Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Rövershagen über die Verwendung der Zuwendung zur Ablösung der Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft - Unterlagen werden nachgereicht
Vorlage
VFA/2476/2021/GRÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen beschließt die Verwendung der Zuweisung zur Ablösung des Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes gem. § 26 FAG M-V ist am 18.11.2021 aus dem Zuwendungsbescheid vom 19.10.2021 wie folgt:

Tilgung bzw. Sondertilgung des Kredites 1100061916 beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Verwendung für geleistet die Tilgung am 01.07.2021       6.535,59 €

Sondertilgung zum 15.12.2021                                                 32.643,30 €

Der Deckung der außerordentlichen Tilgung im Produktkonto 61200.7925320 in Höhe von 32.643,30 € erfolgt aus der Zuwendung zur Ablösung des Altverbindlichkeiten im Produktkonto 61200.6814200.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:


Sachverhalt:

In § 26 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) ist die Unterstützung des Landes bei der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, geregelt.

 

Die dazu erlassene Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft ist im Januar 2021 in Kraft getreten.

 

Am 31.12.2020 bestehen in der Gemeinde Rövershagen Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft in Höhe von 45.714,48 €, Teilbetrag des Darlehens 1100061916 beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

 

Die Verwaltung hat am 17.03.2021 einen Antrag auf Gewährung der Zuweisung zur Ablösung des Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes gem. § 26 FAG M-V gestellt.

 

Der Bescheid über die Gewährung der Zuweisung zur Ablösung des Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes gem. § 26 FAG M-V ist am 18.11.2021 im Amt Rostocker Heide eingegangen.

 

Bescheid vom:                  19.10.2021

Aktenzeichen:                  WAS-21-0183

Höhe der Zuweisung:      45.714,48 €

 

In Abschnitt V des Bescheides sind die Auszahlung und Verwendung der Zuweisung geregelt:

 

Die bewilligte Zuweisung ist bis zum 15.01.2022  mit dem anliegenden Vordruck  anzufordern.

Die Zuweisung kann unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen erst ausgezahlt werden, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist. Der Bescheid wird einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, wenn kein Widerspruch beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird. Die Bestandskraft kann sofort herbeigeführt werden, indem Sie entsprechend des anliegenden Vordrucks Empfangsbestätigung/Rechtsbehelfsverzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten.

 

Die Zuweisung ist sofort nach Auszahlung zur Tilgung der oben genannten Altverbindlichkeiten zu verwenden.

Sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung die Altverbindlichkeiten· ganz oder teilweise nicht abgelöst werden können oder die Ablösung unwirtschaftlich wäre, kann die Zuweisung  für  eine unterjährige Tilgung verwendet werden.

 

Diese Zuweisung in Höhe von 45.714,48 EUR ist eine „De-minimis"-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. der EU L 352/1 vom 24.12.2013, S. 1) bzw. den diese Verordnung ersetzenden beihilferechtlichen Nachfolgeregelungen. ,,De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb des Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag  von  200.000,00  EUR (bzw. 100.000,00 EUR im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung schlägt der Gemeindevertretung folgende Verwendung der Zuweisung vor:

 

Sondertilgung des Kredites 1100061916 beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern;

Restkapital am 31.12.2020 137.445,81 €, davon 45.714,48 € Altschulden 

 

Höhe der Zuweisung:     45.714,48 €

(Davon ist die Tilgung am 01.01.2021 in Höhe von 6.535,59 € abzuziehen, es wurde eine falsche Restvaluta beantragt. Nach Absprache mit dem LFI wird ein Änderungsbescheid erstellt.)

Tilgung am 01.07.2021:                 6.535,59 €

Tilgung zum 15.12.2021:              32.643,30 €

 

Die Zuweisung ist bei Bilanzierung im Kernhaushalt der Gemeinde wie folgt darzustellen:

Konto 2019… in der Bilanz à Sonstige zweckgebundene Kapitalrücklage

Konto 6814200 in der Finanzrechnung à Einzahlungen aus Investitionszuwendungen vom Land

Konto 7925320 in der Finanzrechnung à Auszahlung für außerordentliche Tilgung


Finanzierung:

Die außerordentliche Tilgung im Produktkonto 61200.7925320 in Höhe von 32.643,30 € wird durch die Zuwendung zur Ablösung des Altverbindlichkeiten im Produktkonto 61200.6814200 gedeckt.