Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Blankenhagen über die Aufnahmekapazität der Grundschule Blankenhagen ab dem Schuljahr 2022/23
Vorlage
VZD/1551/2022/GBL
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt, die Aufnahmekapazität der Grundschule Blankenhagen wie folgt festzulegen:

Raum 1:               Hauptgebäude (rechter Eingang)                             44m²                     Fachraum (PC-Kabinett)              

Raum 2:               Hauptgebäude (rechter Eingang)                             35m²                     Fachraum (Kunst & DaZ)

Raum 3:               Hauptgebäude (rechter Eingang)                             39m²                     20 Schüler/innen

Raum 4:               Hauptgebäude (linker Eingang)                 29m²                     14 Schüler/innen

Raum 5:               Hauptgebäude (linker Eingang)                 37m²                     19 Schüler/innen

Raum 7:               Hauptgebäude (linker Eingang)                 32m²                     16 Schüler/innen

Raum 8:               Flachdachgebäude (linker Eingang)                         42m²                     21 Schüler/innen

Raum 9:               Flachdachgebäude (linker Eingang)                         42m²                     21 Schüler/innen

Raum 10:             Flachdachgebäude (rechter Eingang)     42m²                     21 Schüler/innen

Raum 11:             Flachdachgebäude (rechter Eingang)     42m²                     21 Schüler/innen

Raum 12:             Aulagebäude (Nebeneingang)                   40m²                     Fachraum (Werken)

Raum 13:            Aulagebäude (Nebeneingang)                   28m²                     Fachraum (Musik)

Raum 14:            Aulagebäude (Haupteingang)                    108m²                   Aula/Förderraum

 

Die Gesamtkapazität beträgt somit 153 Schüler/innen.

 

Diese Festlegung erfolgt erstmalig zum Schuljahr 2022/23.

Der gefasste Beschluss VHA/597/665/2010/GBL vom 12.04.2010 tritt somit außer Kraft.

 

Laut § 2 Abs. 2 SchulKapVO M-V muss das Verfahren zur Festlegung der Aufnahmekapazität einer

Schule bis zum letzten Arbeitstag des Monats Februar mit einer Wirksamkeit für das folgende

Schuljahr abgeschlossen sein.

Die festgelegte Aufnahmekapazität gilt unter der Voraussetzung, dass das Einvernehmen mit dem

zuständigen Träger der Schulentwicklungsplanung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SchulKapVO M-V) hergestellt

wird.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

Davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung Blankenhagen hat am 12.04.2010 einen Beschluss über die Aufnahmekapazität der Grundschule Blankenhagen gefasst (VHA/597/665/2010/GBL), welche erstmalig zum Schuljahr 2010/11 wie folgt festgelegt wurde:

 

Raum 1:               Hauptgebäude (rechter Eingang)                             44m²     Fachraum (PC-Kabinett)              

Raum 2:               Hauptgebäude (rechter Eingang)                             35m²     22 Schüler/innen

Raum 3:               Hauptgebäude (rechter Eingang)                             39m²     24 Schüler/innen

Raum 4:               Hauptgebäude (linker Eingang)                 29m²      Lehrerzimmer

Raum 5:               Hauptgebäude (linker Eingang)                 33m²      20 Schüler/innen

Raum 6:               Hauptgebäude (linker Eingang)                 22m²      Fachraum (Lehrmittelraum)

Raum 7:               Hauptgebäude (linker Eingang)                 37m²      22 Schüler/innen

Raum 8:               Flachdachgebäude (linker Eingang)                         42m²     26 Schüler/innen

Raum 9:               Flachdachgebäude (linker Eingang)                         42m²     26 Schüler/innen

Raum 10:             Flachdachgebäude (rechter Eingang)     42m²      26 Schüler/innen

Raum 11:             Flachdachgebäude (rechter Eingang)     42m²      26 Schüler/innen

Raum 12:             Aulagebäude (Nebeneingang)                   40m²      Fachraum (Werkraum)

Raum 13:             Aulagebäude (Nebeneingang)                   28m²      Fachraum (Werkraum)

Raum 14:             Aulagebäude (Haupteingang)              108m²        Aula /Mehrzweckraum

 

Daraus ergab sich eine Gesamtkapazität von 192 Schüler/innen.

 

Mit Schreiben vom 16.03.2022 bittet die Schulleitung der Grundschule Blankenhagen nunmehr um Neufassung des o.g. Beschlusses (siehe Anlage). 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Entsprechend § 3 der Schulkapazitätsverordnung M-V (SchulKapVO M-V) muss für jede

Klasse/Lerngruppe ein geeigneter Unterrichtsraum vorhanden sein. Fachräume, deren spezifische

Ausstattung die Nutzung als allgemeinen Unterrichtsraum erheblich einschränkt, können bei der

Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben (z.B. Werkraum).

