Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die Annahme von Spenden gem. § 44 der Kommunalverfassung M-V
Vorlage
VOA/2930/2022/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, gem. § 44 der Kommunalverfassung

M-V, die Spende des Agrarbetriebes Klein Kussewitz in Höhe von 500 € anzunehmen

und der Ortsfeuerwehr Klein Kussewitz für Ausgaben im Haushaltsjahr 2022

zur Verfügung zu stellen.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:


Sachverhalt: Der Agrarbetrieb Klein Kussewitz hat eine Spende in Höhe von 500 € für die Freiwillige Feuerwehr Klein Kussewitz überwiesen. Über die Annahme der Spende entscheidet laut Hauptsatzung der Hauptausschuss. Gemäß der Kommunalverfassung M-V ist die Gemeindevertretung das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und Sponsoren- Leistungen hat grundsätzlich die Gemeindevertretung zu treffen.

Für bestimmte Beträge kann die Entscheidung durch Festlegung in der Hauptsatzung auf den Hauptausschuss oder auf den Bürgermeister delegiert werden.

§ 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch legt fest, dass über die Annahme von Spenden in Höhe bis 100 EUR der Bürgermeister entscheidet.

Entscheidungen über die Annahme von Spenden und Zuwendungen in Höhe von 100,01 EUR bis 1.000 EUR trifft, gem. § 5 Abs. 4 der Hauptsatzung, der Hauptausschuss. Als oberstes Willensbildung- und Beschlussorgan darf die Gemeindevertretung auch entscheiden. Da vorerst kein Hauptausschuss geplant ist, soll die Entscheidung durch die Gemeindevertretung erfolgen.

 

Die Spender bzw. Sponsoren sind einschließlich der Höhe der Zuwendung und dem Zuwendungszweck (soweit die Zuwendung zweckgebunden gewährt wurde) in einem jährlich zu erstellenden Bericht festzuhalten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.