Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Rövershagen über den Widespruch der Bürgermeisterin der Gemeinde Rövershagen zum Beschluss VFA/2463/2021/GRÖ vom 06.12.2021
Vorlage
VFA/2483/2022/GRÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt, dem Widerspruch der Bürgermeisterin der Gemeinde Rövershagen gegen den Beschluss VFA/2463/2021/GRÖ der Gemeindevertretung vom 06.12.2021 stattzugeben.

Der Beschluss VFA/2463/2021/GRÖ wird aufgehoben, über den Antrag auf Umbenennung der Straße Purkshof 2 wird zu Beginn des Jahres 2023 erneut entschieden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

 


Sachverhalt:

Der Gemeindevertretung Rövershagen lag ein Antrag vom 06.09.2021 bzw. 23.09.2021 auf Umbenennung eines Abschnittes der Straße Purkshof 2 in Erdbeer-Allee 1 vor. 

 

Die Gemeindevertretung Rövershagen hat auf ihrer Sitzung am 06.12.2021 mit Beschluss-Nr. VFA/2463/2021/GRÖ dazu mit 7 Ja-Stimmen folgendes beschlossen:

 

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt die Umbenennung des in der Anlage 1    gekennzeichneten Stückes der Straße Purkshof 2 in Erdbeer-Allee 1.

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Umwidmung gehen zu Lasten des Antragstellers.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Rövershagen legte am 13.12.2021 gegen diesen Beschluss Widerspruch wie folgt ein:

 

Gemäß § 33 (1), Satz 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern lege ich
ordnungs- und fristgemäß Widerspruch gegen den Beschluss der Gemeindevertretung
VFA/2463/2021/GRÖ vom 06.12.2021 ein.
In der Beschlussvorlage wird bereits darauf hingewiesen, dass es „in einem Schreiben des
Ministeriums für Inneres und Europa des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 03.11.2021“ heißt: „Aus diesem Grunde bitte ich Sie, darauf hinzuwirken, dass die Gemeinden bis zum 31.12.2022 von Maßnahmen wie Gemeindezusammenschlüssen, Straßenumbenennungen, Neunummerierungen von Hausnummern oder ähnlichen Maßnahmen absehen und bereits geplante Maßnahmen auf die folgenden Jahre verschieben, soweit es möglich ist.“
Dabei handelt es sich nicht nur um ein hinweisendes Schreiben, sondern einen Erlass des
genannten Ministeriums.
Da in dem Antrag zur Umbenennung einer Straße in Purkshof keinerlei Eile geboten ist,
widerspreche ich dem Beschluss, da er geltendes Recht verletzt und fordere die
Gemeindevertretung auf, den Widerspruch in ihrer nächsten Sitzung zu behandeln.

 

Im § 33 (1) der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern heißt es dazu:

 

Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat der Bürgermeister dem

Beschluss zu widersprechen. Der Bürgermeister kann einem Beschluss widersprechen, wenn

dieser das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach

der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung.

Die Gemeindevertretung muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

 

Daher wird Ihnen der Sachverhalt erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Bürgermeisterin hat gemäß § 33 Absatz 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

gegen den Beschluss Nr. VFA/2463/2021/GRÖ vom 06.12.2021 der Gemeindevertretung Rövershagen Widerspruch eingelegt und bezieht sich auf ein Schreiben vom 03.11.2021 vom Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern bezüglich der anstehenden Grundsteuerreform.

In diesem Schreiben vom 03.11.2021 wird auf die bevorstehende Grundsteuerreform Bezug genommen und es heißt dazu unter anderem:

 

…Aus diesem Grund bitte ich Sie, darauf hinzuwirken, dass die Gemeinden bis zum 31.12.2022 von Maßnahmen wie Gemeindezusammenschlüssen, Straßenumbenennungen, Neunummerierungen von Hausnummern oder ähnlichen Maßnahmen absehen und bereits geplante Maßnahmen auf die folgenden Jahre verschieben, soweit dies möglich ist…

 

Auf tel. Nachfrage am 04.01.2022 beim zuständigen Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern ist dieses Schreiben als Erlass zu betrachten.

Es wird empfohlen, im Jahr 2022 nur Maßnahmen umzusetzen, die entweder schon begonnen wurden bzw. die unaufschiebbar sind.

 

Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich weder

-       um eine unaufschiebbare Maßnahme

-       noch um eine Maßnahme, die zwingend eine Benennung erfordert (wie z.B. eine Erschließungsmaßnahme)

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Widerspruch der Bürgermeisterin stattzugeben und über den Antrag auf Umbenennung der Straße Purkshof 2 zu Beginn des Jahres 2023 erneut zu beschließen.


Finanzierung:

Durch die Einlegung des Widerspruches entstehen der Gemeinde keine Kosten.

 

Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses:

Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Rövershagen  vom 17.01.2022 empfiehlt mit 5

Ja- Stimmen, 0 Nein-Stimmen sowie 0 Enthaltungen dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.