Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2022
Vorlage
VFA/2980/2022/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt gem. § 48 KV M-V die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2022 entsprechend der Anlagen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:


Sachverhalt:

Gem. § 48 KV M-V hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen,

1. wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleibt unberührt,

2. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,

3. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

4. Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

 

Da u.a. folgende Maßnahmen nicht bzw. nicht vollständig oder mit anderen Ansätzen im Haushalt 2022 der Gemeinde Bentwisch eingestellt waren, ist die Erarbeitung einer 1. Nachtragshaushaltssatzung notwendig: 

- die Baumaßnahme Straße Am Berg,

- die Baumaßnahme Verbindung Grundschule (von 2022 nach 2023),

- die Kostenbeteiligung „Im Wiesengrund“ (Verringerung Ansatz) und

- der Schullastenausgleich für die Kooperative Gesamtschule.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung hat den 1. Nachtragshaushalt 2022 für die Gemeinde Bentwisch erarbeitet.

Eine evtl. Erhöhung der Kreisumlage wurde bei der Erarbeitung nicht berücksichtigt.

 

Gem. § 16 Abs. 1 GemHVO-Doppik ist der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn

1. der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen und vorgetragenen Jahresüberschüssen aus Haushaltsvorjahren gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 27 keinen Fehlbetrag ausweist,

2. im Finanzhaushalt kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39 besteht.

 

Der Ergebnishaushalt kann unter Berücksichtigung von Vorträgen ausgeglichen dargestellt werden.

Im Finanzhaushalt besteht in Zeile 39 unter Berücksichtigung von Vorträgen kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, damit ist auch der Finanzhaushalt ausgeglichen.

 

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die liquiden Mittel der Gemeinde Bentwisch im Finanzplanungszeitraum jedoch nicht ausreichen, um alle laufenden und investiven Maßnahmen durchzuführen.

Hier ist eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen bzw. eine Kürzung der Aufwendungen/Ausgaben erforderlich.


Stellungnahme des Finanzausschusses vom 19.05.2022:

Der Finanzausschuss der Gemeinde Bentwisch empfiehlt der Gemeindevertretung mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen den 1. Nachtragshaushalt einschließlich der Änderungen.

Die Verwaltung hat die Änderungen in den Nachtrag eingearbeitet.

 

Zusätzlich wurden gem. § 12 GemHVO-Doppik im Nachtragshaushalt 500.000,00 € vom Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in den investiven Bereich umgebucht.

 

In § 12 Abs. 4 GemHVO-Doppik ist dazu ausgeführt:

Ergibt sich im Finanzhaushalt ein positiver Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39, kann dieser zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden, wenn dieser Saldo bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht zur liquiditätsbedingten Absicherung von Rückstellungen oder für den Ausgleich des Finanzhaushaltes in Haushaltsfolgejahren benötigt wird.

 

Mit der Planung 2022 soll entsprechend einem Schreiben des Ministeriums vom 04.05.2022 diese Umbuchung erfolgen. Der Wortlaut des Schreibens kann in der Verwaltung im Amt Rostocker Heide, Zimmer 2.17 eingesehen werden.