Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Blankenhagen beschließt die 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Blankenhagen.
zur Satzung über die
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
in der
Gemeinde Blankenhagen
Die Satzung
über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Blankenhagen vom
07.12.2020 wird wie folgt geändert:
§ 1
Änderungen
1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2)
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand
neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen
Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder
innehat.
Satz 1 gilt auch für den Fall,
dass sich die Hauptwohnung im Ausland befindet.
Hauptwohnung im Sinne dieser Satzung ist
jede Wohnung, die der Abgabenpflichtige faktisch vorwiegend
benutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als
Hauptwohnung (§ 21 Bundesmeldegesetz) dokumentiert wird.
Auf ein Innehaben der Hauptwohnung im
Sinne der rechtlichen Verfügungsbefugnis kommt es daneben nicht an.
Eine Wohnung verliert die Eigenschaft
einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen
als den vorgesehenen Zwecken nutzt.
2.
Der bisherige § 2 Absatz 3 wird neu § 2 Absatz
4. Der neue § 2 Absatz 3 wie folgt gefasst:
(3) Dritte und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet unterliegen nicht der
Zweitwohnungssteuer. Ist jemand Inhaber mehrerer Wohnungen neben der
Hauptwohnung, unterliegt diejenige Wohnung der Zweitwohnungssteuer, die der
Inhaber tatsächlich für sich oder seine Angehörigen vorhält. Im Zweifel wird
die Wohnung mit dem höchsten jährlichen Mietaufwand nach § 4 Abs. 1 besteuert.
(4) Zweitwohnung
im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder
Schlafen benutzt wird oder genutzt werden kann und zu dem eine Kochgelegenheit
sowie eine Toilette gehört.
3.
Der bisherige § 2 Absatz 4 und 6 werden neu
Absatz 5 und 6.
Der
bisherige § 2 Absatz 5 wird gestrichen.
(5)
Zweitwohnungen sind auch Wohnungen, die auf
Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19.
Juni 1975, GBl. I Nr. 27 S. 465) errichtet worden sind.
(6)
Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer
Familie gehören, gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der
auf diejenige Person anfallende Wohnungsteil, dem die Wohnung als Nebenwohnung
im Sinne des Meldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist
die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft
beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche
der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von der/dem
Nutzungsberechtigten allein genutzten Räume hinzuzufügen.
4.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2)
Der Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet,
der Gemeinde alle erforderlichen Angaben gemäß amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zur Ermittlung des Mietaufwandes gemäß § 4 zu
machen. Dieser Vordruck ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu
unterschreiben.
Die Angaben des Steuerpflichtigen sind
durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietvertrag, Mietänderungsvertrag oder Vermittlungsvertrag nachzuweisen.
Gibt der Steuerpflichtige keine Erklärung ab, kann die Steuer nach § 162 AO
aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden.
§ 2
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese
Änderung im § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 tritt rückwirkend zum 01.01.2021
in Kraft.
Blankenhagen,
________________
Detlef
Kröger -Siegel-
Bürgermeister
Hinweis:
Soweit beim
Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde,
können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres
seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs-
oder Bekanntmachungsvorschriften.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhagen hat in ihrer Sitzung am
07.12.2020 die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer beschlossen.
Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 17.12.2020 auf der Homepage
des Amtes Rostocker Heide.
Im Laufe des Jahres 2021 wurde alle in Betracht kommenden
Steuerpflichtigen angeschrieben, um sich zu erklären.
Im Zuge der Abarbeitung der Erklärungen zur
Zweitwohnungssteuer sind verschiedene Sachverhalte aufgefallen, die einer
konkreteren Regelung in der Zweitwohnungssteuersatzung bedürfen.
- Es könnte
Steuerpflichtige geben, die mehrere Wohnungen besitzen.
Die Gemeinde
Blankenhagen hat den Umgang mit solchen Fällen bisher nicht in ihrer Satzung
geregelt. Da es bereits einen Rechtsstreit in der Gemeinde Ahrenshoop zu dieser
Thematik gab und es in diesem Rahmen zu einem Vergleichsvorschlag kam, sollte
dies in der Satzung der Gemeinde Blankenhagen geregelt werden, um in dem
Bereich Rechtsicherheit zu haben.
- Es ist aufgefallen,
dass Steuerpflichtige ihren Hauptwohnsitz evtl. im Ausland besitzen
könnten.
Diese fallen bisher
nicht unter die Zweitwohnungssteuersatzung. Um auch in diesen Fällen eine
rechtssichere Regelung vorzuhalten, sollte die Satzung um diesen Aspekt ergänzt
werden.
- Bisher war die
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer, womit sich der Steuerpflichtige zu
erklären hat, Anlage zur Satzung.
Sollte eine Anpassung
der Erklärung notwendig sein, hat dies immer eine Satzungsänderung zur Folge.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung
die Satzungsänderung zu beschließen, um im Falle eines Widerspruches oder einer
Klage eine rechtssichere Regelung vorhalten zu können.
