Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen
beschließt, mit dem Inhaber der Fa. Maennerhobby eine Vereinbarung über die
Widmung gem. § 7 Straßen- und Wegegesetzes eines auf dem Grundstück der
Brennerei, An der Postsäule 1 zu Lasten des Inhabers zu errichtenden Gehweges
abzuschließen.
Die Vereinbarung regelt außerdem die
Sicherstellung der dauernden Unterhaltung inkl. der Absicherung der
Winterdienstleistungen zu Lasten des Grundstückseigentümers sowie die dauernde
Sicherung der öffentlichen Nutzung.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt Stellungnahme der Verwaltung:
Im Zuge der Errichtung einer Lichtsignalanlage (LSA) im Bereich der
Anbindung der Erschließungsanlage des B-Plangebietes 3.2 „Gewerbegebiet“ plant
das Straßenbauamt eine Querung der Straße An der Postsäule zur Führung der
Fußgänger bis zum Grundstück der sich im Bau befindlichen Brennerei
„Maennerhobby.
Bedingung ist jedoch der Anschluss der Überführung an einen Gehweg der
Gemeinde (öffentlicher Gehweg).
Die Gemeinde hat jedoch in diesem Bereich nicht genug bzw. überhaupt
keine eigene Fläche um einen Gehweg zu errichten.
Der Inhaber der Brennerei hat sich bereit erklärt, auf seinem Grundstück
diesen Gehweg zu seinen Lasten zu bauen, auf Dauer zu unterhalten sowie
Winterdienstleistung zu erbringen.
Da es sich dann jedoch um einen Privatweg handelt erfüllt dieser nicht
die Forderungen eines öffentlichen Gehwegs.
Nach Straßen und Wegegesetz kann auch ein öffentlicher Gehweg auf
Privatflächen liegen. Bedingung ist die Widmung für die Öffentlichkeit.
Auszug aus dem Straßen- und Wegegesetz § 7
(3) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der
Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder der Eigentümer und ein sonst zur
Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt oder das Grundstück
für die Straße zur Verfügung gestellt haben oder der Träger der Straßenbaulast
nach § 48 Abs. 6 oder
nach einem anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar in den Besitz eingewiesen
ist.
Sollte die Gemeinde diesen Weg beschreiten ist dafür eine Vereinbarung
mit dem Inhaber und Grundstückseigentümer zu schließen.
Diese Beschlussvorlage soll nur die Entscheidung über den Abschluss einer
entsprechenden Vereinbarung treffen.
Die zu schließende Vereinbarung bleibt einer gesonderten Beschlussfassung vorbehalten.
Finanzierung:
Der Gemeinde entstehen keine Kosten.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Die Empfehlung des Bauausschusses wird auf der Gemeindevertretersitzung am 15.08.2022 mündlich vorgetragen, da die Ausschusssitzung erst am 08.08.2022 stattfindet.