Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande
beschließt den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang der öffentlichen Fernwärmeversorgung der Gemeinde Gelbensande
für das Grundstück Gemarkung Gelbensande, Flur 6, Flurstück 30/42 auf Grund der
nachgewiesenen Erfüllung der Befreiungstatbestände gem. des § 6 (4) Satzungen
über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme der Gemeinde Gelbensande vom ….
(hier bei Beschlussfassung das Datum der Satzung eintragen die in Kraft ist)
zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 23.11.2021, eingegangen beim Bürgermeister
der Gemeinde Gelbensande am 08. 12.2021, beantragten die Eigentümer das
Grundstückes Gemarkung Gelbensande, Flur 6, Flurstück 30/42, die
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen
Fernwärmeversorgung der Gemeinde Gelbensande.
Das Grundstück ist bebaut und ist an der Fernwärmeversorgung angeschlossen.
Im Rahmen der geplanten Gebäudeerweiterung möchte der Antragsteller sich von der öffentlichen Fernwärmeversorgung abkoppeln und das Gebäude mit einer grundstücksbezogenen neuen Heizungsanlage ausstatten.
Geplant ist eine Luft-Wasser-Wärmepumpe und eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Außerdem soll eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher installiert werden.
Begründet wurde der Antrag mit der § 6 Punkt 4 der Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Gemeinde Gelbensande-
Mit Beschluss VBE/1995/2022/GGE fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande auf Ihrer Sitzung am 20.01.2022 den zur o.g. Satzung klarstellenden Beschluss, dass der für die Erfüllung des Befreiungstatbestandes geforderte Nachweis von einem unabhängigen Gutachter nachzuweisen ist.
Am 23.03.2022 lagen die geforderten Unterlagen nach er- und aufklärender Rücksprache zwischen Gutachter und Verwaltung in der Form vor, die eine weitere Bearbeitung ermöglichte.
Jürgen Holzke vom Ingenieurbüro eConsult aus Rostock führte den Nachweis gemäß Fernwärmesatzung und bestätigte dass er in diesem Fall als neutraler Gutachter tätig war.
Herr Holzke wies nach, dass mit der geplanten grundstücksbezogenen neuen Heizungsanlage der Gesamtwärmebedarf zu mehr als 80% durch regenerative Energiequellen gedeckt wird und die Kohlendioxidbilanz günstiger ausfällt als die der öffentlichen Fernwärmeversorgung.
Nachfolgend die konkrete Aussage von Herrn Holzke:
Fachlicher
Standpunkt zu der Angelegenheit CO2-Ausstoß EVG Fernwärme/Wärmepumpe mit E.ON
Strom Öko Plus:
Gemäß dem in der Anlage enthaltenen
Ausdruck aus dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) vom 13.08.2020 sind die
CO2-Äquivalente festgelegt worden.
Daraus ergibt sich für den
Ökostrom von EON:
Energieträger
Anteil
CO2 in g/kWh
Photovoltaik
20,82%
0
Wasserkraft
7,4%
0
Windkraft
53,38%
0
Biomasse
18,4%
11
Resultierend
100%
11
Analog
ergibt sich für die Fernwärme
Gelbensande (Durchschnitt 2018-2020):
Energieträger
Anteil
CO2 in g/kWh
Gasförmige und
flüssige 4
%
Brennstoffe
7
Biomasse 96
%
38
Resultierend 100
%
45
Der resultierende CO2-Ausstoss der
Fernwärme EVG beträgt 45 g CO2/kWh,
Dagegen besitzt der Ökostrom EON
nachweislich einen CO2-Ausstoss von 11 g/kWh und
liegt damit 75% unter dem der Fernwärme
Gelbensande.
Dies hat seine Ursache darin, dass
der EON-Ökostrom zu 82% CO2-neutral produziert wird.
Hiermit bestätige ich nochmals, dass
ich in diesem Fall neutral als Gutachter tätig bin.
Ein wirtschaftliches Interesse am
Vertrieb, Planung oder Umsetzung eines Projektes eines der
in diesem Zusammenhang Beteiligten
bestand und besteht nicht.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nun hat die Gemeindevertretung Gelbensande am 07.04.2022 die
Neufassung der Satzung über die Änderung der Satzung über die öffentliche
Versorgung mit Fernwärme in der Gemeinde Gelbensande beschlossen. Mit
In-Kraft-Treten der Neufassung tritt die Satzung vom 25.01.2012 außer Kraft
Ob die Neufassung der Satzung zum Ladungstermin zum Bauausschuss (21.04.2022) bzw. zum Bauausschusses selbst (28.04.2022) bereits in Kraft ist, ist nicht eindeutig zu bejahen, zur GVS am 19.05.2022 ist jedoch davon auszugehen.