Zu 1. Es könnte
Steuerpflichtige geben, die im Gemeindegebiet mehrere Ferienwohnungen besitzen.
Diese können Ihre
Wohnungen z. B. über eine Vermittlungsagentur vermieten. Damit eine
zweitwohnungssteuerfreie Ferienwohnung vorliegt, muss im Vertrag mit der
Vermittlungsagentur ein Eigennutzungsausschluss geregelt sein. Dies ist i. d.
R. selten der Fall.
Einige Steuerpflichtige
vermieten die Wohnung/en auch selbst über diverse Internetportale. Diese
Personen sind i.d.R. steuerpflichtig, da Sie jederzeit die Möglichkeit der
Nutzung haben (Urteil OVG Greifswald).
Die Steuerpflichtigen
können tatsächlich nur eine Wohnung für sich selbst gleichzeitig nutzen.
Um in diesen Fällen eine
gesetzliche Grundlage vorhalten zu können, sollte die entsprechende Regelung in
die Satzung aufgenommen werden.
Somit besteht
grundsätzlich für die größere Wohnung die Steuerpflicht, es sei denn der
Steuerpflichtige ändert seinen Vermittlungsvertrag oder gibt an welche Wohnung
er tatsächlich selbst nutzt. Dritte und weitere Wohnungen sind steuerfrei.
Zu 2. Nach Sichtung der
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Blankenhagen, aber auch in
den Nachbargemeinden, wurde festgestellt, dass es Steuerpflichtige gibt, die
ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben. Nach der jetzigen Regelung in der Satzung
würden diese nicht steuerpflichtig sein.
Derzeit würde es 1
Steuerpflichtigen betreffen.
Um den Tatbestand
der Steuerpflichtigen mit ausländischem Wohnsitz zu regeln, wird empfohlen eine
Regelung in die Satzung aufzunehmen.
Zu 3. Jeder potenzielle
Steuerpflichtige hat die Erklärung zur Zweitwohnungssteuer auszufüllen.
Die Angaben in der
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer basieren auf den Regelungen in der
Zweitwohnungssteuersatzung. Sollte es notwendig sein die Erklärung zu ergänzen
bzw. von der Formulierung anzupassen, hat das zur Folge, dass immer die Satzung
geändert werden muss. Um davon abzusehen, sollte die Erklärung zur
Zweitwohnungssteuer nicht mehr Anlage zur Satzung sein.
Der bisherige § 2 Abs. 5 wurde gestrichen, da
diese Regelung bereits unter § 2 Abs. 2 letzter Satz vorhanden ist.
Gem. § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V (KV
M-V) i. V. m. § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) können Gemeinden
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch eine Satzung regeln, soweit
ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmt.
Laut § 3 Abs. 1 KAG M-V ist die
Zweitwohnungssteuer eine örtliche Aufwandssteuer.
Die Satzung sollte zum 01.01.2021 rückwirkend
in Kraft gesetzt werden, da ab 01.01.2021 die Steuerpflicht besteht.
Laut Kommentierung zu § 5 Abs. 1 Randziffer 6
der KV M-V ist die rückwirkende Inkraftsetzung rechtlich unbedenklich, da der
o. g. Punkt 1 begünstigend für den Steuerpflichtigen ist (er ist nur für eine
Wohnung steuerpflichtig). Der o. g. Punkt 3 hat keine finanzielle Auswirkung
für den Steuerpflichtigen.
Der o. g. Punkt 2 wäre nachteilig für den
Steuerpflichtigen. Mit Erlass der Satzung Ende 2020 musste er aber damit
rechnen steuerpflichtig zu sein. Damit ist eine rückwirkende Ausdehnung der
Satzung zulässig.
Mit den Änderungen wird eine gesicherte
Rechtsgrundlage für zu erstellende Steuerbescheide geschaffen.
Finanzierung:
Die Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung hat
finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnis– und Finanzhaushalt der Gemeinde und
ist davon abhängig, wie viele Personen steuerpflichtig sind.
Nach der Festsetzung für das 1. Steuerjahr 2021
konnten Erträgen/Einzahlungen von rund 6.300 EUR aus der Zweitwohnungssteuer
veranlagt werden. Für das Steuerjahr 2022 sind bisher rund 4.600 EUR
festgesetzt worden.
Mit Stand 18.03.2022 wurden fast alle Erklärungen
zur Zweitwohnungssteuer bearbeitet und festgesetzt. Unbearbeitet sind die
Erklärungen bezüglich der Kleingartenanlagen.
Stellungnahme der Gemeindevertretung vom 25.04.2022:
Die Gemeindevertretung hat die Vorlage in den
Bauausschuss zur Vorberatung verwiesen.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 09.05.2022:
Der Bauausschuss der Gemeinde Blankenhagen
empfiehlt der Gemeindevertretung mit 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
die 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der
Gemeinde Blankenhagen zu beschließen.