Betreff
Planfeststellungsverfahren: Ersatzneubau 110-kV Freileitung Bentwisch - Schutow und Abzweige - hier: Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die Abgabe einer Stellungnahme im vorgelagerten Scoping-Verfahren
Vorlage
VBE/2948/2022/GBE
Aktenzeichen
Ersatzneubau 110 kV Freileitung
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag 1:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt im vorgelagerten Scoping-Verfahren  zum Planfeststellungsverfahren: Ersatzneubau 110-kV Freileitung Bentwisch - Schutow und Abzweige mit dem Ziel den Untersuchungsrahmen für das Umweltverträglichkeitsverfahren  zu definieren mitzuteilen, dass durch die Gemeinde Bentwisch keine in diesem Rahmen zu untersuchenden Belange benannt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 

oder

 

 

Beschlussvorschlag 2:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt im vorgelagerten Scoping-Verfahren  zum Planfeststellungsverfahren: Ersatzneubau 110-kV Freileitung Bentwisch - Schutow und Abzweige mit dem Ziel den Untersuchungsrahmen für das Umweltverträglichkeitsverfahren  zu definieren mitzuteilen, dass durch die Gemeinde Bentwisch folgende in diesem Rahmen zu untersuchenden Belange benannt werden:

  1. ….

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 


Sachverhalt

(entnommen der Beschreibung des Vorhabens durch das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit):

Die E.DIS Netz GmbH plant den Ersatzneubau der vorhandenen 110-kV-Freileitung
Bentwisch-Schutow mit den Abzweigen 110-kV-Freileitung HT0009 Abzweig Umrichterwerk Rostock und 110-kV-Freileitung HT0010 Abzweig Biestow.

Da im 110-kV-Netz der Region Rostock zunehmend regenerativ erzeugte Energie eingespeist wird, ist im Rahmen des Ersatzneubaus eine Verstärkung der Leitungen erforderlich.

Insgesamt sollen 25,6 km Freileitung und 85 Masten auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock und des Landkreises Rostock weitestgehend standortgleich ersetzt werden.

Die nötige Erhöhung der Übertragungsleistung soll durch eine Verstärkung der bisherigen Einfachleiter auf Zweierbündel erreicht werden.

Um den Ersatzneubau im dinglich gesicherten Schutzstreifen realisieren zu können, soll statt des bisherigen Einebenen nun ein Zweiebenen-Gestänge mit erhöhten Masten eingesetzt werden.

Für den Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung muss gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer
1 EnWG ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.

Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG erforderlich.

Aus der UVP-Pflicht folgt, dass die Vorhabenträgerin der zuständigen Behörde mit dem
Antrag auf Planfeststellung einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorlegen muss (§ 16 Abs. 1 UVPG). Im Vorfeld unterrichtet die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 1 UVPG entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die die Vorhabenträgerin voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen).

Grundlage für die Festlegung des Untersuchungsrahmens stellt die Scoping-Unterlage
dar, die entsprechend § 15 Abs. 2 UVPG von der Vorhabenträgerin erarbeitet wurde
und nebst aller Anlagen unter

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Energie/Netzausbau/ersatzneubau-110kV%E2%80%93freileitung-bentwisch-schutow

heruntergeladen werden kann.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung wird dieser Beschlussvorlage nur den Übersichtsplan beifügen, da die Daten unter dem o.g. Link eingesehen werden können (ohne sie herunterladen zu müssen).

Für die Gemeindevertreter, die die Unterlagen zur Sitzung in Papierform erhalten, haben wir diese vom Ministerium abgefordert.

 

Wie Sie den obigen Textauszügen des Anschreibens vom Ministerium entnehmen können dient das Scoping-Verfahren der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

 

Nun wäre zu prüfen, welchen Belang die Gemeinde im Rahmen der UVP benennen kann.

Die Gemeinden beurteilen solche Planfeststellungsverfahren für ihre gemeindlichen Belange, Forderungen zu Belangen, die dem Zuständigkeitsbereich anderer Träger öffentlicher Belange zufallen, können als Hinweis aufgezeigt werden, werden aber in der Regel negiert.

 

Die letzte durch die Gemeinde hinsichtlich der Freileitungsmasten und deren Erhöhung getroffene Entscheidung der Gemeinde war im Jahr 2013. Betroffen damals 3 Masten ab Umspannwerk – in der beigefügten Übersicht mit 1, 2 und 3 bezeichnet. Die Masterhöhung lag damals zwischen 1 m und 9.5 m.

Mit dem jetzigen Verfahren sind die Masten 1- 8 betroffen. Gemäß Anlage 4 der Scoping-Unterlagen liegt die Erhöhung zwischen 0 und 20 m.

Mast Nr. 3 liegt zwischen den Ortslagen Klein Bartelsdorf und Harmstorf am dichtesten an einer Wohnbebauung, hat eine Bestandshöhe von 27,5 m und soll um maximal 10 m erhöht werden.

Auswirkungen auf das „Schutzgut Mensch“ bestehen aus Sicht der Verwaltung, reduziert auf die gemeindlichen Belange nicht. Belange die die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde betreffen, lassen sich aus Sicht der Verwaltung ebenfalls nicht aufzeigen.

 

Die Verwaltung vermag auf dieser Grundlage keinen Vorschlag zu unterbreiten der den Untersuchungsrahmen der UVP betrifft.

Der Beschlussvorschlag 1 wurde entsprechend formuliert.

Falls durch Sie dennoch Belange benannt werden, nutzen Sie bitte Beschlussvorschlag 2 und ergänzen Sie Ihn entsprechend.

 

Da die Stellungnahme bis zum 15.03.2022 abzugeben ist, wird die Beschlussvorlage in Absprache mit Bürgermeister und Bauausschussvorsitzenden der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.