Beschlussvorschlag (Bauausschuss):
Die Gemeindevertretung
der Gemeinde Bentwisch beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Voranfrage zum An- und Umbau des
Gartenhauses auf dem Flurstück 80/96 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch, das
gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlichere Sicht nach § 35 (2) BauGB
zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
Beschlussvorschlag (Verwaltung):
Die Gemeindevertretung
der Gemeinde Bentwisch beschließt, im Rahmen der Beteiligung
durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Voranfrage zum An- und Umbau des
Gartenhauses auf dem Flurstück 80/96 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch, das
gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlichere Sicht nach § 35 (2) BauGB
nicht zu erteilen.
Begründung:
Da Kleingärten regelmäßig nicht am
Bebauungszusammenhang teilnehmen, wäre dieser Bereich als Außenbereichsinsel im
Innenbereich einzustufen. Die weitere Beurteilung richtet sich nach § 35 (2)
BauGB – Zulässigkeit sonstiger Vorhaben im Außenbereich.
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Der Flächennutzungsplan als ein zu beachtender
öffentlicher Belang weist am Vorhabenstandort eine Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Dauerkleingarten aus.
Die Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich der
Gebäudegröße wird auf Grund der Ausweisung als Dauerkleingarten an das
Bundeskleingartengesetz angelehnt.
Gartenhäuser/-lauben dürfen danach eine
Grundfläche von 35 m² erreichen. Im Bestand vorhandene größere Gebäude
unterliegen dem Bestandsschutz.
Das Bestandsgebäude ist bereits jetzt größer
als ca. 40 m². Mit der geplanten Gebäudeerweiterung kommen ca. 14 m² zzgl.
Schleppdach, dazu.
Damit widerspricht die Erweiterung den
Grundsätzen eines Dauerkleingartens und dessen Bebauung.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB die Voranfrage zum An- und Umbau des
Gartenhauses auf dem Flurstück 80/96 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch zur
Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß den Antragsunterlagen ist geplant eine
überdachte Nische zu schließen (massives Mauerwerk 24 cm) sowie einen weiteren
Anbau von ca. 13 m² als Anschlussraum für Elektro, Wasser
Gas/Gasuhr/Therme/Speicher ebenfalls mit massiven Mauerwerk 24 cm) zu
errichten.
Dieser Anbau erhält einen eigenen Zugang von
außen sowie einen Zugang vom bestehenden Gebäude aus.
Der Anbau erhält weiterhin ein Schleppdach von
2 m Überstand zum Anbau.
Der Vorhabenstandort liegt innerhalb einer
Gartensiedlung (keine Gartenanlage nach Bundeskleingartengesetz).
Da Kleingärten regelmäßig nicht am
Bebauungszusammenhang teilnehmen, wäre dieser Bereich als Außenbereichsinsel im
Innenbereich einzustufen. Die weitere Beurteilung richtet sich nach § 35 (2) BauGB
– Zulässigkeit sonstiger Vorhaben im Außenbereich.
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Der Flächennutzungsplan als ein zu beachtender
öffentlicher Belang weist am Vorhabenstandort eine Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Dauerkleingarten aus.
Der Begriff der kleingärtnerischen Dauernutzung
zielt in zeitlicher Hinsicht zunächst darauf, dass nicht nur eine
vorübergehende Nutzungsweise gemeint ist. Vielmehr bleibt die Dauer der Nutzung
gerade unbestimmt, also zeitlich offen. Die Nutzung muss längerfristig
vorgesehen sein. Dabei sind nicht individuellen Absichten, sondern der objektiv
erscheinende Befund maßgebend. Gegenstand dieser dauernden Nutzung muss ferner
eine kleingärtnerische sein.
Damit soll vor allem ein Gegensatz zur
gewerbsmäßigen gartenbaulichen Erzeugung ausgedrückt werden; denn diese Nutzung
wäre nach §§ 35 I Nr. 1, 201 BauGB im Außenbereich
zulässig. Das Gesetz will also den unterhalb dieser privilegierten
Nutzungsweise gärtnerischen Bereich erfassen. Daher muss es sich um eine
gärtnerische Nutzung handeln, die grundsätzlich auf den Eigenbedarf zielt und
nicht auf eine Gewinnerzielung gewerbsmäßigen Umfangs. Im Regelfall kommt eine
objektive Erholungsfunktion hinzu. Das weist darauf hin, dass die Nutzung zugleich
kleinräumig sein muss. Die kleingärtnerische Nutzung muss den Charakter eines
Gartens bewahren. Das wird im Regelfall die Nutzung ohne maschinelle oder
erforderliche Hilfe Dritter bedingen.
Des Weiteren lehnt sich die Beurteilung
hinsichtlich der Gebäudegröße auf Grund der Ausweisung als Dauerkleingarten an
das Bundeskleingartengesetz an.
Gartenhäuser/-lauben dürfen danach eine
Grundfläche von 35 m² erreichen. Im Bestand vorhandene größere Gebäude
unterliegen dem Bestandsschutz.
Das Bestandsgebäude ist bereits jetzt größer
als ca. 40 m². Mit der geplanten Erweiterung kommen ca. 14 m² zzgl.
Schleppdach, dazu.
Die Verwaltung sieht auf dieser
Beurteilungsgrundlage keine Möglichkeit, das gemeindliche Einvernehmen aus
bauplanungsrechtlicher Sicht zu erteilen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen dem
Vorhaben zuzustimmen.