Beschlussvorschlag:
Die Betriebskostenabrechnung
zwischen der Gemeinde Rövershagen als Vermieter und dem Landkreis Rostock als
Mieter der gemeindlichen Sportstätte ergab einen Rückzahlungsanspruch des
Landkreises Rostock für zu viel gezahlte Betriebskostenvorausleistungen für das
Abrechnungsjahr 2020 in Höhe von 4.647,90 Euro.
Der Landkreis Rostock hat einen
Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Betriebskosten mit Übergabe der
Betriebskostenabrechnung.
Die
Gemeindevertretung Rövershagen beschließt, die finanziellen Mittel zur Deckung
der außerplanmäßigen Kosten in Höhe von 4.647,90 Euro auf dem Produktkonto
03.21100-5254301 - „Kostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände –
Betriebskosten“ aus folgenden Produktkonten zu finanzieren:
-03. 21100-5237000/7237000 – „Unterhaltung der BGA“: 2.468,10 Euro
-03. 21100-5231300/7231300 – „Unterhaltung Gebäude“: 2.179,80 Euro.
Sachverhalt:
Zwischen dem Landkreis Rostock
und der Gemeinde Rövershagen besteht eine Vereinbarung zur Nutzung der
kommunalen Sporthalle in der Schulstr. 7. Die Nutzung erfolgt durch die
Verbundene Regional Schule und Gymnasium an der Rostocker Heide Rövershagen –
Europaschule vorrangig für den Sportunterricht.
Gemäß der Vereinbarung werden
monatlich 3.500,00 Euro Vorauszahlungen bzgl. der Betriebskosten durch den
Landkreis Rostock getätigt. Der Vermieter rechnet die Betriebskosten unter den
geleisteten Vorauszahlungen kalenderjahresweise rückwirkend bis zum 31.12. des
Folgejahres ab. Die Abrechnung der Betriebskosten für den Zeitraum 01.01. bis
31.12.2020 ergibt ein durch die Gemeinde an den Landkreis Rostock rückzahlbares
Guthaben in Höhe von 4.647,90 Euro.
Vorauszahlung BK 2020 =
42.000,00 Euro
Verbrauch BK
2020 = 37.352,10 Euro
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich bei der
Auszahlung des Guthabens um eine außerplanmäßige Ausgabe.
Außerplanmäßige Aufwendungen
oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie
unvorhersehbar und unabweisbar
sind (KV M-V § 50 Abs.1).
Der Überschuss in dieser Höhe
war unvorhersehbar, da die Betriebskosten auf Grund der Corona bedingten Zeit
nicht kalkulierbar waren.
Die Vorauszahlungen für die
Betriebskosten wurden 2020 durch den Landkreis getätigt.
Der Mieter hat einen Anspruch
auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Betriebskosten.
Der Aufwand ist unabweisbar. Händigt der Vermieter die erstellte Betriebskostenabrechnung dem Mieter aus, ist dessen Guthaben zur Auszahlung fällig (BGH, Urteil vom 11.11.2004, Az.: IX ZR 237/03).
Finanzierung:
Im Produktkonto
03.21100-5254301- „Kostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände –
Betriebskosten“ wurden keine Gelder im Haushalt eingeplant.
Lt. § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung
der Gemeinde Rövershagen darf die Bürgermeisterin außerplanmäßige Ausgaben in
dieser Höhe nicht entscheiden.
Die
ehrenamtliche Bürgermeisterin trifft entsprechend §7 Abs. 1 Nr. 2 der
Hauptsatzung der
Gemeinde Rövershagen Entscheidungen
nach §22 Abs. 4 KV MV unterhalb folgender Wertgrenzen:
„Bei außerplanmäßigen
Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 1.500,00 Euro je
Ausgabenfall.“
Die Gemeindevertretung
Rövershagen muss einen Beschluss für die Finanzierung fassen,
um das
Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung an den Landkreis Rostock auszahlen zu
können.
Die Finanzierung für die Auszahlung der
Betriebskosten kann aus folgenden Produktkonten aus dem Haushaltsjahr 2021 erfolgen:
03. 21100-5237000/7237000 – „Unterhaltung der BGA“: 2.468,10 Euro
03. 21100-5231300/7231300 – „Unterhaltung Gebäude“: 2.179,80 Euro