Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
Rövershagen beschließt die 11. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur
Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Untere
Warnow-Küste":
11. Änderungssatzung
der
Gemeinde Rövershagen zur Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von
Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes
„Untere Warnow-Küste“ vom 19.02.2002
I.
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), der §§ 1, 2, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung
von Gewässerunterhaltungsverbänden (GVUG) in der jeweils derzeit geltenden
Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde
Rövershagen vom ……. und Anzeige bei der Rechtsaufsicht die folgende 11.
Änderungssatzung der Gemeinde Rövershagen zur Satzung der Gemeinde Rövershagen
über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und
Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ erlassen:
II.
Aufgrund der neuen Kalkulation wird der
§ 3 der Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur
Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere
Warnow-Küste“, zuletzt geändert durch die 10. Änderungssatzung vom 01.12.2020
wie folgt geändert:
In § 3 (2) Satz 2 wird der Gebührensatz 22,98 €/ha durch den
Gebührensatz 26,54 €/ha ersetzt.
In § 3 (3) Satz 1 wird der Gebührensatz 21,32 €/ha durch den
Gebührensatz 3,96 €/ha ersetzt.
III.
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Rövershagen, den ……………
Dr. Verena Schöne Siegel
Bürgermeisterin
Gebührenkalkulation
für die Deckung der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband „Untere Warnow-Küste“
für das Jahr 2021 der Gemeinde Rövershagen
1. Grundsätzliches
Nach § 7 Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 09.04.2020 werden die von Kommunen für ihre Mitgliedschaft in einem Wasser-
und Bodenverband zu zahlenden Beiträge durch Gebühren denjenigen auferlegt,
denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen oder Maßnahmen Vorteile
gewährt.
Die Kalkulation der Gebühr erfolgte nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1
und 2 des KAG.
Dabei sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
anzusetzen. Dazu gehören auch in Anspruch genommene Fremdleistungen.
2. Kalkulierter Aufwand
An den Wasser- und Bodenverband zu zahlender Beitrag der Gemeinde
Rövershagen für das Jahr 2021 entsprechend des Beitragsbescheides des Wasser-
und Bodenverbandes vom 25.02.2021
ohne Beitrag Schöpfwerk Stromgraben: 48.569,50
€
Verwaltungsaufwand 10% 4.856,95 €
= Gesamtaufwand 53.426,45
€
Beitrag Schöpfwerk Stromgraben: 1.744,16 €
Verwaltungsaufwand 10% 174,42 €
= Gesamtaufwand 1.918,58 €
3. Flächenberechnung
anzusetzende Gesamtfläche des 2055.4433
ha
Geltungsbereiches der Satzung
abzüglich der Fläche für dingliche Mitglieder, 42.3175 ha
die ihren Beitrag direkt
an den Wasser- und Bodenverband zahlen
= gebührenpflichtige Fläche 2013.1258
ha
Schöpfwerk Stromgraben – Einzugsgebiet Rövershagen
insgesamt
495.5313 ha
abzüglich der Fläche für dingliche Mitglieder, 10.7156 ha
die ihren Beitrag direkt
an den Wasser- und Bodenverband zahlen
= gebührenpflichtige Fläche
484.8157 ha
4. Ermittlung des
Gebührensatzes pro Flächeneinheit
Der Gesamtaufwand wird durch die gebührenpflichtige Fläche dividiert.
Beitrag ohne Schöpfwerk Stromgraben: 53.426,45
€ : 2013.1258 ha = 26,54 €/ha
Beitrag Schöpfwerk Stromgraben: 1.918,58 € : 484.8157 ha = 3,96 €/ha
Die Gebühr allgemeiner Beitrag beträgt 26,54 €/ha und die Gebühr für das
Schöpfwerk Stromgraben beträgt 3,96 €/ha.
Anlagen:
keine
Sachverhalt:
Die Gemeinde Rövershagen
ist gemäß § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhalt-ungsverbänden
(GVUG) vom 04.08.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2018 (GVOBl. M-V
S. 338) gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Untere
Warnow-Küste“, der die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
Die Gemeinde hat dem
Verband auf der Grundlage des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom
12.02.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) und
der Verbandssatzung vom 28.02.2012, zuletzt geändert mit 4. Änderungssatzung
vom 01.12.2020 Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und
seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung
erforderlich sind.
