Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt,
der Aufforderung des Landkreises Rostock als
Träger der Kooperativen Gesamtschule
Rövershagen nachzukommen und die rückwirkend in
Rechnung gestellte Abschlagszahlung in Höhe von
69.227,60€ für 52 Schüler/innen (Kostensatz:
1.331,30€ je Schüler/in pro Jahr) für das
Schuljahr 2020/21 zu begleichen. Die erforderlichen
finanziellen Mittel wurden im Haushalt 2022
vorsorglich auf dem Produktkonto 21803-5254300
eingestellt.
Auch die für das aktuelle Schuljahr 2021/22
noch ausstehende Abschlagsrechnung über
Schullastenausgleich wird nach Eingang und
Prüfung entsprechend aus dem o.g. Produktkonto
beglichen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt,
der Aufforderung des Landkreises Rostock als
Träger der Kooperativen Gesamtschule
Rövershagen zunächst nicht nachzukommen und die
rückwirkend in Rechnung gestellte
Abschlagszahlung in Höhe von 69.227,60€ für 52 Schüler/innen
(Kostensatz: 1.331,30€ je Schüler/in pro Jahr)
für das Schuljahr 2020/21 nicht zu begleichen.
Der gesamte Sachverhalt wird auf den
Rechtsanwalt Mesch übertragen, um einen
Widerspruchsbescheid vom Landkreis Rostock zu
erwirken, damit dagegen Klage eingereicht werden
kann. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den
entsprechenden Auftrag zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
Beschlussvorschlag 3:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt,
der Aufforderung des Landkreises Rostock als
Träger der Kooperativen Gesamtschule
Rövershagen zunächst nicht nachzukommen und die
rückwirkend in Rechnung gestellte
Abschlagszahlung in Höhe von 69.227,60€ für 52 Schüler/innen
(Kostensatz: 1.331,30€ je Schüler/in pro Jahr)
für das Schuljahr 2020/21 nicht zu begleichen.
Sollte der Landkreis Rostock gegen die Gemeinde
Gelbensande wegen Nichtzahlung Klage erheben, wird Rechtsanwalt Mesch
beauftragt, die Interessen der Gemeinde zu vertreten.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den
entsprechenden Auftrag zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 20.12.2021, im Amt Rostocker Heide eingegangen am
23.12.2021, hat das
Schulverwaltungs- und Kulturamt des Landkreises Rostock die Gemeinde
Gelbensande darüber
informiert, dass der zum 01.01.2020 neu geschaffene rechtliche
Handlungsrahmen im Schulgesetz
M-V in Bezug auf die Berechnung des Schullastenausgleiches durch den
Landkreis Rostock
rückwirkend ab dem Schuljahr 2020/21 umgesetzt wird.
Demnach können laut § 115 (2) SchulG M-V für eine kooperative
Gesamtschule in Trägerschaft des
Landkreises Schulkostenbeiträge für Schüler/innen im Bildungsgang der
Regionalen Schule von den
Wohnsitzgemeinden erhoben werden.
Mit o.g. Schreiben wurde mitgeteilt, dass der Landkreis Rostock als
Träger der kooperativen
Gesamtschule Rövershagen die Kann-Bestimmung umsetzen wird und den
Schullastenausgleich für
das Schuljahr 2020/21 rückwirkend in Rechnung stellen wird. Eine erste
Planungsgröße (52
Schüler/innen á 1.331,30€) für das Schuljahr 2020/21 wurde mitgeteilt.
Die konkrete Abrechnung
sollte in 01/2022 folgen.
Dieses Schreiben haben alle amtsgehörigen Gemeinden und auch die Gemeinde
Graal-Müritz
erhalten.
Da der Unmut über die Vorgehensweise sehr groß war und die Rechtmäßigkeit
der rückwirkenden
Zahlung in Frage gestellt wurde, wurde gemeinsam mit der Bürgermeisterin
der Gemeinde Graal-Müritz,
Frau Dr. Chelvier, zunächst
eine Anfrage an den Städte-
und Gemeindetag gestellt. Hier folgte
die Rückmeldung, dass die Berechnung grundsätzlich möglich ist, die
Einnahmen jedoch eine
Reduzierung der Kreisumlage bedeuten müssten.
