Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
Gelbensande beschließt folgende Neufassung der Satzung zur Bildung eines
Seniorenbeirates:
Satzung der
Gemeinde Gelbensande zur Bildung eines Seniorenbeirates
Präambel
Gemäß
§ 5 (1) Kommunalverfassung M-V beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde
Gelbensande die Satzung des Seniorenbeirates wie folgt:
§1
Zweck des Seniorenbeirates
(1)
Der Seniorenbeirat
ist überparteilich, überkonfessionell und verbandsunabhängig.
(2)
Das Anliegen des
Seniorenbeirates besteht darin, die berechtigten Interessen und Belange der
älteren Einwohnerinnen und Einwohner zu vertreten.
(3)
Der Seniorenbeirat
soll dazu beitragen
das Selbstbewusstsein der älteren Menschen
zu stärken,
die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Seniorinnen und Senioren zu fördern,
das Alter sinnerfüllt in eigener
Verantwortung zu gestalten,
die eigenen Fähigkeiten und Erfahrungen der
Älteren für die Gesellschaft nutzbar zu machen.
§2
Aufgaben des Seniorenbeirates
(1)
Die
Gemeindevertretung und ihre Ausschüsse in Fragen der Arbeit mit
Seniorinnen und Senioren zu beraten und Empfehlungen zur Verbesserung der
Lebensbedingungen von Seniorinnen und Senioren einzubringen.
(2)
Bei der Planung und
Verwirklichung von Angeboten und Hilfen mitzuwirken.
(3)
Ein Ansprechpartner
der Seniorinnen und Senioren und der
Wohlfahrtsverbände/ Vereine der Gemeinde zu sein.
(4)
Öffentlichkeitsarbeit
für die Belange der Seniorinnen und Senioren zu
leisten.
§3
Rechte und Pflichten des Seniorenbeirates
(1)
Der Seniorenbeirat
wird regelmäßig von der Bürgermeisterin/ dem
Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten, die ältere Menschen
betreffen, informiert.
(2)
Der Seniorenbeirat
hat das Recht, Anliegen, welche Belange der Seniorinnen
und Senioren zum Inhalt haben, über den Ausschuss Kultur, Soziales, Schulen
und Sport an die Gemeindevertretung heranzutragen.
(3)
Der Seniorenbeirat
gibt zum Jahresende einen Bericht an in Form einer Schriftinformation über die
geleistete Arbeit an die Bürgermeisterin/ den
Bürgermeister.
(4)
Zum Ende der
Wahlperiode gibt der Seniorenbeirat einen schriftlichen Bericht über die
geleistete Arbeit an die Gemeindevertretung.
§4
Wahl und Zusammensetzung des Seniorenbeirates
(1)
Der Seniorenbeirat
besteht aus maximal 8 Mitgliedern und arbeitet ehrenamtlich.
(2)
Die Mitglieder
werden von Vereinen, Verbänden und von den Gemeindevertretern in den
Seniorenbeirat vorgeschlagen und von der Gemeindevertretung gewählt.
(3)
Die Mitglieder des
Seniorenbeirates müssen Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Gelbensande oder Tätige in der Arbeit mit Seniorinnen und Senioren in der
Gemeinde Gelbensande sein.
(4)
Die Mitglieder
werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(5)
Beim Ausscheiden
eines Mitglieds ist durch die Gemeindevertretung ein neues Mitglied für den
Rest der Wahlperiode des Seniorenbeirates zu wählen.
§5
Geschäftsführung
(1)
Der Seniorenbeirat
wählt aus seinen Reihen eine Vorsitzende/ Vorsitzenden und eine
Stellvertreterin/ Stellvertreter.
(2)
Der Seniorenbeirat
wird durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden und seine Stellvertreterin/
seinen Stellvertreter vertreten.
(3)
Die Vorsitzende/
der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat der Gemeinde Gelbensande gegenüber
dem Seniorenbeirat des Landkreises Rostock.
§6
Materielle und
finanzielle Sicherstellung
In den Haushalt der Gemeinde Gelbensande sind für das jeweilige
Kalenderjahr entsprechend den Möglichkeiten der Gemeinde gesonderte finanzielle
Mittel auf Antrag des Seniorenbeirates einzustellen.
§7
Schlussbestimmungen
Die
Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.04.2010 außer Kraft.
Gelbensande,
den …..
Manfred
Labitzke
Bürgermeister
Die Gemeindevertretung Gelbensande hebt damit den am 07.04.2022 gefassten
Beschluss VZD/2013/2022/GGE auf.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Durch das lange Bestehen der Satzung der Gemeinde Gelbensande, zur
Bildung eines Seniorenbeirates vom 22.04.2010, enthält diese einzelne veraltete
Formulierungen und Angaben. Somit ist es nun an der Zeit diese zu erneuern und
an die jetzigen Umstände anzupassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß § 5 (1) Kommunalverfassung M-V können die Gemeinden Angelegenheiten
des eigenen Wirkungskreises durch Satzungen regeln.
Die Bildung eines Seniorenbeirates ist eine Angelegenheit des eigenen
Wirkungskreises und ist deshalb durch die Gemeindevertretung durch eine Satzung
zu regeln.
Die Entscheidung über Satzungen gehört zu den wichtigsten
Angelegenheiten, die die Gemeindevertretung nicht auf den Hauptausschuss oder
Bürgermeister übertragen darf. Es ist ausschließliche Angelegenheit der GV.
Die Satzungen sind vom Bürgermeister auszufertigen und gemäß Hauptsatzung
(an den Bekanntmachungstafeln) öffentlich bekannt zu machen. Sie ist der
Rechtsaufsicht anzuzeigen, um zu prüfen, ob die Satzung im Einklang mit den
Gesetzen steht.
Die Satzung wird mit der Mehrheit der GV beschlossen.
Die Verwaltung empfiehlt
die veraltete Satzung zu aktualisieren.
Stellungnahme des Ausschusses
für Schule, Jugend, Kultur und Sport vom 14.03.2022:
Der Ausschuss für
Schule, Jugend, Kultur und Sport empfiehlt der Gemeindevertretung Gelbensande
mit 6 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0-Stimmenenthaltungen, die im
Beschlussvorschlag aufgeführte 1. Änderung der Satzung zur Bildung eines
Seniorenbeirates zu bestätigen.
Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses
vom 24.03.2022:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung Gelbensande mit
6 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen und 0-Stimmenenthaltungen, die im Beschlussvorschlag aufgeführte
1. Änderung der Satzung zur Bildung eines Seniorenbeirates zu bestätigen.
Stellungnahme der Verwaltung
vom 04.05.2022
Bei der
Protokollkontrolle wurde festgestellt, dass redaktionelle Fehler bei der
Beschlussvorlage aufgetreten sind.
1. Es handelt sich nicht um eine Änderung der
Satzung zur Bildung eines Seniorenbeirates, sondern um eine Neufassung.
2. § 7 Schlussbestimmung
Es muss folgender Satz ergänzt werden: Gleichzeitig tritt die Satzung vom
22.04.2010 außer Kraft.
Finanzierung:
Es handelt sich hierbei
lediglich um eine Satzungsänderung. Somit entstehen keine Kosten.