Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Gelbensande über den Abschluss einer Vereinbarung mit der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH über die Verwendung der Zuwendung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten
Vorlage
VFA/1970/2021/GGE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag 1:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beauftragt den Bürgermeister als Gesellschafter der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH, den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH anzuweisen, die Vereinbarung über die Verwendung der Zuweisung zur Ablösung der Altverbindlichkeiten abzuschließen.

 

und 

 

Beschlussvorschlag 2:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt, mit der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH folgende Vereinbarung abzuschließen. Der Bürgermeister und sein 1. Stellvertreter werden ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen. 

 

 

Vereinbarung über die Verwendung der Zuweisung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten

 

zwischen der:    Gemeinde Gelbensande,

vertreten durch den Bürgermeister und den 1. Stellv. Bürgermeister

                               Eichenallee 20a

                               18182 Gelbensande

 

und der:              Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH,

                               vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Geschäftsführer                            

                               Heidering 8

                               18182 Gelbensande

 

Vertragsgegenstand:                     200.000,00 € Zuwendung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten

                                                               für die kommunale Wohnungswirtschaft

 

Die Gemeinde Gelbensande und die Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH vereinbaren, dass die Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH verpflichtet wird, die Bestimmungen des nachfolgend aufgeführten Bescheides vom 04.10.2021 des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommer, insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben, einzuhalten. 

 

Bescheid

 

über die Gewährung einer Zuweisung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern gemäß der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft Mecklenburg-Vorpommern

 

Aktenzeichen:                                    WAS-21-0046

Beantragte Restvaluta:                      686.246,04 EUR

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

auf Ihren Antrag vom 23.02.2021, hier eingegangen am 23.02.2021, wird Ihnen zur Ablösung von Altverbindlichkeiten (im Sinne des § 3 Altschuldenhilfe-Gesetzes) für die kommunale Wohnungswirtschaft Mecklenburg-Vorpommern ein Betrag in Höhe von

 

200.000,00 EUR

                                    (in Worten: zweihunderttausend Euro)

bewilligt.

 

Ihre Angaben im Rahmen der Antragstellung sind Bestandteil dieses Bescheides

 

Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft M-V wird über den beantragten Betrag von 486.246,04 EUR, der über den bewilligten Betrag von 200.000,00 EUR hinausgeht, nach Durchführung des Notifizierungsverfahrens der Europäischen Kommission gesondert entschieden.

 

I.      Rechtliche Grundlagen

 

Die Gewährung der Hilfe erfolgt auf Grundlage

 

des § 26 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V), desVerwaltungsverfahrens-,            Zustellungs-     und       Vollstreckungsgesetzes          des       Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V), der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO M-V) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften nebst Anlagen der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern vom 26.01.2021, der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De­ minimis-Beihilfen, ABI. L 352, 1.

 

 

 

II.  Begründung

 

Gemäß Ihren Angaben im Antrag lagen gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes in Höhe von 686.246,04 EUR vor.

Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft; der Gewährung der Zuweisung im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe.

Mit der vorliegenden Zuweisung wird die antragstellende Gemeinde gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Rückführung der Altverbindlichkeiten unterstützt.

 

 

III.            Zuweisungszweck

 

Die Zuweisung darf nur zur Erfüllung des nachfolgend bestimmten Zwecks verwendet werden . Sie dient allgemein dazu, die Gemeinden bzw. kommunalen Wohnungsunternehmen bei der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe­ Gesetzes darstellen, zu unterstützen.

 

Die mit diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen zum Zweck erfolgen entsprechend den mit Ihrem Antrag gemachten Angaben zu den Altverbindlichkeiten und deren Rückführung. Insofern ist die Zuweisung ausschließlich zur Tilgung der beantragten Altverbindlichkeiten zu verwenden.

 

IV.           Höhe der Zuweisung

 

Die Höhe der Zuweisung entspricht dem De-minimis-Beihilfe Höchstbetrag unter Berücksichtigung bereits bewilligter De-minimis-Beihilfen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren.

 

V.            Auszahlung und Verwendung der Zuweisung

 

 Die bewilligte Zuweisung ist bis zum 15.12.2021 mit dem anliegenden Vordruck anzufordern.

 

Die Zuweisung kann unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen erst ausgezahlt werden, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist. Der Bescheid wird einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, wenn kein Widerspruch beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird. Die Bestandskraft kann sofort herbeigeführt werden, indem Sie entsprechend des anliegenden Vordrucks Empfangsbestätigung/Rechtsbehelfsverzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten..

