Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB der Voranfrage zur Errichtung eines
EFH mit Garage auf dem Flurstück 12/3 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch das
gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht für ein Wohnhaus mit
einem Vollgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss (kein 2. Vollgeschoss) und
einer Garage gemäß Lageplan der Voranfrage auf Grundlage des § 34 BauGB zu
erteilen.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass einer Abstandsflächenübernahme über
die Mitte der öffentlichen Verkehrsanlage Gartenweg hinaus nicht zustimmen
wird.
Außerdem sollte der Antragsteller/Bauherr auf Grund der
Grundstückskonstellation einen Antrag auf Anschluss an die
Niederschlagswasserleitung des WWAV, welche sich im Gartenweg befindet
beantragen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB die Voranfrage
zur Errichtung eines EFH mit Garage auf
dem Flurstück 12/3 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhabengrundstück gehört zu einer
„Siedlung“ von 5 bebauten Grundstücken, die durch eine Privatstraße vom
Gartenweg erschlossen werden.
Das Vorhabengrundstück grenzt direkt an den
Gartenweg an.
Von der Lage her ist es dem
Bebauungszusammenhang der Ortslage Bentwisch zuzuordnen.
Die Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB, Bauen
im Innenbereich.
Das Grundstück ist derzeit mit einem
Nichtwohngebäude bebaut, welches nach positivem Bescheid abgerissen und durch
das geplante Wohnhaus mit Garage, 1 geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss
ersetzt werden soll.
Im Bereich dieser „Siedlung“ sind bereits
Umnutzungen der ehemals als Garten-/Wochenendhaus genutzten baulichen Anlagen
zu Wohngebäuden mit Zustimmung der Gemeinde erfolgt.
Das Vorhabengrundstück weicht mit seiner Größe
von 297 m² zwar von den üblichen Baugrundstücksgrößen ab, ist jedoch bei einer
GRZ von 0,4 für allg. Wohngebiet mit der Hauptnutzung (dem Wohnen) mit 118 m²,
unter Beachtung der zulässigen Überschreitung der GRZ mit Nebenanlagen bis 0,6
= 178 m² bebaubar.
Betrachtet man die Bebauung außerhalb des
B-Plangebietes NR. 5 („NTK-Gebiet“) an welches das Vorhabengrundstück angrenzt,
gibt es in diesem Bereich keine Bebauungsstruktur die vorbildgebend ist.
Unter Beachtung der Beurteilungskriterien nach
§ 34 BauGB, fügt sich aus Sicht der Verwaltung das erfragte Wohngebäude in den
Abmaßen 8,50 x 8,50 m zzgl. einer Garage von 5 x 6 m (GRZ 0,24 für Wohnhaus und
zzgl Garage = 0,34) mit einem Vollgeschoss und ausgebauten Dachgeschoss (kein
2. Vollgeschoss) bauplanungsrechtlich in das Umfeld ein.
Die Erschließung ist gesichert.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt mit 9 Ja-Stimmen 0
Nein-Stimmen, 0 Stimmenthalten das gemeindliche Einvernehmen unter den
folgenden Bedingung zu erteilen:
- Einhaltung GRZ
- Einhaltung Abstandsflächen
- Antrag an WWAV zum Anschluss des Grundstückes an die
Niederschlagsentwässerungsleitung, da der Teich nicht geeignet ist mehr
Wasser aufzunehmen
Kurze Stellungnahme der Verwaltung zu den Bedingungen:
Die Gemeinde hat nach § 36 BauGB ausschließlich bauplanungsrechtliche
Belange zu beurteilen.
Dazu gehört die GRZ. In der Stellungnahme der Verwaltung ist ausführlich
auf die GRZ eingegangen worden. Sie endet bei 0,34. Die BauNVO gibt die
Maximalwerte vor.
Die Einhaltung der Abstandsflächen ist ein bauordnungsrechtlicher Belang.
Ohne dessen Einhaltung oder Übernahme von Abstandsflächen von den angrenzenden
Nachbarn wäre dies ein „KO-Kriterium“. Dies prüft jedoch die Untere
Bauaufsichtsbehörde.
Abstandsflächen dürfen auf öffentliche Straßen fallen, maximal bis zu
deren Mitte. Die Verwaltung empfiehlt diese Bedingung als Hinweis dahingehend
umzuformulieren, dass die Gemeinde einer Abstandsflächenübernahme über die
Mitte des Gartenweges hinaus nicht zustimmen wird.
Der an das Vorhabengrundstück angrenzende Teich gehört der
Eigentümergemeinschaft. Er dient nicht vordergründig der
Grundstücksentwässerung.
Der Antrag auf Anschluss auf die im Gartenweg befindliche
Niederschlagswasserleitung kann nur als Empfehlung ausgesprochen werden.
Die Ergänzung ist im Beschluss kursiv
geschrieben!