Betreff
Beschluss der Gemeindevertertung Blankenhagen über den Bauantrag Errichtung von 3 mobilen Legehennenställe für je 1350 Tpl auf den Flurstücken 108 und 111 der Flur 2 Gemarkung Mandelshagen
Vorlage
VBE/1538/2022/GBL
Aktenzeichen
3 Legehennenställe
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhagen lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Unter Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB dem Bauantrag zur Errichtung von 3 mobilen Legehennenställe für je 1350 Tpl  auf den Flurstücken 108 und 111 der Flur 2 Gemarkung Mandelshagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht BauGB .

Auf Grund der Bebauungssituation auf dem Vorhabengrundstück gibt es bereits jetzt erhebliche Einschränkungen der Lebensqualität der Anwohner durch Ungeziefer. Die Befürchtungen, dass sich dies durch das beantragte Vorhaben - 3 mobilen Legehennenställe für je 1350 Tpl  - verschlechtert, ist nachvollziehbar.

Eine Genehmigung ohne Änderung der Situation auf dem Vorhabengrundstück würde zur Gefährdung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse der Familie führen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 

 


Sachverhalt:

Der Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhagen liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Unter Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Bauantrag zur Errichtung von 3 mobilen Legehennenställe für je 1350 Tpl  auf den Flurstücken 108 und 111 der Flur 2 Gemarkung Mandelshagen zur Stellungnahme vor.

Der Landkreis bestätigt die Privilegierung des Antragstellers nach § 35 (1) BauGB und das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das beantragte Vorhaben ist außerhalb des im Zusammenhang bebauten Bereiches der Ortslage Mandelshagen geplant.

Die Beurteilung richtet sich somit nach § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich.

Nach § 35 (1) BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es u.a.

-       einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt und

-       wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nr. 1 nicht unterfällt und die einer Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt…

 

Gemäß den Antragsunterlagen handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Biolandwirtschaftsbetrieb.

Der Landkreis bestätigt die Privilegierung nach § §5 (1) BauGB und teilt mit, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig ist.

 

Die Gemeinde hat ein Vorhaben ausschließlich nach § 36 BauGB zu beurteilen.

Versagungs- oder Zustimmungsgründe ergeben sich in diesem Fall auf der bauplanungsrechtlichen Grundlage gem. § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich.

 

Die Beachtung des sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Wohnhaus und die Auswirkungen des beantragten Vorhabens ist bauordnungsrechtlich durch den Landkreis zu prüfen.

Bauplanungsrechtlich gibt es keine Berührungspunkte.

 

Da der Privilegierungstatbestand gegeben ist und die zuständige Stelle die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung als für nicht erforderlich geprüft hat, gibt es aus Sicht der Verwaltung keine Ablehnungstatbestände.

 


Stellungnahme des Bauausschusses:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 6 Ja-Stimmen 0-Neinstimmen und 0 Stimmenthaltungen dem Antrag nur zuzustimmen, wenn es zu einem Abstimmungsgespräch zwischen Antragsteller und den unmittelbaren Nachbarn, die dort wohnen kommt.

 

Erneute Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung geht davon aus, dass allen Beteiligten bewusst ist, das diese Forderung durch den Landkreis nicht nachgekommen wird, da dies auf keiner gesetzlichen Grundlage basiert und die Gemeinde das Vorhaben nur bauplanungsrechtlich zu beurteilen hat.

 

Nach Rücksprache mit dem Bürgermeister und dem Bauausschussvorsitzenden geht es eigentlich um den „Schutz“ der Bürger von Blankenhagen, die unmittelbare angrenzend Ihr Wohngrundstück haben.

Auf Grund der Bebauungssituation auf dem Vorhabengrundstück gibt es nach Aussagen der Anwohner bereits jetzt erhebliche Belästigungen durch Ungeziefer. Die Befürchtungen, dass sich dies durch das beantragte Vorhaben - 3 mobilen Legehennenställe für je 1350 Tpl  - verschlechtert, ist nachvollziehbar.

Eine Genehmigung ohne Änderung der Situation auf dem Vorhabengrundstück würde zur Gefährdung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse der Familie die das angrenzende Wohnhaus bewohnt, führen.

 

Auf Initiative des Bürgermeisters wurde dieser Sachstand am 01.04.2022 dem Landkreis mitgeteilt, um einen Vor-Ort-Termin vor Genehmigung zu initiieren.

 

Der Bauantrag ging am 16.02.2022 im Amt Rostocker Heide ein.

Die Frist der Gemeinde zur Abgabe einer Stellungnahme läuft somit am 16.04.2022 ab.

Wird keine Stellungnahme bis dahin abgegeben gilt das Einvernehmen (also die Zustimmung) der Gemeinde als erteilt.

 

Der Bürgermeister hat aus diesem Grund nach der Bauausschusssitzung fristwahrend eine ablehnende Stellungnahme gegenüber dem Landkreis mit der im Beschlussvorschlag formulierten Begründung abgegeben.

 

Da die Gemeinde im weiteren Verfahren, sollte diese Ablehnung rechtswidrig sein noch einmal Gelegenheit bekommt, über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden, entsteht für den Antragsteller kein Nachteil, der Prüfung des o.g. Belanges der Blankenhäger Familie kann jedoch noch nachgegangen werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher die Eilentscheidung des Bürgermeisters durch Zustimmung zum Beschlussvorschlag mitzutragen.