Für jeden einzelnen Raum ist auszuweisen, wie viele Schüler/innen in diesem Unterrichtsraum

beschult werden können, so dass der Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann und

die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs gesichert ist. Als Orientierungswert kann für die

allgemeinen Schulen von einem Bedarf von 1,9m² je Schülerarbeitsplatz ausgegangen werden.

 

Laut § 45 Abs. 2 Schulgesetz M-V ist die Aufnahmekapazität einer Schule so zu bemessen, dass

nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen

Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.

 

Die Schulleitung bittet um eine Änderung (Reduzierung) der Schülerzahlen wie folgt:

 

 

 

 

Beschluss 2010

Antrag 2022

Raum 1

Hauptgebäude (rechter Eingang)

44m²

Fachraum                   (PC-Kabinett)

Fachraum              (PC-Kabinett)

Raum 2

Hauptgebäude (rechter Eingang)

35m²

22 Schüler/innen

Fachraum                (Kunst & DaZ)

Raum 3

Hauptgebäude (rechter Eingang)

39m²

24 Schüler/innen

20 Schüler/innen

Raum 4

Hauptgebäude (linker Eingang)

29m²

Lehrerzimmer

14 Schüler/innen

Raum 5

Hauptgebäude (linker Eingang)

33m²  37m²

20 Schüler/innen

19 Schüler/innen

Raum 6

Hauptgebäude (linker Eingang)

22m²

Fachraum (Lehrmittelraum)

Toiletten

Raum 7

Hauptgebäude (linker Eingang)

37m²  32m²

22 Schüler/innen

16 Schüler/innen

Raum 8

Flachdachgebäude (linker Eingang)

42m²

26 Schüler/innen

21 Schüler/innen

Raum 9

Flachdachgebäude (linker Eingang)

42m²

26 Schüler/innen

21 Schüler/innen

Raum 10

Flachdachgebäude (rechter Eingang)

42m²

26 Schüler/innen

21 Schüler/innen

Raum 11

Flachdachgebäude (rechter Eingang)

42m²

26 Schüler/innen

21 Schüler/innen

Raum 12

Aulagebäude (Nebeneingang)

40m²

Fachraum (Werkraum)

Fachraum (Werkraum)

Raum 13

Aulagebäude (Nebeneingang)

28m²

Fachraum (Werkraum)

Fachraum (Musikraum)

Raum 14

Aulagebäude (Haupteingang)

108m²

Aula/Mehrzweck-raum

Aula/Förderraum

 

 

gesamt:

192 Schüler/innen

153 Schüler/innen

 

Die Quadratmeter von Raum 5 und Raum 7 wurden im Beschluss 2010 vertauscht und nunmehr korrigiert.

Sofern der Orientierungswert von 1,9m² je Schülerarbeitsplatz angesetzt wird, sind die Schülerzahlen laut Antrag der Schulleitung je Klassenraum in Ordnung. Bei einigen Räumen könnte es ggf. 1 Schüler/in mehr sein, jedoch muss auch die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs gesichert sein. Gerade im Hinblick des inklusiven Schulsystems in M-V, der Zunahme von (festgestelltem und nicht festgestelltem) sonderpädagogischem Förderbedarf und auch der Aufnahme von Kindern mit nichtdeutscher Herkunft (Flüchtlingskinder, Kinder polnischer Familien, … o.ä.) sind kleinere Klassen für alle Schüler/innen und auch Lehrkräfte von Vorteil. Es ist eine stetige Differenzierung des Unterrichts erforderlich, um allen Schüler/innen gerecht zu werden.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Schulkapazitätsverordnung M-V erfolgt die Festlegung der Aufnahmekapazität

einer Schule durch den Schulträger im eigenen Wirkungskreis. Mit dem zuständigen Träger der

Schulentwicklungsplanung ist hinsichtlich der festgelegten Aufnahmekapazität das Einvernehmen

herzustellen. Sofern kein Einvernehmen hergestellt werden kann, prüft die oberste Schulbehörde die

Rechtmäßigkeit und die Begründetheit der Einwände des Trägers der Schulentwicklungsplanung.

 

Laut § 2 Abs. 2 der o.g. Verordnung muss das Verfahren zur Festlegung der Aufnahmekapazität einer

Schule bis zum letzten Arbeitstag des Monats Februar mit einer Wirksamkeit für das folgende

Schuljahr abgeschlossen sein.

Dieses ist der Schulleitung bekannt. Dennoch bittet sie um Beschlussfassung bereits zum kommenden Schuljahr. 

 


Finanzierung:

Es ist keine Finanzierung erforderlich.