1. Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB dem Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses nach Abbruch des
Bestandsgebäudes auf dem Flurstück 31 der Flur 3 Gemarkung Bentwisch aus
bauplanungsrechtlicher Sicht das gemeindliche Einvernehmen nach § 34 BauGB zu
erteilen.
und
2. Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt mit
den Bauherren des Vorhabens
„Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses nach
Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Flurstück 31 der Flur 3 Gemarkung
Bentwisch“ eine Vereinbarung
-
zur Schaffung zusätzliche
Stellplätze (mind. 19) auf dem Grundstück Straße Am Berg 5 und deren
öffentlich-rechtlichen Sicherung der Nutzung zu Gunsten der
Mieter/Nutzer/Eigentümer des beantragten Vorhabens,
neu Vorschlag Bauausschuss: Durch den
Antragsteller sind Parkplätze auf der Straßenseite des Vorhabengrundstückes vorzuhalten
-
Regelungen zur
Oberflächenentwässerung
1. unter Beachtung der
Varianten Ausbau der Straße Am Berg inkl. einer Kostenbeteiligung des
Antragstellers bei der Herstellung des Regenrückhaltebeckens (RRB) für die
Straße Am Berg im Bereich der Marlower Straße
und
2. unter Beachtung der
Variante Nichtausbau der Straße Am Berg mit Klärung über den Verbleib des auf
dem Grundstück anfallenden Oberflächenwassers
zur gegenseitigen Absicherung zu schließen.
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Bauantrag zur Errichtung eines
Mehrfamilienhauses nach Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Flurstück 31 der
Flur 3 Gemarkung Bentwisch zur Stellungnahme vor.
Geplant ist ein 5 geschossiges Wohngebäude, wobei das 1. Vollgeschoss nur
in südwestlicher Richtung als Souterrain und das 5. Vollgeschoss als
Staffelgeschoss ausgebildet werden soll.
Insgesamt nimmt das Haus 19 Wohneinheiten auf, wobei sich die Wohnungen
mit jeweils 2 auf das Souterrain sowie Staffelgeschoss und jeweils 5 Wohnungen
auf die übrigen 3 Etagen aufteilen. Zur Erschließungsanlage Straße Am Berg hin,
wirkt das Gebäude 3-geschossig. Das Staffel- und auch das Souterrain sind
südwestlich angeordnet.
Außerdem nimmt das Grundstück 19 Stellplätze, davon 6 barrierefreie auf.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Vorhabenstandort liegt im Geltungsbereich
der Klarstellungssetzung für den Bereich Straße Am Berg. Die Beurteilung erfolgt
nach § 34 BauGB. Danach muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügen.
Durch die Genehmigungen der Mehrgeschossbauten
im unmittelbaren Umfeld bzw. dem gerade fertig gestellten „Bergquartier“ fügt
sich das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung in die vorhandene Bebauung ein, die
derzeit keinerlei Strukturen folgt, sondern baulich vom kleinen eingeschossigen
Wohnhaus bis zur kompakten Bebauung des s.g. Bergquartiers mittlerweile einiges
vorzuweisen hat.
Das Gebäude fügt sich ist aus Sicht der
Verwaltung auf Grund der beschriebenen nicht vorhandenen Bebauungsstruktur in
die Bestandsbebauung ein.
Allerdings erscheinen 19 Stellplätze für 19 Wohneinheiten
als zu gering.
Bentwisch ist hinsichtlich der Wohnbebauung immer noch als „Pendlerzuhause“ zu betrachten. Die Hansestadt Rostock und damit die Arbeitsplätz sind meist nur per PKW zu erreichen so dass § 49 unserer Landesbauordnung wohl nur Rechnung getragen werden kann, wenn mehr Stellplätze ausgewiesen werden.
Nach Rücksprache mit den Bauherren bzw. dessen Architekten, wäre eine Ausweisung von weiteren Stellplätzen auf dem Grundstück Straße Am Berg Nr. 5, welches sich ebenfalls im Eigentum des Antragstellers befindet, denkbar.
Unter diesen Gesichtspunkten empfiehlt die Verwaltung aus bauplanungsrechtlicher Sicht dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen nach § 34 BauGB zu erteilen.
Hinweis: da in der 8. KW die Entscheidung zur Beteiligung des WWAV am geplanten Straßenausbau der Straße Am Berg und somit dann auch dessen Realisierung ansteht, findet mit den Bauherren ein Gespräch statt mit dem Ziel, sich hinsichtlich der Realisierung beider Maßnahmen nicht gegenseitig zu behindern. Die Realisierung des Bauvorhabens nach einem eventuellen Straßenausbau unter Beachtung von notwendigen Grundstücksanschlüssen, Oberflächenwasserableitung etc., um u.a. die Straße nach Fertigstellung nicht gleich wieder öffnen zu müssen, wäre Vorzugsvariante der Verwaltung. Ebenso sollten Regelungen hinsichtlich zusätzlicher Stellplätze und die Ableitung von Oberflächenwasser vom Vorhabengrundstück Niederschlag in einer Vereinbarung finden.
Die Regelungen hinsichtlich Oberflächenwasser sind von der Realisierung der Straßenbaumaßnahme abhängig. Ggf. sollten beide Varianten in dieser Vereinbarung aufgenommen werden.