Die Verwaltung hat sich für die vorliegende Konstellation:
Antragstellung
und Vorlage der kompletten Antragsunterlagen zum Zeitpunkt der „alten“ Satzung,
Bauausschuss
berät wahrscheinlich auch noch im Geltungszeitraum der „alten“ Satzung über den
Antrag.
Der über
den Antrag entscheidende Beschluss wird jedoch zu einem Zeitpunkt gefasst, in
dem die „neue“ Satzung in Kraft ist, gefasst.
Welche
Rechtsgrundlage ist bei der Entscheidung anzuwenden?
rechtliche Unterstützung vom RA-Büro Hoinkis und Partner, die das ARH in Rechtsangelegenheiten berät, mit folgendem Ergebnis eingeholt:
Maßgebend für den Antrag
auf Befreiung vom Anschlusszwang (Verpflichtungsanspruch) ist die materielle
Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt über die Entscheidung des Antrages
gilt.
Insofern wäre dies hier
die neue Satzung mit den ggfls. abweichenden Regelungen zur Alt-Satzung.
Wenn sich gravierende
Änderungen in der neuen Satzung ggü. der Alt-Satzung ergeben, die zu
unterschiedlichen Ergebnissen bei dem Antrag auf Befreiung führen könnten, dann
sollte aus unserer Sicht der Bauausschuss am 28.04.2022 nicht über den
Befreiungsantrag vorberaten, wenn die neue Satzung noch nicht in Kraft ist,
aber am 19.05.2022 dies schon wäre.
Insofern wäre über eine
Rückstellung des Antrages nachzudenken. Wenn aber die Zeit für den
Antragssteller drängt, ist es aus unserer Sicht unschädlich, wenn der
Bauausschuss unter Berücksichtigung der neuen Satzung sein Vorvotum für die GV
abgibt.
Alternativ soll er zu
beiden Rechtslagen (bei abweichenden Ergebnissen/Ausnahmetatbeständen)
befinden, falls die neue Satzung auch nicht bis zum 19.05.2022 in Kraft ist.
Da zumindest hinsichtlich der Beurteilung des
Antrag auf Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang sich die
Befreiungstatbestände und die zu erfüllenden Kriterien (§6 (4)) nicht geändert
haben, kann aus Sicht der Verwaltung der erbrachte Nachweis der Erfüllung der
Befreiungstatbestände anerkannt werden.
Aus der Forderung der neuen Satzung, dass der
Nachweis durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen zu erbringen ist,
würde aus Sicht der Verwaltung für den Antragsteller eine Härte entstehen, die
nicht gerechtfertigt wäre, zumal sich das Ergebnis dadurch nicht ändern wird.
Dieser Antrag ist parallel zur
Satzungsüberarbeitung mit dem Ergebnis der Neufassung „gelaufen“.
Dieses Herangehen sollte auch für die neuen
Forderung aus § 6 (2) der „neuen“ Satzung- Befreiung muss für die Gemeinde wirtschaftlich
zumutbar sein – gelten.
Die beschriebenen Fakten sind nicht
vorbildgebend und nicht wiederholbar – es ist eine Einzelfallentscheidung.
Allerdings sei darauf verwiesen, dass bei
nachfolgenden Befreiungsanträgen für Einzelgrundstücke und bei Erfüllung der
Befreiungstatbestände dann auch der Fakt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine
wesentliche Rolle spielen wird!
Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung den vorliegenden Antrag basierend auf der Antragsbegründung des § 6 (4) (beider) Satzungen über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme der Gemeinde Gelbensande und der Erfüllung der Befreiungstatbestände zuzustimmen, sowohl für die „alte“ als auch die „neue“ Satzung, da die Befreiungstatbestände erfüllt sind.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 28.04.2022:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Gelbensande mit 3 Ja-Stimmen,
0 Nein-Stimmen und 2-Stimmenenthaltungen, den
Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
der öffentlichen Fernwärmeversorgung der Gemeinde Gelbensande für das
Grundstück Gemarkung Gelbensande, Flur 6, Flurstück 30/42 auf Grund der
nachgewiesenen Erfüllung der Befreiungstatbestände gem. des § 6 (4) Satzungen
über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme der Gemeinde Gelbensande vom ….
(hier bei Beschlussfassung das Datum der Satzung eintragen die in Kraft ist)
zuzustimmen