 

Die Zuweisung ist sofort nach Auszahlung dem kommunalen Wohnungsunternehmen zur Tilgung der oben genannten Altverbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Bei der Weiterleitung der Zuweisung ist auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Zuweisungsempfänger und dem kommunalen Wohnungsunternehmen sicherzustellen, dass das kommunale Wohnungsunternehmen die Bestimmungen dieses Bescheides, insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben, einhält.

 

Sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung die Altverbindlichkeiten· ganz oder teilweise nicht abgelöst werden können oder die Ablösung unwirtschaftlich wäre, kann die Zuweisung  für  eine unterjährige Tilgung verwendet werden.

 

Diese Zuweisung in Höhe von 200.000,00 EUR ist eine „De-minimis"-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. der EU L 352/1 vom 24.12.2013, S. 1) bzw. den diese Verordnung ersetzenden beihilferechtlichen Nachfolgeregelungen. ,,De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb des Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag  von  200.000,00  EUR (bzw. 100.000,00 EUR im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

 

Dieser Bescheid dient als De-minimis-Bescheinigung und ist dem kommunalen Wohnungsunternehmen mit dem Hinweis, ebenfalls die beihilferechtlichen Vorgaben einzuhalten, zur Kenntnis zu geben, zehn Jahre aufzubewahren, auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Aufforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen, bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe unaufgefordert als Nachweis über bereits gewährte De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

 

VI.           Verwendungsnachweis

 

Als Nachweis der Verwendung ist bis zum 30.04.2024 ein Kontoauszug oder eine Bankbestätigung über die vollständige Tilgung der Altverbindlichkeiten einzureichen.

 

 

VII.          Subventionserheblichkeit der Angaben

 

Es wird auf die in Ihrem Antrag benannten subventionserheblichen Tatsachen sowie die Subventionserheblichkeit Ihrer Angaben verwiesen. Ihnen obliegt die Mitteilungspflicht nach § 3 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen i. V. m. § 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Subventionsgesetz). Änderungen von subventionserheblichen Tatsachen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Nach § 263 StGB (Betrug) und gegebenenfalls

§ 264 StGB (Subventionsbetrug) macht sich u. a. derjenige strafbar, der unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn vorteilhaft sind. Strafbar macht sich auch, wer gegen die ihm auferlegten Mitteilungspflichten verstößt.

 


VIII.        Transparenz- und Datenschutzhinweise

 

Alle Angaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten enthält das Hinweisblatt zum Datenschutz mit Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DS­ GVO).

 

 

Gelbensande, den …………………………….

 

_____________________________________________ _______________________

Manfred Labitzke            Felix Harrje                                       Jochen Kaap                      Andy Busecke

Bürgermeister Stellv. Bürgermeister                     Aufsichtsrats-                   Geschäftsführer

Gemeinde Gelbensande                                                             vorsitzender                     

Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH

 

und

 

 

Beschluss 3

Die Gemeindevertretung Gelbensande beauftragt den Bürgermeister als Gesellschafter der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH, den Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH anzuweisen, die Zuwendung in Höhe von 200.000,00 € zur Ablösung der Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Bescheid des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 04.10.2021 wie folgt zu verwenden:

 

Variante 1:

Zum 20.12.2021 erfolgt eine außerordentliche Sondertilgung zum Kreditvertrag 5170001977 an die Ostseesparkasse Rostock aus der Zuwendung zur Ablösung der Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Bescheid des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 04.10.2021 in Höhe von 200.000,00 €. 

Das Vorfälligkeitsentgelt der vorzeitigen Tilgung beträgt 11.627,10 € und wird jeweils zur Hälfte von der Ostseesparkasse Rostock und der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH übernommen.

 

oder

 

Variante 2:

Der Betrag in Höhe von 200.000,00 € aus der Zuwendung zur Ablösung der Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Bescheid des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 04.10.2021 wird ohne die Erhebung von Verwahrentgelten auf einem einzurichtenden Unterkonto der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH bis zum Zinsbindungsende des Darlehens am 30.01.2024 geparkt und dann zur Tilgung genutzt.

