Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach
§ 36 BauGB die Voranfrage zur Errichtung eines
Wohnhauses anstelle des vorhandenen Wirtschaftsgebäudes auf dem Flurstück 21/4
der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen nach § 35 (2) BauGB abzulehnen.
Begründung:
Das Vorhaben ist in zweiter Bebauungsreihe
entlang der B 105 als Erschließungsanlage geplant. Es grenzt unmittelbar an die
Bahnstrecke Rostock-Stralsund an.
Der vorhandene Außenbereichssplitter würde sich
bei einer Zustimmung in nördliche Richtung und in die zweite Bebauungsreihe
hinein erweitern.
Die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 (2) BauGB
ist damit nicht mehr gegeben, da dem Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 (3)
BauGB entgegenstehen.
Eine Zustimmung hätte außerdem Vorbildwirkung,
die in dem Bereich des Außenbereichssplitters eine ungeordnete Bebauung zur
Folge hätte.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen wird im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB die Voranfrage
zur Errichtung eines Wohnhauses anstelle
des vorhandenen Wirtschaftsgebäudes auf dem Flurstück 21/4 der Flur 2 Gemarkung
Mönchhagen zur Stellungnahme vorgelegt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort gehört aus Sicht der
Verwaltung nicht mehr zum im Zusammenhang bebauten Bereich der Ortslage
Mönchhagen.
Die Beurteilung erfolgt somit nach § 35 BauGB,
Bauen im Außenbereich.
Da eine Privilegierung des Antragstellers nach
§ 35 (1) BauGB aus den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen ist, richtet sich
die weitere Beurteilung nach § 35 (2) BauGB.
Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen
werden, wenn unter anderem öffentliche Belange dem Vorhaben nicht
entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde überplant
Teile des Grundstückes, in welchem auch das 2. Wohnhaus geplant ist, als
Mischgebietsfläche. Die Fläche zum Bach hin, ist als Grünfläche ausgewiesen.
Allerdings liegt nach § 35 (3) BauGB u.a. auch
eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn durch das Vorhaben die
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten
ist.
Das Vorhaben ist in zweiter Bebauungsreihe
entlang der B 105 als Erschließungsanlage geplant. Es grenzt unmittelbar an die
Bahnstrecke Rostock-Stralsund an.
Der vorhandene Außenbereichssplitter würde sich
somit in nördliche Richtung und in die zweite Bebauungsreihe hinein erweitern.
Aus Sicht der Verwaltung ist damit die
Genehmigungsfähigkeit nach § 35 (2) BauGB nicht mehr gegeben, da dem Vorhaben
öffentliche Belange nach § 35 (3) BauGB entgegenstehen.
Eine Zustimmung hätte außerdem Vorbildwirkung,
die in dem Bereich des Außenbereichssplitters eine ungeordnete Bebauung zur
Folge hätte.
Die Gemeinde hat sich bereits in 2015 mit einer
Voranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses in 2. Bebauungsreihe auf dem
Vorhabengrundstück befasst und hat diese wie folgt abgelehnt:
VBE/257/167/2015/GMÖ
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt, im Rahmen der Beteiligung
nach § 36 BauGB durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Voranfrage zur
Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Flurstück 21/4 der Flur 2 Gemarkung
Mönchhagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB abzulehnen.
Begründung:
Das Vorhaben ist in zweiter Bebauungsreihe entlang der B 105 als
Erschließungsanlage geplant. Es grenzt unmittelbar an die Bahnstrecke
Rostock-Stralsund an.
Der vorhandene Außenbereichssplitter würde sich bei einer Zustimmung in
nördliche Richtung und in die zweite Bebauungsreihe hinein erweitern.
Die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 (2) BauGB ist damit nicht mehr
gegeben, da dem Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 (3) BauGB
entgegenstehen.
Eine Zustimmung hätte außerdem Vorbildwirkung, die in dem Bereich des
Außenbereichssplitters eine ungeordnete Bebauung zur Folge hätte.
Aus Sicht der Verwaltung hat sich an den
Beurteilungskriterien, die dieser Entscheidung zu Grunde liegen, nichts
geändert.
Die Begründung des Antragstellers, bezogen auf
die katastermäßige Grundstücksnutzung ist für die Beurteilung des Vorhabens
unrelevant, da diese nicht am öffentlichen Treu und Glauben teilnimmt.
Die ehemals aufgezeigte Nutzung des Gebäudes
als Tischlerei ist aufgegeben. Ein möglicher Bestandschutz wäre nach Abriss des
Gebäudes hinfällig.
Die Verwaltung empfiehlt bei der Beurteilung
aus 2015 zu bleiben und den Antrag mit dieser Begrünung abzulehnen.
Der Landkreis hatte die o.g. Voranfrage ebenfalls abgelehnt.
Stellungnahme des Bauausschusses: