Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Blankenhagen lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Unter Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB dem Bauantrag zur Errichtung von 3
mobilen Legehennenställe für je 1350 Tpl
auf den Flurstücken 108 und 111 der Flur 2 Gemarkung Mandelshagen aus
bauplanungsrechtlicher Sicht BauGB .
Auf Grund der Bebauungssituation auf dem
Vorhabengrundstück gibt es bereits jetzt erhebliche Einschränkungen der
Lebensqualität der Anwohner durch Ungeziefer. Die Befürchtungen, dass sich dies
durch das beantragte Vorhaben - 3 mobilen
Legehennenställe für je 1350 Tpl - verschlechtert, ist nachvollziehbar.
Eine Genehmigung ohne Änderung der Situation
auf dem Vorhabengrundstück würde zur Gefährdung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse
der Familie führen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhagen liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Unter Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Bauantrag zur Errichtung von 3 mobilen
Legehennenställe für je 1350 Tpl auf den
Flurstücken 108 und 111 der Flur 2 Gemarkung Mandelshagen zur Stellungnahme
vor.
Der Landkreis bestätigt die Privilegierung des Antragstellers nach § 35
(1) BauGB und das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das beantragte Vorhaben ist außerhalb des im
Zusammenhang bebauten Bereiches der Ortslage Mandelshagen geplant.
Die Beurteilung richtet sich somit nach § 35
BauGB – Bauen im Außenbereich.
Nach § 35 (1) BauGB ist ein Vorhaben im
Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die
ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es u.a.
- einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen
untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt und
- wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner
nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen
Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es
handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen
Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nr. 1 nicht unterfällt
und die einer Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen oder
allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt…
Gemäß den Antragsunterlagen handelt es sich bei
dem Antragsteller um einen Biolandwirtschaftsbetrieb.
Der Landkreis bestätigt die Privilegierung nach
§ §5 (1) BauGB und teilt mit, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht
notwendig ist.
Die Gemeinde hat ein Vorhaben ausschließlich
nach § 36 BauGB zu beurteilen.
Versagungs- oder Zustimmungsgründe ergeben sich
in diesem Fall auf der bauplanungsrechtlichen Grundlage gem. § 35 BauGB – Bauen
im Außenbereich.
Die Beachtung des sich in unmittelbarer Nähe
befindlichen Wohnhaus und die Auswirkungen des beantragten Vorhabens ist
bauordnungsrechtlich durch den Landkreis zu prüfen.
Bauplanungsrechtlich gibt es keine
Berührungspunkte.
Da der Privilegierungstatbestand gegeben ist
und die zuständige Stelle die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung
als für nicht erforderlich geprüft hat, gibt es aus Sicht der Verwaltung keine
Ablehnungstatbestände.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 6 Ja-Stimmen 0-Neinstimmen und 0 Stimmenthaltungen dem
Antrag nur zuzustimmen, wenn es zu einem Abstimmungsgespräch zwischen
Antragsteller und den unmittelbaren Nachbarn, die dort wohnen kommt.
Erneute
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung geht davon aus, dass allen
Beteiligten bewusst ist, das diese Forderung durch den Landkreis nicht
nachgekommen wird, da dies auf keiner gesetzlichen Grundlage basiert und die
Gemeinde das Vorhaben nur bauplanungsrechtlich zu beurteilen hat.
Nach Rücksprache mit dem Bürgermeister und dem
Bauausschussvorsitzenden geht es eigentlich um den „Schutz“ der Bürger von
Blankenhagen, die unmittelbare angrenzend Ihr Wohngrundstück haben.
Auf Grund der Bebauungssituation auf dem
Vorhabengrundstück gibt es nach Aussagen der Anwohner bereits jetzt erhebliche
Belästigungen durch Ungeziefer. Die Befürchtungen, dass sich dies durch das
beantragte Vorhaben - 3 mobilen
Legehennenställe für je 1350 Tpl - verschlechtert, ist nachvollziehbar.
Eine Genehmigung ohne Änderung der Situation
auf dem Vorhabengrundstück würde zur Gefährdung der gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse der Familie die das angrenzende Wohnhaus bewohnt, führen.
Auf Initiative des Bürgermeisters wurde dieser
Sachstand am 01.04.2022 dem Landkreis mitgeteilt, um einen Vor-Ort-Termin vor
Genehmigung zu initiieren.
Der Bauantrag ging am 16.02.2022 im Amt
Rostocker Heide ein.
Die Frist der Gemeinde zur Abgabe einer
Stellungnahme läuft somit am 16.04.2022 ab.
Wird keine Stellungnahme bis dahin abgegeben
gilt das Einvernehmen (also die Zustimmung) der Gemeinde als erteilt.
Der Bürgermeister hat aus diesem Grund nach der
Bauausschusssitzung fristwahrend eine ablehnende Stellungnahme gegenüber dem
Landkreis mit der im Beschlussvorschlag formulierten Begründung abgegeben.
Da die Gemeinde im weiteren Verfahren, sollte
diese Ablehnung rechtswidrig sein noch einmal Gelegenheit bekommt, über das
gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden, entsteht für den Antragsteller kein
Nachteil, der Prüfung des o.g. Belanges der Blankenhäger Familie kann jedoch
noch nachgegangen werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher die
Eilentscheidung des Bürgermeisters durch Zustimmung zum Beschlussvorschlag mitzutragen.