Mit Schreiben vom 13.01.2022 wurde ein gemeinsames Schreiben vom Amt
Rostocker Heide und der
Gemeinde Graal-Müritz an den Landkreis Rostock versandt, in welchem unter
Bezugnahme der
entsprechenden § des Schulgesetzes (siehe auch Stellungnahme der
Verwaltung) die Verwunderung
und Unverständnis geäußert wurde sowie um Darlegung der Auswirkungen auf
die Kreisumlage
gebeten wurde.
Eine entsprechende schriftliche Rückmeldung des Landkreises Rostock
folgte am 31.01.2022. Hier
wurde geäußert, der Landkreis habe „nie einen Zweifel daran aufkommen
lassen, dass wir davon
nicht Gebrauch machen werden. Entsprechende Ansätze sind auch in die
Haushaltsplanung 2021/22
eingeflossen“. Des Weiteren wurde dargelegt, dass ein Kreistagsbeschluss
nicht erforderlich sei und
der Abrechnungstermin (31.07. eines jeden Jahres) aufgrund der Pandemie
und den daraus
resultierenden Personalengpässen nicht eingehalten werden konnte.
Ebenfalls sieht der Landkreis
Rostock die Informationspflicht zur Umsetzung der Kann-Bestimmung mit dem
Gesetzgebungsverfahren sowie mit der Schulgesetzänderung bereits abgegolten.
Mit Schreiben vom 01.02.2022, im Amt Rostocker Heide eingegangen am
07.02.2022, sind die
konkreten Abrechnungen eingegangen – mit einem Zahlungsziel bis zum
15.03.2022.
Per E-Mail wurden am 10.02.2022 alle o.g. Schreiben sowie die Abrechnung
und ein Widerspruch
(als Entwurf) an den Rechtsanwalt gesandt, mit der Bitte um Prüfung und
Rückmeldung. Diese
erfolgte am 03.03.2022, mit der Aussage, dass der Widerspruch als
Verteidigung gegen die
rückwirkende Erhebung der Schulkostenbeiträge so vorgenommen werden kann.
Daraufhin wurde am 08.03.2022 Widerspruch beim Landkreis Rostock
eingereicht (unterzeichnet
durch den Bürgermeister sowie der Leiterin der Abteilung Zentrale
Dienste).
Nach einer Eingangsbestätigung vom 14.03.2022 erfolgte die schriftliche
Rückmeldung hierzu am
12.05.2022. In dieser wurde durch den Landkreis Rostock lediglich
mitgeteilt, dass es sich bei der
Erhebung von Schulkostenbeiträgen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern
um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt und alles Weitere
zur Verfahrensweise bereits in vorherigem
Schreiben erläutert wurde.
Auch dieses Schreiben wurde an den Rechtsanwalt gesandt, mit der Bitte um
Handlungsempfehlung.
Eine entsprechende Rückmeldung erfolgte am 24.05.2022 mit dem Ergebnis,
dass der Sachverhalt
nicht sicher eingeschätzt werden kann. Es besteht für die Gemeinde die
Möglichkeit der geforderten
rückwirkenden Zahlung des Schullastenausgleiches oder eines gerichtlichen
Verfahrens.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit Schreiben vom 20.12.2021 teilte der
Landkreis Rostock mit, dass rückwirkend für das Schuljahr
2020/21 Schullastenausgleich von den
Wohnsitzgemeinden für die Schüler/innen im Bildungsgang
der Regionalen Schule der KGS Rövershagen
erhoben wird.
Entsprechend § 115 Abs. 2 Schulgesetz M-V heißt
es, dass für eine kooperative Gesamtschule in
Trägerschaft des Landkreises
Schulkostenbeiträge für die Schülerinnen und Schüler von den
Gemeinden auf dem Gebiet des Landkreises
erhoben werden können, in denen diese Schülerinnen
und Schüler ihren Wohnsitz oder, soweit ein
solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Mit o.g. Schreiben teilte der Landkreis Rostock
mit, dass dieses neue Abrechnungsverfahren erstmals
rückwirkend für das Schuljahr 2020/21
angewendet wird.
