Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch stimmt
dem Antrag auf Erweiterung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für die
Ortslage Harmstorf für den Teilbereich
des Flurstückes 12/9 von der Grenze des Geltungsbereiches der Klarstellungs-
und Ergänzungssatzung bis zur Feldgehölzhecke zu/nicht zu.
Bei Zustimmung zum Antrag weist die Gemeinde
auf folgendes hin:
Die Gemeinde ist von jeglichen Kosten, die mit
dem Änderungsverfahren der Satzung im Zusammenhang stehen, frei zu halten.
Aus dieser Zustimmung lässt sich nicht
ableiten, dass das Ziel des Verfahrens erreicht wird.
Ist im Laufe des Verfahrens absehbar, dass die
Satzungsänderung nicht zum Erfolg führt, behält sich die Gemeinde vor das
Verfahren zu beenden.
Ein Kostenersatz lässt sich daraus nicht
ableiten.
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt ein Antrag auf Erweiterung der IBS Harmstorf
um den Bereich der Gartenfläche des Flurstückes 12/9 der Flur 1 Gemarkung
Harmstorf zur Entscheidung vor.
Dem Antrag Voraus gegangen ist ein Antrag auf Vorbescheid, der jedoch mit
der Begründung abgelehnt wurde, dass das Vorhaben dem Flächennutzungsplan der
Gemeinde widerspricht – (Fläche für Landwirtschaft) die Gemeinde jedoch durch
Änderung der bestehenden Innenbereichssatzung für die Ortslage Harmstorf dieses
Flurstück mit einbeziehen könnte, um den Belang des Flächennutzungsplanes
auszuräumen und eine Beurteilung nach § 34 BauGB zu schaffen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Erweiterung der Satzung um ein Grundstück
rechtfertigt fast nicht den Aufwand des Verfahrens und sieht sehr nach
Gefälligkeitsplanung aus. Da der Hinweis jedoch direkt vom Landkreis kam,
sollte dieser Zungenschlag nicht Ausschlag für die Entscheidung der Gemeinde
sein, zumal Sie dem Vorhaben im Rahmen des Antrages auf Vorbescheid positiv
gegenüberstanden und zugestimmt hatten.
Die bauplanungsrechtliche Situation ist
eindeutig. Der Flächennutzungsplan steht dem Vorhaben mit seiner Ausweisung als
Fläche für Landwirtschaft als öffentlicher Belang entgegen.
Bei Änderung der Satzung würde diese jetzige
Außenbereichsfläche Fläche als sogenannte Einbeziehungsfläche auf welcher auch
in geringem Maße Festsetzungen definiert werden können, in den
Bebauungszusammenhang der Ortslage einbezogen.
Die Beurteilung des Vorhabens erfolgt dann
nicht mehr als Außenbereichsvorhaben, sondern nach § 34 BauGB. Der Belang des
FNP steht dem Vorhaben nicht mehr entgegen.
Ich gehe davon aus, dass das Planungsamt im
Verfahren wieder auf die Überschreitung der zulässigen Wohneinheiten hinweist.
Nach wie vor steht jedoch im RREP, dass nur die
Wohneinheiten zählen, die Baurecht durch ein Bauleitplanverfahren erhalten.
Eine Innenbereichssatzung schafft kein Baurecht, sie definiert nur den
Bebauungszusammenhang!
Zunächst ist jedoch erst einmal über den Antrag
zu entscheiden.
Kostenfreihaltung der Gemeinde für das
Änderungsverfahren durch den Antragsteller ist zugesichert.
Ihnen obliegt nun die Entscheidung über den
Antrag.
Stellungnahme des Bauausschusses: