Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande
beschließt die 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Gelbensande.
1. Änderung
zur
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Gelbensande
Änderungen in der Satzung über die
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Gelbensande werden in
folgenden Paragrafen vorgenommen:
§ 2
Steuergegenstand
(2) Eine
Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung in
melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den
persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat.
Satz 1 gilt auch für den Fall, dass sich die Hauptwohnung im Ausland
befindet.
Hauptwohnung
im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der Abgabenpflichtige faktisch vorwiegend benutzt,
was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 21 Bundesmeldegesetz)
dokumentiert wird.
Auf
ein Innehaben der Hauptwohnung im Sinne der rechtlichen Verfügungsbefugnis
kommt es daneben nicht an.
Eine
Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr
Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgesehenen Zwecken
nutzt.
(3) Dritte und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet unterliegen nicht der
Zweitwohnungssteuer. Ist jemand Inhaber mehrerer Wohnungen neben der
Hauptwohnung, unterliegt diejenige Wohnung der Zweitwohnungssteuer, die der
Inhaber tatsächlich für sich oder seine Angehörigen vorhält. Im Zweifel wird
die Wohnung mit dem höchsten jährlichen Mietaufwand nach § 4 Abs. 1 besteuert.
(4) Zweitwohnung
im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder
Schlafen benutzt wird oder genutzt werden kann und zu dem eine Kochgelegenheit
sowie eine Toilette gehört.
(5) Zweitwohnungen
sind auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des
Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975, GBl. I Nr. 27 S. 465) errichtet
worden sind.
(6) Nutzen
mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine
Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenige Person anfallende
Wohnungsteil, dem die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes
dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der
gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen
zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich
genutzten Räume ist die Fläche der von der/dem Nutzungsberechtigten allein
genutzten Räume hinzuzufügen.
§ 7
Anzeige- und Mitteilungspflicht
(2) Der
Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, der Gemeinde alle erforderlichen
Angaben gemäß amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur
Ermittlung des Mietaufwandes gemäß § 4 zu machen. Dieser Vordruck ist vom
Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
Die
Angaben des Steuerpflichtigen sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere
durch Mietvertrag, Mietänderungsvertrag oder
Vermittlungsvertrag nachzuweisen. Gibt der Steuerpflichtige keine
Erklärung ab, kann die Steuer nach § 162 AO aufgrund einer Schätzung
festgesetzt werden.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese 1. Änderung im § 2
Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.
Die Außerkraftsetzung
zum 31.12.2024 wird aufgehoben.
Gelbensande, ________________
Manfred Labitzke -Siegel-
Bürgermeister
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung
gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5
Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande hat in ihrer Sitzung am
03.12.2020 die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer beschlossen.
Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 17.12.2020 auf der Homepage
des Amtes Rostocker Heide.
Im Laufe des Jahres 2021 wurde alle in Betracht kommenden
Steuerpflichtigen angeschrieben, um sich zu erklären.
Im Zuge der Abarbeitung der Erklärungen zur
Zweitwohnungssteuer sind verschiedene Sachverhalte aufgefallen, die einer
konkreteren Regelung in der Zweitwohnungssteuersatzung bedürfen.
- Es gibt einige
Steuerpflichtige, vor allem im Bereich des Ferienwohngebietes
„Küstenwald“, die mehrere Wohnungen besitzen.
Die Gemeinde Gelbensande
hat den Umgang mit solchen Fällen bisher nicht in ihrer Satzung geregelt. Da es
bereits einen Rechtsstreit in der Gemeinde Ahrenshoop zu dieser Thematik gab
und es in diesem Rahmen zu einem Vergleichsvorschlag kam, sollte dies in der
Satzung der Gemeinde Gelbensande geregelt werden, um in dem Bereich
Rechtsicherheit zu haben.
- Es ist aufgefallen,
dass Steuerpflichtige ihren Hauptwohnsitz im Ausland besitzen.
Diese fallen bisher
nicht unter die Zweitwohnungssteuersatzung. Um auch in diesen Fällen eine
rechtssichere Regelung vorzuhalten, sollte die Satzung um diesen Aspekt ergänzt
werden.
- Bisher war die
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer, womit sich der Steuerpflichtige zu
erklären hat, Anlage zur Satzung.
Sollte eine Anpassung
der Erklärung notwendig sein, hat dies immer eine Satzungsänderung zur Folge.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung
die Satzungsänderung zu beschließen, um im Falle eines Widerspruches oder einer
Klage eine rechtssichere Regelung vorhalten zu können.
Zu 1. Es gibt eine
Steuerpflichtige, die im Gemeindegebiet mehrere Wohnungen besitzen. Dies
bezieht sich hauptsächlich auf das Ferienwohngebiet „Küstenwald“.
In der Regel erfolgt die
Vermietung über eine Vermittlungsagentur. Damit eine zweitwohnungssteuerfreie
Ferienwohnung vorliegt, muss im Vertrag mit der Vermittlungsagentur ein
Eigennutzungsausschluss geregelt sein.
Dies ist nach Sichtung
der eingegangenen Erklärungen in den wenigsten Fällen so. In der Regel handelt
es sich um Standardverträge und für die Wohnungsbesitzer war die vorhandene
Regelung bisher unrelevant, da erst ab 01.01.2021 die
Zweitwohnungssteuerpflicht besteht.
Einige Steuerpflichtige
vermieten die Wohnung/en auch selbst über diverse Internetportale. Diese
Personen sind i.d.R. steuerpflichtig, da Sie jederzeit die Möglichkeit der
Nutzung haben (Urteil OVG Greifswald).
