Betreff
Beschluss der Gemeinde Gelbensande über die Verfahrensweise zum Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Fernwärmeversorgung der Gemeinde Gelbensande
Vorlage
VBE/1995/2022/GGE
Aktenzeichen
Befreiung Fernwärmessatrzung
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande beschließt im Rahmen eines vorliegenden Antrages auf Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang der öffentlichen Fernwärme in der Gemeinde Gelbensande klarstellenden zu definieren, dass der gemäß § 6 (4) der Fernwärmesatzung erforderlichen Nachweis zur Erfüllung des Befreiungstatbestand von einem unabhängigen Gutachter erstellt werden muss.

Die Entscheidung über den eigentlichen Antrag erfolgt nach Vorlage des Nachweises in separater Beschlusslage.

 


Sachverhalt:

Der Gemeindevertretung Gelbensande liegt ein Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Fernwärmeversorgung der Gemeinde Gelbensande zur Entscheidung vor.

Das Grundstück ist bereits bebaut und nimmt Fernwärme in Anspruch.

Die Befreiung wird mit umfangreichen Umbaumaßnahmen mit Wohnraumerweiterung begründet.

Geplant ist eine komplett neue Heizungsanlage in Form einer Luft-Wasser-Wärmepumpe und eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Die Installation einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher ist außerdem vorgesehen.

 

Die Antragsteller gehen davon aus damit dem Befreiungstatbestand nach § 6 Punkt 4 der Fernwärmesatzung zu erfüllen und legt seinem Antrag das Protokoll der Energieberatung des Ing.-Büros Armin Krüger nach DIN 4108-6 und 4701-10 bei.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Antrag ging am 08.12.2021 beim Bürgermeister ein. Der Eingang im Amt Rostocker Heide wurde den Antragstellern am 09.12.2021 bestätigt.

In Absprache mit dem Bürgermeister wird diese Beschlussvorlage, die vorerst die Verfahrensweise zur Beurteilung des Antrages dient, der Gemeindevertretung zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.

Die Entscheidung über den Antrag selbst erfolgt in der normalen Beratungsfolge – Bauausschuss/Gemeindevertretung.

 

§ 6 der Fernwärmesatzung regelt die Modalitäten der Befreiungsmöglichkeiten.

Dem Antrag ist zu entnehmen, dass auf die Befreiung nach Absatz 4 abgestellt wird.

 

Darin heißt es: Eine Befreiung wird erteilt, wenn mittels Wärmeversorgungskonzeptes der Gesamtwärmebedarf zu mehr als 80% durch regenerative Energiequellen oder Abwärmenutzungen gedeckt wird und die Kohlendioxidbilanz des Wärmeversorgungskonzeptes gleichhoch oder günstiger ist, als diejenige, der Fernwärmeversorgung. Der Nachweis ist zu erbringen.

Die vom Antragsteller beigelegte Energieberatung ist nicht geeignet diesen Nachweis zu führen.

 

Ein Nachweis, dass die Befreiungstatbestände nach § 6 (4) Fernwärmesatzung erfüllt sind, kann nur von einem unabhängigen Gutachter erbracht werden.

Das Gutachten muss den Nachweis erbringen mit wieviel Prozent der Gesamtwärmebedarf des Gebäudes inkl. geplanten Erweiterung der Wohnfläche durch regenerative Energiequellen gedeckt werden und muss die Kohlendioxidbilanz, idealerweise auf einen vergleichbaren Stand gebracht (z.B. Kohlendioxidverbrauch pro kwh Wärmemenge) von der EVG und seiner Anlage gegenüberstellen.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher die Nachforderung an den Antragsteller, den gemäß Satzung zu erbringenden Nachweis zur Kosten- und Zeitminimierung für den Antragsteller mit der Forderung zu verbinden, dass der notwendige Nachweis durch einen unabhängigen Gutachter zu erbringen ist.

 

Diese Klarstellung zur Nachweiserbringung sollte durch die Gemeindevertretung beschlossen werden, da es sich um eine Satzung der Gemeinde handelt.

 

Die Entscheidung über den eigentlichen Antrag wird dann nach Vorlage des Nachweises mit separater Beschlusslage unter Einhaltung der Beratungsfolge beschlossen.