1. Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Blankenhagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Voranfrage :
„Ist die Errichtung von 6
Doppelhäusern auf den Flurstücken 161
und 164 der Flur 3 Gemarkung Blankhagen in seiner Gesamtheit
bauplanungsrechtlich zulässig?“
Das gemeindliche Einvernehmen mit folgenden Forderungen und Hinweisen zu
erteilen:
- Im Bereich der Zufahrten zu den Gebäuden 5 – 12 befinden sich auf der
öffentlichen Verkehrsanlage Stellplätze, die im Rahmen des Ausbaues des
Nordrings mit Fördermitteln errichte wurde.
Über
diese Stellplätze kann keine Zufahrt zu den Grundstücken erfolgen.
Die
Lage der Zufahrten muss den Gegebenheiten angepasst werden.
- Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auf den Baugrundstücken
entsprechend der Ausnutzung der Gebäude nach § 49 LBauO M-V die für die
Bewohner notwendigen Stellplätze und Garagen sowie Abstellmöglichkeiten für
Fahrräder auf dem Baugrundstück herzustellen sind. Dies vor allem auch, da im
Bereich des Nordrings kein Parkplatz vorhanden ist über den der Bedarf zu
decken wäre.
Die Gemeinde weist außerdem darauf hin, dass im
Erdreich noch die Kelleranlagen der ehemals auf den Grundstücken stehen 3
Wohnblöcke, gefüllt mit Bauschutt des Abrisses, vorhanden sind.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
2. Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung wird auf ihrer Sitzung
am 23.05. 2022 einen Aufstellungsbeschluss für einen B-Plan der
Innenentwicklung und eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des
B-Planes fassen. Der Vorhabenstandort liegt im Geltungsbereich des zukünftigen
Bebauungsplanes.
Gemäß § 15 (1) BauGB beantragt die Gemeinde Blankenhagen
bei der unteren Bauaufsichtsbehörde die Zurückstellung des Baugesuchs für einen
Zeitraum von 12 Monaten, da die Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten
ist.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage
Ist die Errichtung von 6
Doppelhäusern auf den Flurstücken 161
und 164 der Flur 3 Gemarkung Blankhagen in seiner Gesamtheit
bauplanungsrechtlich zulässig?
zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Auf den Vorhabengrundstücken standen bis 2006
Wohnblöcke, die mit Fördermitteln des LFI durch den Eigentümer zurückgebaut
worden sind.
Mit einer Bindungsfrist von 10 Jahren war eine
Neubebauung nur unter bestimmten Umständen möglich.
Die Bindungsfrist ist in 2017 abgelaufen.
Die Verwaltung hat am 06.05.2022 beim LFI noch
einmal nachgefragt, ob diese Flächen wieder uneingeschränkt zur Bebauung zur
Verfügung stehen. Mit Verweis auf den Ablauf der Bindefrist in 2017 wurde dies
bejaht.
Die beantragten Vorhaben liegen innerhalb der
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für die Ortslage Blankenhagen. Die
Erschließung der Grundstücke ist als gesichert anzusehen. Die Beurteilung
erfolgt nach § 34 BauGB.
Beantragt werden 6 Doppelhäuser mit 3
Vollgeschossen, wobei das 3. Vollgeschoss zurückspringt und damit eine
Dachterrasse freigibt.
(Im Antrag wird das 3. Vollgeschoss als
Staffelgeschoss bezeichnet. Da es über die Gesamtfläche seiner Grundfläche
jedoch höher als 2.30 m ist, definiert unsere Landesbauordnung es als
Vollgeschoss (§ 2(6))
Wie viele Wohneinheiten eine Doppelhaushälfte
aufnimmt ist nicht definiert. Der eine Stellplatz pro Grundstück suggeriert 1
WE.
Vorsorglich sollte im Rahmen der gemeindlichen
Stellungnahme darauf hingewiesen werden, dass auf den Baugrundstücken
entsprechend der Ausnutzung der Gebäude nach § 49 LBauO M-V die für die
Bewohner notwendigen Stellplätze und Garagen sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
auf dem Baugrundstück herzustellen sind. Dies vor allem auch, da im Bereich des
Nordrings kein Parkplatz vorhanden ist über den der Bedarf zu decken wäre.
