwägungsvorschläge
und den Plan als Satzung beschließen.
Finanzierung:
Das Bauleitplanverfahren ist Drittfinanziert.
Der Gemeinde entstehen keine Kosten.
Stellungnahme des Bauausschusses: