Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt im vorgelagerten Scoping-Verfahren
zum Planfeststellungsverfahren: Ersatzneubau 110-kV Freileitung
Bentwisch - Schutow und Abzweige mit dem Ziel den Untersuchungsrahmen für das
Umweltverträglichkeitsverfahren zu
definieren mitzuteilen, dass durch die Gemeinde Bentwisch keine in diesem
Rahmen zu untersuchenden Belange benannt werden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt im vorgelagerten Scoping-Verfahren
zum Planfeststellungsverfahren: Ersatzneubau 110-kV Freileitung
Bentwisch - Schutow und Abzweige mit dem Ziel den Untersuchungsrahmen für das
Umweltverträglichkeitsverfahren zu
definieren mitzuteilen, dass durch die Gemeinde Bentwisch folgende in diesem
Rahmen zu untersuchenden Belange benannt werden:
- ….
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt
(entnommen der Beschreibung des Vorhabens durch das Ministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit):
Die E.DIS Netz GmbH plant den Ersatzneubau der
vorhandenen 110-kV-Freileitung
Bentwisch-Schutow mit den Abzweigen 110-kV-Freileitung HT0009 Abzweig
Umrichterwerk Rostock und 110-kV-Freileitung HT0010 Abzweig Biestow.
Da im 110-kV-Netz der Region Rostock zunehmend
regenerativ erzeugte Energie eingespeist wird, ist im Rahmen des Ersatzneubaus
eine Verstärkung der Leitungen erforderlich.
Insgesamt sollen 25,6 km Freileitung und 85 Masten
auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock und des Landkreises Rostock weitestgehend
standortgleich ersetzt werden.
Die nötige Erhöhung der Übertragungsleistung soll
durch eine Verstärkung der bisherigen Einfachleiter auf Zweierbündel erreicht
werden.
Um den Ersatzneubau im dinglich gesicherten
Schutzstreifen realisieren zu können, soll statt des bisherigen Einebenen
nun ein Zweiebenen-Gestänge
mit erhöhten Masten eingesetzt werden.
Für den
Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung muss gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer
1 EnWG ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG
erforderlich.
Aus der
UVP-Pflicht folgt, dass die Vorhabenträgerin der zuständigen Behörde mit dem
Antrag auf Planfeststellung einen Bericht zu den voraussichtlichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorlegen muss (§ 16 Abs. 1
UVPG). Im Vorfeld unterrichtet die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 1 UVPG
entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und
Detailtiefe der Angaben, die die Vorhabenträgerin voraussichtlich in den
UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen).
Grundlage
für die Festlegung des Untersuchungsrahmens stellt die Scoping-Unterlage
dar, die entsprechend § 15 Abs. 2 UVPG von der Vorhabenträgerin erarbeitet
wurde
und nebst aller Anlagen unter
heruntergeladen
werden kann.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung wird dieser Beschlussvorlage nur
den Übersichtsplan beifügen, da die Daten unter dem o.g. Link eingesehen werden
können (ohne sie herunterladen zu müssen).
Für die Gemeindevertreter, die die Unterlagen
zur Sitzung in Papierform erhalten, haben wir diese vom Ministerium abgefordert.
Wie Sie den obigen Textauszügen des
Anschreibens vom Ministerium entnehmen können dient das Scoping-Verfahren der
Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP).
Nun wäre zu prüfen, welchen Belang die Gemeinde
im Rahmen der UVP benennen kann.
Die Gemeinden beurteilen solche
Planfeststellungsverfahren für ihre gemeindlichen Belange, Forderungen zu
Belangen, die dem Zuständigkeitsbereich anderer Träger öffentlicher Belange
zufallen, können als Hinweis aufgezeigt werden, werden aber in der Regel
negiert.
Die letzte durch die Gemeinde hinsichtlich der
Freileitungsmasten und deren Erhöhung getroffene Entscheidung der Gemeinde war
im Jahr 2013. Betroffen damals 3 Masten ab Umspannwerk – in der beigefügten
Übersicht mit 1, 2 und 3 bezeichnet. Die Masterhöhung lag damals zwischen 1 m
und 9.5 m.
Mit dem jetzigen Verfahren sind die Masten 1- 8
betroffen. Gemäß Anlage 4 der Scoping-Unterlagen liegt die Erhöhung zwischen 0
und 20 m.
Mast Nr. 3 liegt zwischen den Ortslagen Klein
Bartelsdorf und Harmstorf am dichtesten an einer Wohnbebauung, hat eine
Bestandshöhe von 27,5 m und soll um maximal 10 m erhöht werden.
Auswirkungen auf das „Schutzgut Mensch“
bestehen aus Sicht der Verwaltung, reduziert auf die gemeindlichen Belange
nicht. Belange die die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde betreffen, lassen
sich aus Sicht der Verwaltung ebenfalls nicht aufzeigen.
Die Verwaltung vermag auf dieser Grundlage
keinen Vorschlag zu unterbreiten der den Untersuchungsrahmen der UVP betrifft.
Der Beschlussvorschlag 1 wurde entsprechend
formuliert.
Falls durch Sie dennoch Belange benannt werden,
nutzen Sie bitte Beschlussvorschlag 2 und ergänzen Sie Ihn entsprechend.
Da die Stellungnahme bis zum 15.03.2022
abzugeben ist, wird die Beschlussvorlage in Absprache mit Bürgermeister und
Bauausschussvorsitzenden der Gemeindevertretung zur Beratung und
Beschlussfassung vorgelegt.