Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt,
gem. § 44 der Kommunalverfassung
M-V, die Spende des Agrarbetriebes Klein
Kussewitz in Höhe von 500 € anzunehmen
und der Ortsfeuerwehr Klein Kussewitz für
Ausgaben im Haushaltsjahr 2022
zur Verfügung zu stellen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt: Der Agrarbetrieb Klein
Kussewitz hat eine Spende in Höhe von 500 € für die Freiwillige Feuerwehr Klein
Kussewitz überwiesen. Über die Annahme der Spende entscheidet laut Hauptsatzung
der Hauptausschuss. Gemäß der Kommunalverfassung M-V ist die Gemeindevertretung
das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Entscheidung über die Annahme von Spenden,
Schenkungen und Sponsoren- Leistungen hat grundsätzlich die Gemeindevertretung
zu treffen.
Für bestimmte Beträge kann die Entscheidung
durch Festlegung in der Hauptsatzung auf den Hauptausschuss oder auf den
Bürgermeister delegiert werden.
§ 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde
Bentwisch legt fest, dass über die Annahme von Spenden in Höhe bis 100 EUR der
Bürgermeister entscheidet.
Entscheidungen über die Annahme von Spenden und
Zuwendungen in Höhe von 100,01 EUR bis 1.000 EUR trifft, gem. § 5 Abs. 4 der
Hauptsatzung, der Hauptausschuss. Als oberstes Willensbildung- und
Beschlussorgan darf die Gemeindevertretung auch entscheiden. Da vorerst kein
Hauptausschuss geplant ist, soll die Entscheidung durch die Gemeindevertretung
erfolgen.
Die Spender bzw. Sponsoren sind einschließlich der Höhe der Zuwendung und dem Zuwendungszweck (soweit die Zuwendung zweckgebunden gewährt wurde) in einem jährlich zu erstellenden Bericht festzuhalten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.