Damit wäre der Gemeinde und dem Bauherren Sicherheit gegeben.
In dieser Beschlussvorlage geht es hauptsächlich um das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag.
Die Stellungnahme ist im Beschlussvorschlag 1 formuliert.
Die Eckdaten der oben beschriebenen Vereinbarung zu Oberflächenwasser, zusätzliche Stellplätze und zeitliche Abstimmung der Realisierung sind Gegenstand des Beschlussvorschlages 2.
Die Ihnen bereits zugesandte Vorlage wurde um eine Anlage (Plan-01-Süd-West-Lang) ergänzt, die Ihnen das Höhenniveau des beantragten Gebäudes zum Bestandsgebäude Straße Am Berg 5 verdeutlichen soll.
Das beantragte Gebäude liegt 20 cm unter Firsthöhe zum Bestandsgebäude.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss stimmt mit 7 Ja-Stimmen, 1
Nein-Stimme und 0 Stimmenthaltungen den Beschlussvorschlägen der Verwaltung mit
der Änderung im Beschlussvorschlag 2 zu, dass Parkplätze auf der
Straßenseite des Vorhabengrundstückes vorzuhalten sind.
Erneute Stellungnahme der Verwaltung:
Als Bearbeiter dieser Beschlussvorlage kann ich
Ihre Entscheidung zu den zusätzlichen mindestens 19 Stellplätzen auf dem
Grundstück Straße Am Berg 5, also auf der gegenüberliegenden Straßenseite,
öffentlich -rechtlich gesichert, nicht nachvollziehen.
Mit dem Zusatz im Beschlussvorschlag 2 vergeben
Sie sich die Möglichkeit eine Parkplatzproblem ohne Aufwendungen für die
Gemeinde gar nicht erst entstehen zu lassen.
Auf dem Vorhabengrundstück entstehen 19
Stellplätze, davon 6 behindertengerecht.
Die Gemeinde hat keine Stellplatzsatzung die
überhaupt die Ausweisung von Stellplätzen fordern kann.
Zum Glück gibt es die Landesbauordnung (§ 49
LBauO M-V), die jedoch hinsichtlich der notwendigen Anzahl von Stellplätzen auf § 86 (4) unserer
Landesbauordnung hinweist, die dann regelt, dass die Gemeinde u.a. die Anzahl
unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der
Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des
öffentlichen Personennahverkehrs erforderlich sind, definiert.
Der Antragsteller ist bereit auf dem o.g.
Grundstück Straße Am Berg 5 weitere Stellplätze zu schaffen, die die bereits
vorhandenen auf dem Vorhabengrundstück ergänzen würde.
Das heißt, 1.PKW findet einen Stellplatz auf
dem Vorhabengrundstück, der 2. bekommt einen Stellplatz auf dem
gegenüberliegenden Grundstück Straße Am Berg 5 zugeordnet.
Was erreichen wir damit?
Die Fahrzeuge, die keinen Stellplatz auf dem
Vorhabengrundstück finden, stehen nicht im Verkehrsraum.
Der „Aufreger“ über das ausgeschilderte
Parkverbot (als Vorschlag des Bauausschusses zu dieser Thematik) wird erst gar
nicht entstehen.
Die vorgeschlagene Lösung ist bisher
einzigartig. Sie führt dazu, dass das Vorhabengrundstück nicht unnötig
versiegelt wird und dort, wo die zusätzlichen Parkplätze angeordnet werden
sollen, wird ein verlärmter Bereich zur Bahnstrecke sinnvoll genutzt.
Und, Sie haben keine Fahrzeuge von diesen
Bewohnern im öffentlichen Bereich.
Die Beschlussvorlage beschreibt die Sicherung
dieser Parkplätze zu Gunsten der Bewohner des Vorhabengrundstückes als öffentlich-rechtlich.
Das bedeutet, dass zum dauerhaften Schutz der
öffentlichen Interessen, die Zuordnung der zusätzlichen Stellplätze auf dem
Grundstück Straße Am Berg 5 auf Dauer als Baulast zu Gunsten der
Wohnungsinhaber des Vorhabengrundstückes zu übernehmen ist.
Diese Stellplätze sind dann keiner Nutzung für
andere Vorhaben mehr zugänglich. Die „Last“ der Vorhaltung der Stellplätze
liegt auf dem Grundstück Straße Am Berg 5.
Man kann dies zusätzlich privatrechtlich als
Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch sichern. Den dauerhaften
Schutz des öffentlichen Interesses allein mit einer Grunddienstbarkeit als
privatrechtliche Regelung erreichen Sie damit jedoch nicht!
Sie haben hier einen Bauherren, der Bereit ist,
ohne gesetzliche Grundlage diese Verpflichtung einzugehen.
Wenn Sie dabei bleiben, die Realisierung von
Stellplätze auf der Straßenseite des Vorhabengrundstück zu fordern, werden eben
diese 19 Stellplätze entstehen, die bereits vorgesehen sind, da mangels
gesetzlicher Grundlage ein „Mehr“ an Stellplätzen nicht gefordert werden kann.
Der Entscheidungsvorschlag des Bauausschusses
sollte hinsichtlich der Stellplätze überdacht werden!!