Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beauftragt
den Bürgermeister als Gesellschafter der Wohnungsgesellschaft Gelbensande GmbH
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Diakonie Rostocker Stadtmission e.V., als
einen caritativ gemeinnützigen Verein, werden die Räumlichkeiten des ehemaligen
Bürgermeisterbüros, Heidering 8, 18182 Gelbensande, 1. Etage links, rückwirkend
ab 1.08.2021 kostenfrei zur Verfügung gestellt, sofern der Verein in der
Gemeinde Gelbensande weiterhin für die Gemeindebewohner wichtige soziale
Aufgaben übernimmt, welche im weiteren Rahmen auch zu den Aufgaben der sozialen
Daseinsvorsorge der Gemeinde gehören.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Vertreter: davon anwesend: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: |
Sachverhalt:
Zur Unterstützung der Arbeit der Diakonie Rostocker Stadtmission e.V. für
die Gemeinde Gelbensande und das Amt Rostocker Heide, schlägt der Bürgermeister
Herr Labitzke der Gemeindevertretung vor, die durch den Bürgermeister
freigezogene Wohnung (ehemaliges Bürgermeisterbüro, eine 3-Raum Wohnung im Heidering 8, 18182
Gelbensande, 1. Etage links
Wohnfläche 65,35 m²) der Diakonie
Rostocker Stadtmission e.V. durch die Wohnungsgesellschaft Gelebensande GmbH
mietfrei (ausgenommen Nebenkosten) zur Verfügung zu stellen.
Der Geschäftsführer Herr Busecke hat die mietfreie zur Verfügungstellung
der Wohnung an die Diakonie durch den Rechtsanwalt der Gesellschaft; Herr RA
Klein, prüfen lassen.
Dieser schreibt dazu:
Sehr geehrter Herr Busecke,
nach § 69 Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern darf die Gemeinde Unternehmen in einer Rechtsform des
privaten Rechts nur errichten, übernehmen und sich daran beteiligen, wenn die
Voraussetzung des § 68 Abs. 2 Satz 1 KV MV gegeben sind. Das bedeutet, dass
Unternehmen der Gemeinde nur zulässig sind, wenn der öffentliche Zweck das
Unternehmen rechtfertigt und durch die Ausgestaltung des Vertrages oder der
Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt
wird. Nach dem Gesellschaftsvertrag der WGG ist der Zweck der Gesellschaft
vorrangig eine sichere und sozialverantwortbare Wohnungsversorgung der breiten
Schichten der Bevölkerung (gemeinnützige Zielsetzung) sicherzustellen. Darüber
hinaus ist die Gesellschaft zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die
geeignet sind, den öffentlichen Zweck des Unternehmens unmittelbar zu fördern.
Nach dem Gesellschaftsvertrag vermietet die Gesellschaft Wohnungen, deren Preis
sich aus der Notwendigkeit zur Kostendeckung unter Beachtung des sozialen
Mietrechts ergibt.
Entsprechend § 75 Kommunalverfassung
MV sind Unternehmen so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Die
Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit
dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.
Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt
sich somit unmittelbar nicht, dass Räumlichkeiten beispielsweise Vereinen oder
kulturellen Einrichtungen auch kostenfrei zur Verfügung gestellt werden können.
Grundsätzlich sind gemeindliche Wohnungsgesellschaften selbständige
Rechtsträger, die dem Kommunalrecht nicht unmittelbar unterliegen. Das Gebot
des § 56 Abs. 4+5 Kommunalverfassung MV, Vermögensgegenstände in der Regel nur
zu ihrem vollen Wert zu veräußern oder zu belassen (gemäß Abs. 59 gilt dies für
die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes entsprechend) findet
auf die Wohnungsgesellschaft daher keine Anwendung.
Allerdings bindet § 75 der
Kommunalverfassung MV die Gemeinde, gegenüber solchen Unternehmen darauf
hinzuwirken, dass sie einen Ertrag für die Gemeinde abwerfen. Aufgrund dieser
Vorschrift haben die Gemeinden grundsätzlich daher ihre Wohnungsunternehmen zu
veranlassen, Mietpreisspielräume etwa im gleichen Maß wie private
Wohnungsunternehmen auszunutzen. Bei § 75 Abs. 1 handelt es sich jedoch um eine
Sollvorschrift. Die Vorschrift greift nicht, wenn im Einzelfall gemeindliche
Aufgaben ein anderes Handeln der Gemeinde verlangen oder zulassen. Nach dem
Auftrag des Sozialstaatsprinzips können die gemeindlichen Wohnungsunternehmen
bei der Vermietung ihrer Wohnung daher soziale Gesichtspunkte berücksichtigen.
Im Ergebnis dessen halte ich es hier
daher grundsätzlich für unproblematisch, wenn die Gesellschaft bzw. die
Gemeinde als alleiniger Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss fasst,
wonach die Räumlichkeiten einem caritativen gemeinnützigen Verein kostenfrei
zur Verfügung gestellt werden, sofern dieser Verein in der Gemeinde und für die
Gemeindebewohner wichtige soziale Aufgaben übernimmt, welche im weiteren Rahmen
auch zu den Aufgaben der sozialen Daseinsvorsorge der Gemeinde gehören. Ich
würde empfehlen, dass auf die Herbeiführung eines solchen Beschlusses der
Gemeinde hingewirkt und gegebenenfalls auch dem Aufsichtsrat eine Stellungnahme
dazu ermöglicht wird.