Aus Sicht der Verwaltung fügen sich die
geplanten Gebäude in ihrer Kubatur in das nähere Umfeld ein. Mit dem
Zurückspringen des 3. Vollgeschosse wird optisch eine Staffelung in Richtung
Dorfstraße erzeugt, die die geplante Bebauung des Flurstückes 158, der Flur 3
Gemarkung Blankenhagen (alte Lagerhalle am Ortseingang) mit 5 Wohngebäuden
(Beschluss VBE/1509/2021/GBL) beendet.
Im Bereich der Zufahrten zu den Gebäuden 5 – 12
befinden sich auf der öffentlichen Verkehrsanlage Stellplätze, die im Rahmen
des Ausbaues des Nordrings mit Fördermitteln errichte wurde.
Über diese Stellplätze kann keine Zufahrt zu
den Grundstücken erfolgen.
Die Lage der Zufahrten muss den Gegebenheiten
angepasst werden.
Bauplanungsrechtlich gibt es aus Sicht der
Verwaltung gegen das beantragte Vorhaben in seiner Gesamtheit unter Beachtung
der Hinweise zu den Stellplätzen auf den Grundstücken und der Beachtung der
Bestandsparkplätze im öffentlichen Bereich keinen Ablehnungsgrund.
Sollte die Gemeinde mit der „scheibchenweisen
Bebauung“ des Areals zwischen Nordring und Dorfstraße ein städtebaulich zu
lösende Thematik sehen, könnte Alternativ dieses Areal mit einem B-Plan der
Innenentwicklung nach §13 a BauGB belegt werden und so alle Belange aufgreifen
und im Verfahren klären. U.a. würde dazu die Oberflächenentwässerung, ggf. eine
geänderte Erschließung, die Sicherung oder die Überplanung der Garagenflächen
der Gemeinde gehören können.
Um bis zur Aufstellung und In-Kraft-Treten des
B-Planes keine gegenläufige Bebauung zuzulassen, muss die Gemeinde einen
Aufstellungsbeschluss für den B-Plan, verbunden mit deinem Beschluss über die
Veränderungssperre erlassen. Der Aufstellungsbeschluss hat die städtebaulichen
Ziele zu definieren.
Im Zeitraum des Verfahrens sind Vorhaben
zulässig, die den Zielen des B-Planes nicht entgegenstehen. Eine Ausnahme von
der Veränderungssperre ist zu beantragen.
So hätte die Gemeinde die Möglichkeit
städtebaulich zu regeln aber steht gleichzeitig Vorhaben nicht entgegen, die,
wie gesagt den städtebaulichen Zielen entsprechen.
Aber Achtung! Vorhaben, die vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.
Bei Aufstellung eines B-Planes sollte auf der
Sitzung am 23.05.2022 der Aufstellungsbeschluss mit der Definition der
städtebaulichen Ziele (Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes, ggf. im
Bereich der ehemaligen Tankstelle ein Mischgebiet. Darstellung der einzelnen
Baufelder mit Angaben zu Trauf- und Firsthöhe, Anzahl der Vollgeschosse, Anzahl
der Stellplätze je Wohneinheit …, ggf. neue Verkehrsanlagen) gefasst werden.
Bitte dazu Aussagen treffen und auch zum Geltungsbereich.
Die Verwaltung legt Ihnen in der Anlage einen
Vorschlag bei.
Gleichzeitig ist der Beschluss über die
Veränderungssperre nach § 16 BauGB zu fassen.
Die Verwaltung sollte beauftragt werden bis zur
GVS die entsprechenden Beschlüsse vorzubereiten.
Entscheiden Sie sich für einen B-Plan ist das
Baugesuch zurückzustellen § 15 BauGB. – siehe Beschlussvorschlag 2.
Es obliegt Ihnen zwischen beiden Varianten zu
entscheiden.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 6 Ja-Stimmen, 0 Neinstimmen und
0 Stimmenthaltungen dem Vorhaben gemäß
Beschlussvorschlag 1 der Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Sollte die Bauvoranfrage zur Errichtung von 5
Wohngebäuden auf dem Flurstück 158, Flur 3
abgelehnt werden (Die Gemeindevertretung hat diesem Antrag mit Beschluss
Nr. VBE/1509/2021/GBL ebenfalls das gemeindliche Einvernehmen erteilt), wird
eine städtebaulich ordnenden Planung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes
notwendig.
Solle die negative Entscheidung bis zur GVS am
23.05.2022 vorliegen, empfiehlt der Bauausschuss der Gemeindevertretung mit dem
gleichen Stimmenverhältnis dem Beschlussvorschlag einen Bebauungsplan
aufzustellen und die Veränderungssperre zu erlassen.