Betreff
Beschluss der Gemeinde Mönchhagen zum Abschluss einer Vereinbarung zur Herstellung und Unterhaltung eines Gehweges inkl. dessen Widmung
Vorlage
VBE/1619/2022/GMÖ
Aktenzeichen
Widmung Gehweg
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen beschließt, mit dem Inhaber der Fa. Maennerhobby eine Vereinbarung über die Widmung gem. § 7 Straßen- und Wegegesetzes eines auf dem Grundstück der Brennerei, An der Postsäule 1 zu Lasten des Inhabers zu errichtenden Gehweges abzuschließen.

Die Vereinbarung regelt außerdem die Sicherstellung der dauernden Unterhaltung inkl. der Absicherung der Winterdienstleistungen zu Lasten des Grundstückseigentümers sowie die dauernde Sicherung der öffentlichen Nutzung.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 


Sachverhalt Stellungnahme der Verwaltung:

 

Im Zuge der Errichtung einer Lichtsignalanlage (LSA) im Bereich der Anbindung der Erschließungsanlage des B-Plangebietes 3.2 „Gewerbegebiet“ plant das Straßenbauamt eine Querung der Straße An der Postsäule zur Führung der Fußgänger bis zum Grundstück der sich im Bau befindlichen Brennerei „Maennerhobby.

Bedingung ist jedoch der Anschluss der Überführung an einen Gehweg der Gemeinde (öffentlicher Gehweg).

Die Gemeinde hat jedoch in diesem Bereich nicht genug bzw. überhaupt keine eigene Fläche um einen Gehweg zu errichten.

 

Der Inhaber der Brennerei hat sich bereit erklärt, auf seinem Grundstück diesen Gehweg zu seinen Lasten zu bauen, auf Dauer zu unterhalten sowie Winterdienstleistung zu erbringen.

Da es sich dann jedoch um einen Privatweg handelt erfüllt dieser nicht die Forderungen eines öffentlichen Gehwegs.

 

Nach Straßen und Wegegesetz kann auch ein öffentlicher Gehweg auf Privatflächen liegen. Bedingung ist die Widmung für die Öffentlichkeit.

 

Auszug aus dem Straßen- und Wegegesetz § 7

 

(3) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt oder das Grundstück für die Straße zur Verfügung gestellt haben oder der Träger der Straßenbaulast nach § 48 Abs. 6 oder nach einem anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar in den Besitz eingewiesen ist.

 

Sollte die Gemeinde diesen Weg beschreiten ist dafür eine Vereinbarung mit dem Inhaber und Grundstückseigentümer zu schließen.

 

Diese Beschlussvorlage soll nur die Entscheidung über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung treffen.

Die zu schließende Vereinbarung bleibt einer gesonderten Beschlussfassung vorbehalten.


Finanzierung:

 

Der Gemeinde entstehen keine Kosten.

 

 

Stellungnahme des Bauausschusses:

 

Die Empfehlung des Bauausschusses wird auf der Gemeindevertretersitzung am 15.08.2022 mündlich vorgetragen, da die Ausschusssitzung erst am 08.08.2022 stattfindet.