Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt die Verwendung der Zuweisung zur Ablösung des Altverbindlichkeiten
im Sinne des § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes gem. § 26 FAG M-V ist am
18.11.2021 aus dem Zuwendungsbescheid vom 19.10.2021 wie folgt:
Tilgung bzw. Sondertilgung des Kredites
1100061916 beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Verwendung für geleistet die Tilgung am
01.07.2021 6.535,59 €
Sondertilgung zum 15.12.2021 32.643,30
€
Der Deckung der außerordentlichen Tilgung im
Produktkonto 61200.7925320 in Höhe von 32.643,30 € erfolgt aus der Zuwendung
zur Ablösung des Altverbindlichkeiten im Produktkonto 61200.6814200.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
In § 26 des Finanzausgleichsgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) ist die Unterstützung des Landes bei der
Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, geregelt.
Die dazu erlassene Verordnung zur Ablösung von
Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft ist im Januar 2021 in
Kraft getreten.
Am 31.12.2020 bestehen in der Gemeinde
Rövershagen Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft in Höhe
von 45.714,48 €, Teilbetrag des Darlehens 1100061916 beim Landesförderinstitut
Mecklenburg-Vorpommern.
Die Verwaltung hat am 17.03.2021 einen Antrag
auf Gewährung der Zuweisung zur Ablösung des Altverbindlichkeiten im Sinne des
§ 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes gem. § 26 FAG M-V gestellt.
Der Bescheid über die Gewährung der Zuweisung
zur Ablösung des Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes gem. § 26 FAG M-V ist am 18.11.2021 im Amt Rostocker
Heide eingegangen.
Bescheid vom: 19.10.2021
Aktenzeichen: WAS-21-0183
Höhe der Zuweisung: 45.714,48 €
In Abschnitt V des Bescheides sind die Auszahlung und Verwendung der
Zuweisung geregelt:
Die bewilligte Zuweisung ist bis zum 15.01.2022
mit
dem anliegenden Vordruck anzufordern.
Die Zuweisung kann unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen erst
ausgezahlt werden, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist. Der
Bescheid wird einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, wenn kein
Widerspruch beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird. Die
Bestandskraft kann sofort herbeigeführt werden, indem Sie entsprechend des
anliegenden Vordrucks Empfangsbestätigung/Rechtsbehelfsverzicht auf die
Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten.
Die Zuweisung ist sofort nach
Auszahlung zur Tilgung der oben genannten Altverbindlichkeiten zu verwenden.
Sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung die
Altverbindlichkeiten· ganz oder teilweise nicht abgelöst werden können oder die
Ablösung unwirtschaftlich wäre, kann die Zuweisung für
eine unterjährige Tilgung verwendet werden.
Diese Zuweisung in Höhe von 45.714,48
EUR ist eine „De-minimis"-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der Verordnung
(EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf
De-minimis-Beihilfen (ABI. der EU L 352/1 vom 24.12.2013, S. 1) bzw. den diese
Verordnung ersetzenden beihilferechtlichen Nachfolgeregelungen.
,,De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb des Zeitraumes von drei
Steuerjahren den Betrag von 200.000,00
EUR (bzw. 100.000,00 EUR im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung schlägt der Gemeindevertretung
folgende Verwendung der Zuweisung vor:
Sondertilgung des Kredites 1100061916 beim
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern;
Restkapital am 31.12.2020 137.445,81 €, davon
45.714,48 € Altschulden
Höhe der Zuweisung: 45.714,48 €
(Davon ist die Tilgung am 01.01.2021 in Höhe
von 6.535,59 € abzuziehen, es wurde eine falsche Restvaluta beantragt. Nach
Absprache mit dem LFI wird ein Änderungsbescheid erstellt.)
Tilgung am 01.07.2021: 6.535,59 €
Tilgung zum 15.12.2021: 32.643,30 €
Die Zuweisung ist bei Bilanzierung im
Kernhaushalt der Gemeinde wie folgt darzustellen:
Konto 2019… in der Bilanz à Sonstige zweckgebundene Kapitalrücklage
Konto 6814200 in der Finanzrechnung à Einzahlungen aus Investitionszuwendungen vom Land
Konto 7925320 in der Finanzrechnung à Auszahlung für außerordentliche Tilgung
Finanzierung:
Die außerordentliche Tilgung im Produktkonto 61200.7925320 in Höhe von 32.643,30 € wird durch die Zuwendung zur Ablösung des Altverbindlichkeiten im Produktkonto 61200.6814200 gedeckt.