Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beauftragt
den Bürgermeister als Gesellschafter der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH, den Aufsichtsratsvorsitzenden und den
Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH anzuweisen, die
Vereinbarung über die Verwendung der Zuweisung zur Ablösung der
Altverbindlichkeiten abzuschließen.
und
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt,
mit der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH folgende Vereinbarung
abzuschließen. Der Bürgermeister und sein 1. Stellvertreter werden ermächtigt,
die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Vereinbarung über die Verwendung der Zuweisung zur Ablösung von
Altverbindlichkeiten
zwischen der: Gemeinde
Gelbensande,
vertreten durch den
Bürgermeister und den 1. Stellv. Bürgermeister
Eichenallee
20a
18182
Gelbensande
und der: Wohnungsgesellschaft
Gelbensande mbH,
vertreten
durch den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Geschäftsführer
Heidering
8
18182
Gelbensande
Vertragsgegenstand: 200.000,00 € Zuwendung zur Ablösung von
Altverbindlichkeiten
für
die kommunale Wohnungswirtschaft
Die Gemeinde Gelbensande und die
Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH vereinbaren, dass die Wohnungsgesellschaft
Gelbensande mbH verpflichtet wird, die Bestimmungen des nachfolgend
aufgeführten Bescheides vom 04.10.2021 des Landesförderinstitutes
Mecklenburg-Vorpommer, insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben,
einzuhalten.
Bescheid
über die Gewährung einer Zuweisung zur Ablösung von
Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Kommunalen
Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern gemäß der Verordnung zur Ablösung von
Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft
Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen: WAS-21-0046
Beantragte Restvaluta: 686.246,04
EUR
Sehr geehrte
Damen und Herren,
auf Ihren Antrag
vom 23.02.2021, hier eingegangen am 23.02.2021, wird Ihnen zur Ablösung von Altverbindlichkeiten (im Sinne des § 3
Altschuldenhilfe-Gesetzes) für die kommunale Wohnungswirtschaft
Mecklenburg-Vorpommern ein Betrag in Höhe von
200.000,00 EUR
(in Worten:
zweihunderttausend Euro)
bewilligt.
Ihre Angaben
im Rahmen der Antragstellung sind Bestandteil dieses Bescheides
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ablösung von
Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft M-V wird über den
beantragten Betrag von 486.246,04 EUR, der über den bewilligten Betrag von
200.000,00 EUR hinausgeht, nach Durchführung des Notifizierungsverfahrens der
Europäischen Kommission gesondert entschieden.
I. Rechtliche Grundlagen
Die
Gewährung der Hilfe erfolgt auf Grundlage
des § 26 des
Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V), desVerwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
(Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V),
der
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO M-V) sowie der dazu
erlassenen Verwaltungsvorschriften nebst Anlagen der Verordnung zur Ablösung
von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft des Ministeriums
für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern vom 26.01.2021, der Verordnung
(EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De minimis-Beihilfen, ABI. L 352, 1.
II. Begründung
Gemäß Ihren Angaben im Antrag lagen gemäß § 5 Abs. 1 der
Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale
Wohnungswirtschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung Altverbindlichkeiten im
Sinne des § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes in Höhe von 686.246,04 EUR vor.
Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2
der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale
Wohnungswirtschaft; der Gewährung der Zuweisung im Rahmen einer
De-minimis-Beihilfe.
Mit der vorliegenden Zuweisung wird die antragstellende
Gemeinde gemäß § 26 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern im
Rahmen der Rückführung der Altverbindlichkeiten unterstützt.
III.
Zuweisungszweck
Die Zuweisung darf nur zur Erfüllung des nachfolgend
bestimmten Zwecks verwendet werden . Sie dient allgemein dazu, die Gemeinden bzw. kommunalen
Wohnungsunternehmen bei der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten
im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe Gesetzes darstellen, zu unterstützen.
Die mit diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen zum
Zweck erfolgen entsprechend den mit Ihrem Antrag gemachten Angaben zu den
Altverbindlichkeiten und deren Rückführung. Insofern ist die Zuweisung ausschließlich zur Tilgung der beantragten Altverbindlichkeiten zu verwenden.
IV.
Höhe der Zuweisung
Die Höhe der Zuweisung entspricht dem De-minimis-Beihilfe
Höchstbetrag unter Berücksichtigung bereits bewilligter De-minimis-Beihilfen
innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren.
V.
Auszahlung und Verwendung
der Zuweisung
Die bewilligte Zuweisung ist bis zum 15.12.2021 mit dem anliegenden Vordruck anzufordern.
Die Zuweisung kann unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen erst
ausgezahlt werden, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist. Der
Bescheid wird einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, wenn kein Widerspruch
beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird. Die
Bestandskraft kann sofort herbeigeführt werden, indem Sie entsprechend des
anliegenden Vordrucks Empfangsbestätigung/Rechtsbehelfsverzicht auf die
Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten..