In § 5 Schullastenausgleichsverordnung M-V
heißt es, dass der aufnehmende Schulträger
unverzüglich die abgebenden
Schulträger und die entsendenden Gemeinden, Landkreise und
kreisfreien Städte unterrichtet, wenn
sich für den Schulkostenbeitrag wesentliche Änderungen
ankündigen, damit diese möglichst frühzeitig in
den Haushalt eingeplant werden können.
Der neue rechtliche Handlungsrahmen in Bezug
auf die Abrechnung des Schullastenausgleiches
wurde bereits mit der Novellierung des
Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) zum
01.01.2020 geschaffen.
Damit hätte eine Unterrichtung der Gemeinde
Gelbensande spätestens im Herbst 2020 (zur
Haushaltsplanung 2021) erfolgen müssen, da
diese Unterrichtung keine Kann-Bestimmung darstellt
und die erstmalige Erhebung des
Schullastenausgleiches eindeutig eine wesentliche Änderung
darstellt. Diese Unterrichtung ist jedoch nicht
erfolgt.
Auch im Herbst 2021 hat eine
Unterrichtung der Gemeinde Gelbensande (zur Haushaltsplanung
2022) nicht stattgefunden. Diese Unterrichtung
ist erst mit Schreiben vom 20.12.2021, eingegangen
am 23.12.2021, erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt
waren die Haushaltsplanungen 2022 bereits in der
Endphase.
Da die Erhebung von Schulkostenbeiträgen laut
des o.g. § 115 Abs. 2 Schulgesetz M-V eine Kann-Bestimmung darstellt und
durch den Landkreis Rostock keinerlei Informationen seit dem 01.01.2020
an die Gemeinde Gelbensande als
Wohnsitzgemeinde erfolgt sind, dass/ob eine Erhebung erfolgt,
kann von einer Erfüllung der
Informationspflicht keine Rede sein.
Durch den Landkreis Rostock wurde erst mit
Schreiben vom 20.12.2021 geäußert, dass von der
Kann-Bestimmung Gebrauch gemacht wird und
Schulkostenbeiträge erhoben werden.
Diese allgemeine Information hätte deutlich
früher erfolgen können. Sogar die der Abrechnung des
Schullastenausgleiches beigefügte
Teilergebnisrechnung wurde bereits am 22.04.2021 erstellt.
Auch die Erträge der Schulkostenbeiträge wurden
laut Rückmeldung des Landkreises Rostock bereits
zur Haushaltsplanung 2021/22 berücksichtigt
(wodurch es zu keiner Änderung der Kreisumlage
kommt). Dies stellt nur noch einmal deutlich
dar, dass eine Unterrichtung der Gemeinde
Gelbensande möglich gewesen wäre. Als Grundlage
für die Ertragsplanung zur Haushaltsplanung
2021/22 müssen die Werte – zumindest als
Grobkostenschätzung – bereits bekannt gewesen sein.
Laut § 3 Satz 1 Schullastenausgleichsverordnung
M-V soll der Schullastenausgleich von den
anspruchsberechtigten Schulträgern spätestens
zum 31. Juli eines jeden Jahres
(Erhebungstermin), mindestens als
Abschlagszahlung, erhoben werden, soweit zwischen den
Beteiligten nicht anderes vereinbart ist.
Da zwischen der Gemeinde Gelbensande als
Wohnsitzgemeinde und dem Landkreis Rostock keine
separate Vereinbarung abgeschlossen wurde,
hätte die Abschlagszahlung zum Schullastenausgleich
des Schuljahres 2020/21 spätestens zum 31.
Juli 2021 erfolgen sollen. Dieses ist jedoch ebenfalls
nicht erfolgt; auch nicht als Abschlagszahlung.