Die von der Gemeinde
Rövershagen zu leistenden Verbandsbeiträge werden gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung
der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der
Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ durch Gebühren
denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch
nehmen und denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen
Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten Eigentümer,
Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte der grundsteuerpflichtigen
Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.
Die Beitragsbescheide
des Wasser- und Bodenverbandes 2021 liegen vor. Die von der Gemeinde
Rövershagen zu erhebende Gebühr sollte angepasst werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Gebührenerhöhung
bzw. –absenkung ist nur über eine Änderungssatzung möglich.
Die Gemeindevertretung
Rövershagen hat in Ihrer Sitzung am 31.08.2020 die 10. Änderung der Satzung der
Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der
Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ vom
19.02.2002 mit einem Gebührensatz in § 3 (2) in Höhe von 22,98 €/ha und für das
Schöpfwerk Stromgraben (§ 3 (3)) in Höhe von 21,32 €/ha beschlossen.
Grundlage für die neue
Kalkulation ist der Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes vom
25.02.2021 Höhe von insgesamt 50.313,66 € (2020 = 51.302,26 €), davon
allgemeiner Beitrag 44.715,62 €, Mehrkosten 3.853,88 € und Schöpfwerk
Stromgraben 1.744,16 €.
Der Beitragsbescheid
beinhaltet neben der Hebung der Verbandsbeiträge für das Haushaltsjahr 2021
auch erstmalig die Mehrkosten (3.853,88 €) für die im Haushaltsjahr 2020
durchgeführte Handmahd/-arbeit des Wasser- und Bodenverbandes in der Gemeinde
Rövershagen. Die Mehrkostenumlage erfolgt entsprechend des § 65
Landeswassergesetz und § 18 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes
„Untere Warnow-Küste“. Die berechneten Mehrkosten betreffen Erschwernisse durch
urbane Gegebenheiten (keine Fahrtrasse, keine Zuwegung, bauliche Anlagen an
oder über den Gewässern), welche eine maschinelle Unterhaltung nicht zulassen.
Sobald eine Fahrtrasse hergestellt ist, werden keine Mehrkosten mehr
abgerechnet. Unterhaltungsarbeiten, welche aufgrund ökologischer Vorgaben
erforderlich sind, werden bei den Mehrkosten nicht berücksichtigt.
Der Gesamtaufwand
bemisst sich durch den Beitrag der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband und
durch den Verwaltungsaufwand (pauschal 10 % des Beitrages).
Bei der Berechnung der
Gebühr ist für die Gewässerunterhaltung (allgemeiner Beitrag) die
grundsteuerpflichtige Fläche (2.013.1258 ha) maßgebend. Die zu erhebende Gebühr
wird entsprechend der Flächengröße des Flurstücks vorgenommen.
Die Schöpfwerkskosten
werden nach der Flächengröße der im Einzugsgebiet des Schöpfwerks Stromgraben
liegenden Flurstücke (484,8157 ha) umgelegt.
Im Ergebnis der neuen
Kalkulation ergibt sich ein Gebührensatz allgemeiner Beitrag in Höhe
von 26,66 €/ha (vorher
22,98 €/ha) und für das Schöpfwerk Stromgraben in Höhe von 3,46 €/ha
(vorher 21,32 €/ha).
Zur Rechtssicherheit für
die Bescheidung in 2022 sollte die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
die 11. Änderungssatzung mit den niedrigeren Gebührensätzen für den allgemeinen
Beitrag und für das Schöpfwerk Stromgraben beschließen.
Finanzierung:
Für die Satzungsänderung
selbst entstehen der Gemeinde Rövershagen keine Kosten. Die Gemeinde
Rövershagen müsste für ihre eigenen Grundstücke (83,2421 ha) auch eine höhere
Gebühr bezahlen. Die Gemeinde erstellt jedoch für sich selbst keine Bescheide.
Die Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen des Wasser- und
Bodenverbandes werden im Haushalt entsprechend geplant.