Nach jetzigem
Kenntnisstand besitzen rund 18 Steuerpflichtige mehrere Wohnungen. Diese können
tatsächlich nur eine Wohnung für sich selbst gleichzeitig nutzen.
Um in diesen Fällen eine
gesetzliche Grundlage vorhalten zu können, sollte die entsprechende Regelung in
die Satzung aufgenommen werden.
Somit besteht
grundsätzlich für die größere Wohnung die Steuerpflicht, es sei denn der
Steuerpflichtige ändert seinen Vermittlungsvertrag oder gibt an welche Wohnung
er tatsächlich selbst nutzt. Dritte und weitere Wohnungen sind steuerfrei.
Zu 2. Nach Sichtung der
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer wurde festgestellt, dass es Steuerpflichtige
gibt, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben. Danach würden diese nicht
steuerpflichtig sein.
Derzeit würde es 1
Steuerpflichtigen betreffen. Eine weitere Person ist melderechtlich nicht
ermittelbar. Diese Person kann von der neuen Zweitwohnungssteuerpflicht nicht
benachrichtigt werden.
Um den Tatbestand
der Steuerpflichtigen mit ausländischem Wohnsitz zu regeln, wird empfohlen eine
Regelung in die Satzung aufzunehmen.
Zu 3. Jeder potenzielle
Steuerpflichtige hat die Erklärung zur Zweitwohnungssteuer auszufüllen.
Die Angaben in der
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer basieren auf den Regelungen in der
Zweitwohnungssteuersatzung. Sollte es notwendig sein die Erklärung zu ergänzen
bzw. von der Formulierung anzupassen, hat das zur Folge, dass immer die Satzung
geändert werden muss. Um davon abzusehen, sollte die Erklärung zur
Zweitwohnungssteuer nicht mehr Anlage zur Satzung sein.
Der bisherige § 2 Abs. 5 wurde gestrichen, da
diese Regelung bereits unter § 2 Abs. 2 letzter Satz vorhanden ist.
Gem. § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V (KV
M-V) i. V. m. § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) können Gemeinden
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch eine Satzung regeln, soweit
ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmt.
Laut § 3 Abs. 1 KAG M-V ist die
Zweitwohnungssteuer eine örtliche Aufwandssteuer.
Die Satzung sollte zum 01.01.2021 rückwirkend
in Kraft gesetzt werden, da ab 01.01.2021 die Steuerpflicht besteht.
Laut Kommentierung zu § 5 Abs. 1 Randziffer 6
der KV M-V ist die rückwirkende Inkraftsetzung rechtlich unbedenklich, da der
o. g. Punkt 1 begünstigend für den Steuerpflichtigen ist (er ist nur für eine
Wohnung steuerpflichtig). Der o. g. Punkt 3 hat keine finanzielle Auswirkung
für den Steuerpflichtigen.
Der o. g. Punkt 2 wäre nachteilig für den
Steuerpflichtigen. Mit Erlass der Satzung Ende 2020 musste er aber damit
rechnen steuerpflichtig zu sein. Damit ist eine rückwirkende Ausdehnung der
Satzung zulässig.
Mit den Änderungen wird eine gesicherte
Rechtsgrundlage für zu erstellende Steuerbescheide geschaffen.
Die Gemeinde Gelbensande hat mit Beschluss der
Zweitwohnungssteuersatzung die Außerkraftsetzung zum 31.12.2024 beschossen, da
Aufwand und Nutzen der Erhebung zu diesem Zeitpunkt überprüft werden sollte.
Nach jetzigem Kenntnisstand werden min.
80 bis 90 Personen dauerhaft steuerpflichtig sein.
Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde dauerhaft
jährlich mit rund 30.000 EUR an Erträgen/Einzahlungen rechnen kann.
Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung
der Gemeinde Gelbensande die Regelung zur Außerkraftsetzung der Satzung per
31.12.2024 zu streichen.
Finanzierung:
Die Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung hat
finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnis– und Finanzhaushalt der Gemeinde und
ist davon abhängig, wie viele Personen steuerpflichtig sind.
Nach der Festsetzung für das 1. Steuerjahr 2021
kann dauerhaft mit Erträgen/Einzahlungen von rund 30.000 EUR je Jahr aus der
Zweitwohnungssteuer gerechnet werden. Es ist nicht davon auszugehen,
dass die Erträge/Einzahlungen sinken werden. Diese Summe basiert auf der
tatsächlichen kompletten Eigennutzung der Objekte durch die Steuerpflichtigen.
Mit Stand 07.03.2022 wurden fast alle
Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer bearbeitet und festgesetzt. Derzeit wurden
rund 89.000 EUR angeordnet. In dieser Summe sind aber auch Festsetzungen für
das Kalenderjahr 2021 enthalten.
Es sind noch diverse Widersprüche zur
Bearbeitung offen, so dass sich die Summe von 89.000 EUR noch reduzieren kann.
Außerdem ist damit zu rechnen, dass diverse bisher Steuerpflichtige ihre Vermittlungsverträge
ändern werden, so dass für diese Personen keine Steuerpflicht mehr bestehen
wird.
Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 17.02.2022:
Der Punkt wurde von der Tagesordnung genommen.
Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.03.2022:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Gelbensande mit 4 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und
1-Stimmenenthaltung, die im Beschlussvorschlag aufgeführte 1. Änderung zur
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Gelbensande
zu bestätigen.