Dadurch ist im Schulgesetz eindeutig geregelt,
dass die Gemeinde grundsätzlich zur Zahlung der
Schulkostenbeiträge verpflichtet ist. Fraglich
ist jedoch, ob die Aufforderung zur rückwirkenden
Zahlung aufgrund der unterlassenen Informationspflicht,
der verspäteten Rechnungslegung sowie des
fehlenden Bescheides tatsächlich rechtskräftig
ist.
Hierzu kann auch der Rechtsanwalt keine
eindeutige Aussage tätigen. Folgende abschließende
Rückmeldung liegt aktuell vor:
„wir
haben die Schreiben gesichtet und können nicht sicher einschätzen, ob
tatsächlich für den
Schullastenausgleich von einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
zwischen den
Verwaltungsträgern auszugehen sei.
Die vom Landkreis zitierte Entscheidung des VG Schwerin von 2003 konnten
wir nicht auffinden, da
diese für unsere Recherchemöglichkeiten nicht zugänglich veröffentlicht
ist. Da diese Entscheidung
aber zum alten SchulG M-V erging, muss die Richtigkeit der Aussage vom
Landkreis nicht zwingend
sein. Das VG Schwerin hat im Zusammenhang mit der Ihnen schon am
03.03.2022 mitgeteilten
Entscheidung folgendes ausgeführt:
„Die Erhebung von Schulkostenbeiträgen ohne Eingriffsgrundlage kommt auch
zwischen den hier
streitenden Trägern öffentlich-rechtlicher Gewalt schon wegen des Rechtes
der Klägerin aus § 2
Abs. 1 KV M-V, Art. 72 Abs. 1 Verf M-V und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auf
Selbstverwaltung nicht in
Betracht (Vorbehalt des Gesetzes), insbesondere nicht neben der
bestehenden gesetzlichen
Regelung (Vorrang des Gesetzes).“
Demnach dürfte mehr dafür sprechen, dass hier die Erhebung und
Festsetzung im Bescheidswege
zu erfolgen hätte. Insofern bleiben zwei Wege. Entweder man teilt dem LK
diese Rechtsauffassung
mit, dass über den Widerspruch zu entscheiden sei oder der LK soll die
Gemeinde auf Zahlung, ggfls.
erstmal nur wegen eines Teilbetrages und nur eine Gemeinde als Art
„Musterverfahren“ gerichtlich in
Anspruch nehmen. Ob tatsächlich eine rückwirkende Zahlungspflicht
besteht, können wir nicht
verbindlich einschätzen. Insofern verbleit es bei unseren Ausführungen in
der o.g. E-Mail.“
Das Zahlungsziel wurde durch den Landkreis
Rostock vom 15.03.2022 auf den 30.06.2022
verlängert. Dennoch wird nunmehr ein Beschluss
der Gemeindevertretung zum weiteren Vorgehen
benötigt. Es muss eine Entscheidung getroffen
werden, ob die rückwirkende Zahlung des
Schullastenausgleiches für das Schuljahr
2020/21 erfolgen soll (die Gesamtsumme beläuft sich auf
69.227,60€) oder ob ein Rechtsanwalt zur
weiteren Klärung beauftragt werden soll.
Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 16.06.2022:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Gelbensande einstimmig, dem Beschlussvorschlag 2 der
Verwaltung zuzustimmen.
erneute Stellungnahme der Verwaltung vom 21.06.2022:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde
Rövershagen hat den Beschlussvorschlag 2 mit Änderungen beschlossen. Da die
Verwaltung diesen geänderten Beschluss ebenfalls als vertretbare Möglichkeit
ansieht, wurde dieser nunmehr als Beschlussvorschlag 3 hinzugefügt, um
ggf. ein einheitliches Handeln aller amtsangehörigen Gemeinden zu ermöglichen.
Finanzierung:
Für die Zahlung von Schullastenausgleich sind
auf dem Konto 21803-5254300 finanzielle Mittel in
Höhe von 138.500€ eingestellt (rückwirkend für
das Schuljahr 2020/21 und für das Schuljahr 2021/22).