Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Rövershagen über die Finanzierung der Rückzahlung der Betriebskosten an den Landkreis Rostock für das Abrechnungsjahr 2020
Vorlage
VBE/2518/2022/GRÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Betriebskostenabrechnung zwischen der Gemeinde Rövershagen als Vermieter und dem Landkreis Rostock als Mieter der gemeindlichen Sportstätte ergab einen Rückzahlungsanspruch des Landkreises Rostock für zu viel gezahlte Betriebskostenvorausleistungen für das Abrechnungsjahr 2020 in Höhe von 4.647,90 Euro.

 

Der Landkreis Rostock hat einen Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Betriebskosten mit Übergabe der Betriebskostenabrechnung.

 

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt, die finanziellen Mittel zur Deckung der außerplanmäßigen Kosten in Höhe von 4.647,90 Euro auf dem Produktkonto 03.21100-5254301 - „Kostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände – Betriebskosten“ aus folgenden Produktkonten zu finanzieren:

-03. 21100-5237000/7237000 – „Unterhaltung der BGA“: 2.468,10 Euro

-03. 21100-5231300/7231300 – „Unterhaltung Gebäude“: 2.179,80 Euro.           

 

 


Sachverhalt:

Zwischen dem Landkreis Rostock und der Gemeinde Rövershagen besteht eine Vereinbarung zur Nutzung der kommunalen Sporthalle in der Schulstr. 7. Die Nutzung erfolgt durch die Verbundene Regional Schule und Gymnasium an der Rostocker Heide Rövershagen – Europaschule vorrangig für den Sportunterricht.

 

Gemäß der Vereinbarung werden monatlich 3.500,00 Euro Vorauszahlungen bzgl. der Betriebskosten durch den Landkreis Rostock getätigt. Der Vermieter rechnet die Betriebskosten unter den geleisteten Vorauszahlungen kalenderjahresweise rückwirkend bis zum 31.12. des Folgejahres ab. Die Abrechnung der Betriebskosten für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2020 ergibt ein durch die Gemeinde an den Landkreis Rostock rückzahlbares Guthaben in Höhe von 4.647,90 Euro.

Vorauszahlung BK 2020 = 42.000,00 Euro

Verbrauch BK 2020 = 37.352,10 Euro

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Es handelt sich bei der Auszahlung des Guthabens um eine außerplanmäßige Ausgabe.

Außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie

unvorhersehbar und unabweisbar sind (KV M-V § 50 Abs.1).

Der Überschuss in dieser Höhe war unvorhersehbar, da die Betriebskosten auf Grund der Corona bedingten Zeit nicht kalkulierbar waren.

 

Die Vorauszahlungen für die Betriebskosten wurden 2020 durch den Landkreis getätigt.

Der Mieter hat einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Betriebskosten.

Der Aufwand ist unabweisbar. Händigt der Vermieter die erstellte Betriebskostenabrechnung dem Mieter aus, ist dessen Guthaben zur Auszahlung fällig (BGH, Urteil vom 11.11.2004, Az.: IX ZR 237/03).


Finanzierung:

Im Produktkonto 03.21100-5254301- „Kostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände – Betriebskosten“ wurden keine Gelder im Haushalt eingeplant.

Lt. § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Rövershagen darf die Bürgermeisterin außerplanmäßige Ausgaben in dieser Höhe nicht entscheiden.

 

Die ehrenamtliche Bürgermeisterin trifft entsprechend §7 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung der

Gemeinde Rövershagen Entscheidungen nach §22 Abs. 4 KV MV unterhalb folgender Wertgrenzen:

„Bei außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 1.500,00 Euro je Ausgabenfall.“

Die Gemeindevertretung Rövershagen muss einen Beschluss für die Finanzierung fassen,

um das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung an den Landkreis Rostock auszahlen zu können.

 

Die Finanzierung für die Auszahlung der Betriebskosten kann aus folgenden Produktkonten aus dem Haushaltsjahr 2021 erfolgen:

03. 21100-5237000/7237000 – „Unterhaltung der BGA“: 2.468,10 Euro

03. 21100-5231300/7231300 – „Unterhaltung Gebäude“: 2.179,80 Euro