Für Rückfragen stehe ich gern zur
Verfügung und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Klein
Rechtsanwalt
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Projekt der Gemeinden des Amtes Rostocker
Heide mit der Diakonie Rostocker Stadtmission e.V. „Ambulante Hilfe durch
Beratung und Begleitung für von Wohnungslosigkeit und Verarmung
bedrohte Menschen mit sozialer Problembündelung
im kommunalen Umfeld", sowie die Aufsuchende ambulante Betreuung für
Menschen mit sozialen Schwierigkeiten oder persönlichen Problemen in der
Gemeinde Gelbensande ist nicht mehr wegzudenken.
Ziel der ambulanten Begleitung in der eigenen
Häuslichkeit ist es, den Leistungsberechtigten außerhalb von stationären oder
teilstationären Einrichtungen ein weitgehend selbständiges,
eigenverantwortliches Leben mit sozialer Eingliederung durch Hilfe zur
Selbsthilfe zu eröffnen und zu erhalten.
Schwerpunkt dabei sind die Erhöhung und
langfristige Stabilisierung einer eigenverantwortlichen Lebensführung mit
möglichst abnehmenden Hilfen bis hin zum selbständigen Wohnen.
Insbesondere geht es um die:
-
Überwindung, Milderung oder
Verhütung von Verschlimmerungen der vorhandenen Erkrankungen/Behinderungen und
deren Folgen
-
Psychische und physische
Aktivierung und Stabilisierung
-
Förderung der Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft/Aufbau eines sozialen Netzwerkes
-
Aktivierung von beruflichen
Fähigkeiten und Fertigungen zum Wiedereinstieg in einen beruflichen Alltag
-
Förderung von sinnvoller
Tagesstrukturierung und Freizeitgestaltung
-
Förderung der
Selbstversorgungskompetenzen
-
Hilfe bei der Stärkung von
Eigenverantwortung
-
Erweiterung der psychosozialen
und kommunikativen Kompetenzen
-
Förderung der
Selbstkompetenzen zu einem von Betreuung unabhängigen selbstständigen Leben
-
Erarbeitung einer
individuellen Lebensperspektive
Die Konkretisierung der Ziele erfolgt jeweils
im Rahmen der individuellen Hilfeplanung (Gesamtplan nach dem ITP ab 2018 gem.
§§ 141 SGB XII, ab 2020 gem. §§19 ff SGB IX).
Das ambulant betreute Wohnen von Menschen mit
wesentlichen psychischen Erkrankungen ist ein an den Bedarfen orientiertes und
verbindlich vereinbartes Leistungsangebot, das sich auf ein breites Spektrum an
Hilfestellungen bezieht. Die vereinbarten Hilfen werden in Form von Beratungen,
Assistenz als Unterstützung, Begleitung, Vermittlung und Anleitung gewährt.
Die Leistungserbringung gemäß dieser
Vereinbarung erfolgt ambulant in aufsuchender Form. Die Hilfen werden
personenzentriert unter Berücksichtigung des individuellen Hilfebedarfes in
Fachleistungsstunden erbracht. Dabei entspricht 1 FLS = 60 Min. direkte Betreuung
am/beim Leistungsberechtigten. Die Leistungen werden in Einzel- und
Mehrfachbetreuung (bis max. 3 Leistungsberechtigte, z.B. in einer Wohngruppe)
an den Arbeitstagen Montag bis Freitag angeboten. Bei Bedarf/ in
Krisensituationen erfolgt auch eine Betreuung am Wochenende/ an Feiertagen.
Bei von der Bewilligung abweichender
Leistungserbringung (z.B. Krankenhausaufenthalt) wird das zuständige Sozialamt
informiert und die weitere Leistungserbringung abgestimmt.
Zur Darstellung der erbrachten Inhalte und des
Verlaufs der Leistung werden die erbrachten Leistungen zielbezogen, nach dem
Prinzip der Wirkungsorientierung, dokumentiert.
Vorrangige Leistungen (u.a. medizinische
Behandlungspflege gem. § 37 SGB V und Aufgaben der gesetzlich bestellten Betreuer
gem. § 1901 BGB) sind nicht Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung.
All diese Aufgaben „Aufsuchende ambulante
Betreuung für Menschen mit sozialen Schwierigkeiten oder persönlichen
Problemen“ stehen nicht im direkten Zusammenhang mit dem Projekt „Treffpunkt
Leben OASE“.
Auf Grund dieser Aufgaben sieht die Verwaltung
eine anhaltende Notwendigkeit, die engagierte Arbeit der letzten Jahre
unbedingt fortzusetzen, zu erweitern und weitergehend zu unterstützen, da der
Bedarf der Hilfen enorm gestiegen ist und die Notwendigkeit der Vermittlung zu
anderen Fachdiensten und speziellen Angeboten besteht
(Schuldnerberatung/Suchtberatung).
Finanzierung:
Für die 3-Raum Wohnung, Heidering 8, 18182
Gelbensande, 1. Etage links mit einer Wohnfläche 65,35 m² wäre bei einer
Neuvermietung eine Kaltmiete von 425,00 € p.m. zu erzielen. Dies entspricht
einer Jahresmiete von 5.100,00 €.
Die durch Diakonie Rostocker Stadtmission e.V.
zu tragende Nebenkostenvorauszahlungen betragen:
Betriebskosten
25,00 €
Heizkosten
75,00 €
Gesamt: 100,00 €.
Durch die mietfreie zur Verfügungstellung der
3-Raum Wohnung im Heidering 8, 18182 Gelbensande, 1. Etage links durch die
Wohnungsgesellschaft Gelebensande GmbH man die Diakonie Rostocker Stadtmission
e.V. entstehen keine Belastungen für den Haushalt der Gemeinde Gelbensande.