Die Zuweisung ist sofort
nach Auszahlung dem kommunalen Wohnungsunternehmen zur Tilgung der oben
genannten Altverbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Bei der Weiterleitung
der Zuweisung ist auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem
Zuweisungsempfänger und dem kommunalen Wohnungsunternehmen sicherzustellen, dass das kommunale
Wohnungsunternehmen die Bestimmungen dieses Bescheides, insbesondere die
beihilferechtlichen Vorgaben, einhält.
Sofern zum
Zeitpunkt der Auszahlung die Altverbindlichkeiten· ganz oder
teilweise nicht abgelöst werden können oder die Ablösung unwirtschaftlich wäre,
kann die Zuweisung für eine unterjährige Tilgung verwendet werden.
Diese
Zuweisung in Höhe von 200.000,00 EUR ist eine „De-minimis"-Beihilfe gemäß
den Beihilferegeln der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom
18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. der EU L
352/1 vom 24.12.2013, S. 1) bzw. den diese Verordnung ersetzenden
beihilferechtlichen Nachfolgeregelungen. ,,De-minimis"-Beihilfen dürfen
innerhalb des Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000,00 EUR (bzw. 100.000,00 EUR im gewerblichen
Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.
Dieser Bescheid
dient als De-minimis-Bescheinigung und ist dem
kommunalen Wohnungsunternehmen mit dem Hinweis,
ebenfalls die beihilferechtlichen Vorgaben
einzuhalten, zur Kenntnis zu geben,
zehn Jahre aufzubewahren, auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer
Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer
Woche oder einer in der Aufforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen,
bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe unaufgefordert als
Nachweis über bereits gewährte De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
VI.
Verwendungsnachweis
Als Nachweis der
Verwendung ist bis zum 30.04.2024 ein Kontoauszug oder eine Bankbestätigung
über die vollständige Tilgung der Altverbindlichkeiten einzureichen.
VII.
Subventionserheblichkeit der Angaben
Es wird auf die in
Ihrem Antrag benannten subventionserheblichen Tatsachen sowie die
Subventionserheblichkeit Ihrer Angaben verwiesen. Ihnen obliegt die
Mitteilungspflicht nach § 3 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von
Subventionen i. V. m. § 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von
Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Subventionsgesetz). Änderungen
von subventionserheblichen Tatsachen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich
mitzuteilen. Nach § 263 StGB (Betrug) und gegebenenfalls
§ 264 StGB (Subventionsbetrug) macht sich
u. a. derjenige strafbar, der unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die
für ihn vorteilhaft sind. Strafbar macht sich auch, wer gegen die ihm
auferlegten Mitteilungspflichten verstößt.
VIII.
Transparenz- und Datenschutzhinweise
Alle
Angaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten enthält das Hinweisblatt zum
Datenschutz mit Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der
Datenschutz-Grundverordnung (DS GVO).
Gelbensande, den …………………………….
_____________________________________________
_______________________
Manfred Labitzke Felix Harrje Jochen
Kaap Andy Busecke
Bürgermeister Stellv.
Bürgermeister Aufsichtsrats- Geschäftsführer
Gemeinde Gelbensande vorsitzender
Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH
und
Beschluss 3
Die Gemeindevertretung Gelbensande beauftragt
den Bürgermeister als Gesellschafter der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH, den Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft
Gelbensande mbH anzuweisen, die Zuwendung in Höhe von 200.000,00 € zur Ablösung
der Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Bescheid
des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 04.10.2021 wie folgt zu
verwenden:
Variante 1:
Zum 20.12.2021 erfolgt eine außerordentliche Sondertilgung zum
Kreditvertrag 5170001977 an die Ostseesparkasse Rostock aus der Zuwendung zur
Ablösung der Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem
Bescheid des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 04.10.2021 in
Höhe von 200.000,00 €.
Das Vorfälligkeitsentgelt der vorzeitigen Tilgung beträgt 11.627,10 € und
wird jeweils zur Hälfte von der Ostseesparkasse Rostock und der
Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH übernommen.
oder
Variante 2:
Der Betrag in Höhe von 200.000,00 € aus der Zuwendung zur Ablösung der
Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Bescheid des
Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 04.10.2021 wird ohne die
Erhebung von Verwahrentgelten auf einem einzurichtenden Unterkonto der
Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH bis zum Zinsbindungsende des Darlehens am
30.01.2024 geparkt und dann zur Tilgung genutzt.
oder
Variante 3:
Ein Teilbetrag in Höhe von ………….der Zuwendung wir zur unterjährigen Tilgung
genutzt, der Restbetrag in Höhe von
……………………….. aus der Zuwendung zur Ablösung der Altverbindlichkeiten für die
kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Bescheid des Landesförderinstitutes
Mecklenburg-Vorpommern vom 04.10.2021 wird ohne die Erhebung von Verwahrentgelten
auf einem einzurichtenden Unterkonto der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH
bis zum Zinsbindungsende des Darlehens am 30.01.2024 geparkt und dann zur
Tilgung genutzt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Gem. der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die
kommunale Wohnungswirtschaft vom 26.01.2021 hat die Wohnungsgesellschaft
Gelbensande mbH gemeinsam mit der Verwaltung einen Antrag auf Gewährung der
Zuweisung zur Ablösung der Altverbindlichkeiten gem. § 26 FAG
M-V gestellt.
