Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt gem. § 48 KV M-V die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2022 entsprechend
der Anlagen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Gem. § 48 KV M-V hat die Gemeinde unverzüglich eine
Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen,
1.
wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen,
ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt
ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen
oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und
Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleibt
unberührt,
2. im Ergebnishaushalt bisher
nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen
Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen
Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im
Finanzhaushalt für Auszahlungen,
3. bisher nicht veranschlagte
Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet
werden sollen,
4. Bedienstete eingestellt,
befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der
Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
Da u.a. folgende Maßnahmen nicht bzw. nicht
vollständig oder mit anderen Ansätzen im Haushalt 2022 der Gemeinde Bentwisch
eingestellt waren, ist die Erarbeitung einer 1. Nachtragshaushaltssatzung
notwendig:
- die Baumaßnahme Straße Am Berg,
- die Baumaßnahme Verbindung Grundschule (von
2022 nach 2023),
- die Kostenbeteiligung „Im Wiesengrund“
(Verringerung Ansatz) und
- der Schullastenausgleich für die Kooperative
Gesamtschule.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat den 1. Nachtragshaushalt
2022 für die Gemeinde Bentwisch erarbeitet.
Eine evtl. Erhöhung der Kreisumlage wurde bei
der Erarbeitung nicht berücksichtigt.
Gem. § 16 Abs. 1 GemHVO-Doppik
ist der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn
1. der Ergebnishaushalt
unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen und
vorgetragenen Jahresüberschüssen aus Haushaltsvorjahren gemäß § 2
Absatz 1 Nummer 27 keinen Fehlbetrag ausweist,
2. im Finanzhaushalt kein
negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 39 besteht.
Der Ergebnishaushalt kann unter Berücksichtigung von
Vorträgen ausgeglichen dargestellt werden.
Im Finanzhaushalt besteht in Zeile 39 unter Berücksichtigung
von Vorträgen kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, damit
ist auch der Finanzhaushalt ausgeglichen.
Ich weise
ausdrücklich darauf hin, dass die liquiden Mittel der Gemeinde Bentwisch im
Finanzplanungszeitraum jedoch nicht ausreichen, um alle laufenden und investiven
Maßnahmen durchzuführen.
Hier ist eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen bzw. eine Kürzung der Aufwendungen/Ausgaben erforderlich.
Stellungnahme des Finanzausschusses vom 19.05.2022:
Der Finanzausschuss der Gemeinde Bentwisch
empfiehlt der Gemeindevertretung mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0
Enthaltungen den 1. Nachtragshaushalt einschließlich der Änderungen.
Die Verwaltung hat die Änderungen in den
Nachtrag eingearbeitet.
Zusätzlich wurden gem. § 12 GemHVO-Doppik im
Nachtragshaushalt 500.000,00 € vom Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in
den investiven Bereich umgebucht.
In § 12 Abs. 4 GemHVO-Doppik ist dazu
ausgeführt:
Ergibt sich im
Finanzhaushalt ein positiver Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39, kann dieser zur Finanzierung
von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur
außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden, wenn dieser Saldo bis zum
Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht zur liquiditätsbedingten Absicherung
von Rückstellungen oder für den Ausgleich des Finanzhaushaltes in
Haushaltsfolgejahren benötigt wird.
Mit der Planung 2022 soll entsprechend einem Schreiben des Ministeriums vom 04.05.2022 diese Umbuchung erfolgen. Der Wortlaut des Schreibens kann in der Verwaltung im Amt Rostocker Heide, Zimmer 2.17 eingesehen werden.