 

oder

 

Variante 3:

Ein Teilbetrag in Höhe von ………….der Zuwendung wir zur unterjährigen Tilgung genutzt, der  Restbetrag in Höhe von ……………………….. aus der Zuwendung zur Ablösung der Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Bescheid des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 04.10.2021 wird ohne die Erhebung von Verwahrentgelten auf einem einzurichtenden Unterkonto der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH bis zum Zinsbindungsende des Darlehens am 30.01.2024 geparkt und dann zur Tilgung genutzt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

Gem. der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft vom 26.01.2021 hat die Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH gemeinsam mit der Verwaltung einen Antrag auf Gewährung der Zuweisung zur Ablösung der Altverbindlichkeiten gem. § 26 FAG

M-V gestellt.

 

Der Antrag wurde dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern am 22.02.2021 übergeben.

Am 25.10.2021 ist der Bescheid über die Gewährung einer Zuweisung zur Ablösung der Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft mit einem Zuwendungsbetrag in Höhe von 200.000,00 € eingegangen -- > Datum des Bescheides 04.10.2021.

 

Die Zuweisung ist bis zum 15.12.2021 abzurufen, der Verwendungsnachweis ist bis zum 30.04.2024 einzureichen.

 

Unter Punkt V. 3. des Bescheides heißt es:

Die Zuweisung ist sofort nach Auszahlung dem kommunalen Wohnungsunternehmen zur Tilgung der oben genannten Altverbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Bei der Weiterleitung der Zuweisung ist auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Zuweisungsempfänger und dem kommunalen Wohnungsunternehmen sicherzustellen, dass das kommunale Wohnungsunternehmen die Bestimmungen dieses Bescheides, insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben, einhält.

 

Gleichzeitig hat der Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH Kontakt mit der Ostseesparkasse Rostock als Kreditgeber aufgenommen, um Möglichkeiten der Verwendung der Zuwendung für die Tilgung der Altschulden einzuholen.

 

Im Ergebnis wurden durch die Ostseesparkasse zwei Varianten aufgezeigt:

Variante 1:

- der außerordentlichen Sondertilgung durch Fördermittel über 200,0 T€ zum 20.12.2021 würden wir zustimmen

- die Kosten (Vorfälligkeitsentgelt) der vorzeitigen Tilgung liegen bei konkret 11.627,10 EUR (wovon die OSPA 50 % = 5.813,55 EUR übernehmen würde)

- wenn Sie diesen Vorschlag annehmen möchten, benötige ich spätestens bis zum 29.11.2021 Ihre Rückmeldung

Variante 2:

Alternativ können wir den Betrag auch kostenfrei und ohne Verwahrentgelt auf einem Konto parken und zum Zinsbindungsende des Darlehens am 30.01.2024 zur Tilgung nutzen.

 

Die rechnerische Darstellung zu Variante 1 wird durch den Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH der Gemeindevertretung zugearbeitet.

 

Bei Variante 2 stellt sich die Frage, ob die Mittel bei der Ostseesparkasse oder der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH „geparkt“ werden. Auch hier ist durch den Geschäftsführer die Höhe der Zinszahlungen darzustellen.

 

Zur Verwendung der Zuweisungen heißt es in § 5 der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft vom 26.01.2021 u.a.:

………

Die Zuweisung ist auch zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung die Altverbindlichkeiten, zu deren Tilgung sie bestimmt sind, ganz oder teilweise nicht abgelöst werden können oder die Ablösung unwirtschaftlich wäre. Die Zuweisung kann auch für die unterjährige Tilgung verwendet werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Um den Bedingungen des Bescheides des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 04.10.2021 über die Gewährung einer Zuweisung zur Ablösung der Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft Genüge zu tun, sollte die Gemeindevertretung Gelbensande, vertreten durch den Bürgermeister und den 1. Stellv. Bürgermeister,  mit der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Geschäftsführer,  eine Vereinbarung abschließen. Inhalt der Vereinbarung sollte der Wortlaut des Bescheides sein.

 

Zu Einhaltung des korrekten rechtlichen Vorgehens sollten hier Beschlüsse der Gemeindevertretung zur Beauftragung des Bürgermeisters als Gesellschafter herbeigeführt werden. 


Finanzierung:

Der Betrag ist sofort nach Erhalt an die Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH weiterzuleiten. Für die Zeit des Verbleibs der Mittel auf dem Bankkonto der Gemeinde / des Amtes ist Verwahrentgelt zu zahlen.

In der Bilanz der Gemeinde Gelbensande ist der Betrag als investiver Zuschuss auf der Aktivseite und als Kapitalrücklage auf der Passivseite nachzuweisen.