Der Antrag wurde dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern am
22.02.2021 übergeben.
Am 25.10.2021 ist der Bescheid über die Gewährung einer Zuweisung zur
Ablösung der Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft mit
einem Zuwendungsbetrag in Höhe von 200.000,00 € eingegangen -- > Datum des
Bescheides 04.10.2021.
Die Zuweisung ist bis zum 15.12.2021 abzurufen, der Verwendungsnachweis
ist bis zum 30.04.2024 einzureichen.
Unter Punkt V. 3. des Bescheides heißt es:
Die Zuweisung ist
sofort nach Auszahlung dem kommunalen Wohnungsunternehmen zur Tilgung der oben
genannten Altverbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Bei der Weiterleitung
der Zuweisung ist auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem
Zuweisungsempfänger und dem kommunalen Wohnungsunternehmen sicherzustellen,
dass das kommunale Wohnungsunternehmen die Bestimmungen dieses Bescheides,
insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben, einhält.
Gleichzeitig hat der Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft Gelbensande
mbH Kontakt mit der Ostseesparkasse Rostock als Kreditgeber aufgenommen, um
Möglichkeiten der Verwendung der Zuwendung für die Tilgung der Altschulden
einzuholen.
Im Ergebnis wurden durch die Ostseesparkasse zwei Varianten aufgezeigt:
Variante 1:
- der
außerordentlichen Sondertilgung durch Fördermittel über 200,0 T€ zum 20.12.2021
würden wir zustimmen
- die Kosten
(Vorfälligkeitsentgelt) der vorzeitigen Tilgung liegen bei konkret 11.627,10
EUR (wovon die OSPA 50 % = 5.813,55 EUR übernehmen würde)
- wenn Sie diesen
Vorschlag annehmen möchten, benötige ich spätestens bis zum 29.11.2021 Ihre
Rückmeldung
Variante 2:
Alternativ können wir den Betrag auch kostenfrei und ohne
Verwahrentgelt auf einem Konto parken und zum Zinsbindungsende des Darlehens am
30.01.2024 zur Tilgung nutzen.
Die rechnerische Darstellung zu Variante 1 wird durch den Geschäftsführer
der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH der Gemeindevertretung zugearbeitet.
Bei Variante 2 stellt sich die Frage, ob die Mittel bei der
Ostseesparkasse oder der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH „geparkt“ werden.
Auch hier ist durch den Geschäftsführer die Höhe der Zinszahlungen
darzustellen.
Zur Verwendung der Zuweisungen heißt es in § 5 der Verordnung zur Ablösung
von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft vom 26.01.2021
u.a.:
………
Die Zuweisung ist auch
zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung die Altverbindlichkeiten, zu
deren Tilgung sie bestimmt sind, ganz oder teilweise nicht abgelöst werden
können oder die Ablösung unwirtschaftlich wäre. Die Zuweisung kann auch für die
unterjährige Tilgung verwendet werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Um den Bedingungen des Bescheides des
Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 04.10.2021 über die Gewährung einer
Zuweisung zur Ablösung der Altverbindlichkeiten für die kommunale
Wohnungswirtschaft Genüge zu tun, sollte die Gemeindevertretung Gelbensande,
vertreten durch den Bürgermeister und den 1. Stellv. Bürgermeister, mit der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH,
vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Geschäftsführer, eine Vereinbarung abschließen. Inhalt der
Vereinbarung sollte der Wortlaut des Bescheides sein.
Zu Einhaltung des korrekten rechtlichen Vorgehens sollten hier Beschlüsse der Gemeindevertretung zur Beauftragung des Bürgermeisters als Gesellschafter herbeigeführt werden.
Finanzierung:
Der Betrag ist sofort nach Erhalt an die
Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH weiterzuleiten. Für die Zeit des Verbleibs
der Mittel auf dem Bankkonto der Gemeinde / des Amtes ist Verwahrentgelt zu
zahlen.
In der Bilanz der Gemeinde Gelbensande ist der
Betrag als investiver Zuschuss auf der Aktivseite und als Kapitalrücklage auf
der Passivseite nachzuweisen.