Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB der Voranfrage:
Ist die Erweiterung des genehmigten
Bestandswohngebäudes bauplanungsrechtlich nach
§ 35 (4) 5. BauGB bis zu 2 Wohnungen auf dem Flurstück
255/2 Flur 1 Gemarkung Alberstdorf zulässig?
Die Erweiterung ist nach § 35 (4) 5. b) angemessen und
dient nach § 35 (4) 5. c) dem Eigentümer und seiner Familie.
aus bauplanungsrechtlicher
Sicht das gemeindliche Einvernehmen nach § 35 (2) in Verbindung mit
§ 35 (4) 5. BauGB zu
erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB für das
Flurstück 255/2 der Flur 1 Gemarkung Alberstdorf erneut eine Voranfrage mit
folgender Fragestellung zur Klärung von Baurecht zur Stellungnahme vor:
Ist die Erweiterung des
genehmigten Bestandswohngebäudes bauplanungsrechtlich nach § 35 (4) 5. BauGB
bis zu 2 Wohnungen auf dem Flurstück 255/2 Flur 1 Gemarkung Alberstdorf
zulässig? Die Erweiterung ist nach § 35 (4) 5. B) angemessen und dient nach §
35 (4)5. C) dem Eigentümer und seiner Familie.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhabengrundstück ist dem unbeplanten
Außenbereich zuzuordnen. Die Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB.
Da es sich nicht um ein Vorhaben nach § 35 (1)
BauGB (privilegierte Vorhaben) handelt, richtet sich die weitere Beurteilung
nach § 35 (2) BauGB.
Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung ist gesichert.
Bleibt das Entgegenstehen öffentlicher Belange.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde ist nach § 35 (3) BauGB u.a. als ein
öffentlicher Belang anzusehen. Der Flächennutzungsplan weist im Bereich des
Vorhabengrundstückes Fläche für Landwirtschaft aus.
Weiter darf das Vorhaben nicht zur Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung führen.
Allerdings benennt § 35 (4) BauGB 6
Tatbestände, denen nicht entgegengehalten werden kann, dass sie den
Darstellungen des FNP oder eines Landschaftsplanes widersprechen, die
natürliche Eigenart oder Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen – soweit
sie im übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 (3) BauGB sind.
Der 5. Tatbestand dieser Aufzählung benennt:
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter
folgenden Voraussetzungen
a)
Das Gebäude wurde
zulässigerweise errichtet – diese Forderung erfüllt sich durch die
ununterbrochene Nutzung des Gebäudes durch die Eigentümerin seit 1945, da damit
das Gebäude dem Bestandsschutz unterliegt
b)
Die Erweiterung ist im
Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
angemessen – im Rahmen der Voranfrage ist dies noch nicht prüfbar, da kein
konkretes Gebäude, sondern nur das Planungsrecht geprüft wird.
c)
Bei der Errichtung einer
weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom
bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird – dieser
Tatbestand ist erfüllt. Im Bestandswohnhaus wohnen die Eigentümerin und ihr
Sohn, die durch die Erweiterung entstehenden 2 Wohnungen werden durch die
Zwillingsenkel mit Familie genutzt.
Aus Sicht der Verwaltung sind die beantragten
Vorgaben des § 35 (4) 5. a) bis c) erfüllt, so dass auf dieser Grundlage das
gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen das
gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.