Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach
§ 36 Bau GB der Voranfrage zur Nutzungsänderung der Bestandsscheune mit
Bestandsferienwohnung auf dem Flurstück 182/8 der Flur 1 Gemarkung Häschendorf
zu Wohnen unter der Maßgabe, dass der
Nachweis erbracht wird, dass das Scheunengebäude und die Bestandsferienwohnung
zulässigerweise errichtet wurde,
der Nutzungsänderung von FE-Wohnen in Wohnen
und der Erweiterung dieser Bestandswohnung unter Berücksichtigung der
Wohnbedürfnisse der Familie nach § 35 (4) 5. BauGB das gemeindliche
Einvernehmen zu erteilen.
Sollte der Nachweis der zulässiger weisen
Errichtung nicht erbracht werde können, wird das Vorhaben nach § 35 (2) in
Verbindung mit § 35 (3) BauGB abgelehnt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die
Voranfrage zur Nutzungsänderung der Bestandsscheune mit Bestandsferienwohnung
auf dem Flurstück 182/8 der Flur 1 Gemarkung Häschendorf zu Wohnen, zur
Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort ist dem unbeplanten
Außenbereich der Gemeinde Mönchhagen zuzuordnen.
Die Beurteilung erfolgt somit nach § 35 BauGB.
Eine Privilegierung des Antragstellers nach §
35 (1) BauGB ist den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen.
Somit richtet sich die weitere Beurteilung nach
§ 35 (2) BauGB.
Danach sind sonstige Vorhaben im Einzelfall
zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
liegt regelmäßig vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes widerspricht.
Gem. dem Flächennutzungsplan der Gemeinde ist
dieser Bereich als Fläche für Landwirtschaft überplant.
Im Zuge der Berichtigung der Flächenangaben des
Flurstückes durch das Katasteramt erfolgte im Jahr 2021 auch eine Korrektur der
Nutzung.
Vor der Zerlegung waren ausgewiesen:
Wohnbaufläche und Campingplatz; nach der Zerlegung auf beiden neu entstandenen
Flurstücken Gebäude mit Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen.
Nun gibt die Ausweisung der vorgefundenen und
im Liegenschaftskataster dokumentierten Nutzung des Grundstückes keinen
Aufschluss auf das Baurecht.
Allerdings bestätigt es die praktizierte
Nutzung.
Nach § 35 (4) 5. BauGB kann der Erweiterung
eines Wohngebäudes auf bis zu zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen
nicht entgegengehalten werden, dass es:
- den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
widerspricht,
- die natürliche Eigenart der Landschaft
beeinträchtigt
oder die Entstehung, Verfestigung oder
Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt:
5 a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet
worden
5 b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum
vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen
und
5 c) das Gebäude wird vom Eigentümer oder
seiner Familie selbst genutzt.
Gemäß den Angaben des Antragstellers ist dem
so.
Allerdings wird hier nicht das Wohnhaus erweitert,
sondern ein zweites Bestandsgebäude mit Ferienwohnungsanteil soll umgenutzt und
erweitert werden.
Ferienwohnen ist eine Form des Wohnens mit
weitaus größerem Einfluss auf den Außenbereich als Wohnen. Die Nutzungsänderung
zu Wohnen und die Erweiterung der Wohnfläche im Bestandsgebäude führt zu keiner
baulichen Erweiterung des Bestandes.
Unter der Maßgabe, dass der Nachweis erbracht
wird, dass das Scheunengebäude und die Bestandsferienwohnung zulässigerweise
errichtet wurde, empfiehlt die Verwaltung der Nutzungsänderung von FE-Wohnen in
Wohnen und der Erweiterung dieser Bestandswohnung unter Berücksichtigung der
Wohnbedürfnisse der Familie nach § 35 (4) 5. BauGB das gemeindliche
Einvernehmen zu erteilen. Aus der Zustimmung leitet sich kein Anspruch auf
Ausbau der Erschließungsanlage ab.
Sollte der Nachweis der zulässiger weisen Errichtung nicht erbracht werde können, ist das Vorhaben nach § 35 (2) in Verbindung mit § 35 (3) BauGB abzulehnen.
Stellungnahme des Bauausschusses: