Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, dem
Bauantrag: „Erweiterung kooperative Gesamtschule Rövershagen“ auf den
Flurstücken 7/11 und 7/124 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen vom Landkreis
Rostock aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 33 (1) BauGB das gemeindliche
Einvernehmen mit den folgenden Hinweisen zu erteilen:
- die GRZ ist nachzuweisen und einzuhalten
- die Materialart für die Überspannung des Laubenganges im Bereich des
Lüftungsschachtes ist zu
benennen. Eine feste Überdachung
widerspricht den Festsetzungen des B-Planes
- die Höhenangaben der Windspiel-/Windkraftwerke sind konkret zu benennen
(keine ca. Angaben)
- die Lärmimmissionen der Windspiel-/Windkraftwerke sind auf die
zulässigen Dezibel für allgemeine
Wohngebiete gem. TA-Lärm
Tag/Nacht zu beschränken, möglichst zu unterschreiten.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeinde liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Bauantrag zur Erweiterung der
kooperativen Gesamtschule auf den Flurstücken 7/11 und 7/124/208 der Flur 1
Gemarkung Rövershagen vom Landkreis Rostock zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort liegt innerhalb des noch
nicht rechtskräftigen B-Planes Nr. 13, den die Gemeinde am 30.08.2021 als
Satzung beschlossen hat.
Das Vorhaben beurteilt sich damit nach § 33 (1)
BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung -.
Danach muss die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung durchgeführt sein, das Vorhaben den künftigen Festsetzungen
des B-Planes nicht entgegen und der Antragsteller muss für sich und seine
Rechtsnachfolger die Festsetzungen des B-Planes schriftlich anerkennen.
Die Erschließung muss ebenfalls gesichert sein.
Was haben wir?
Der Antragsteller hat die Festsetzungen für
sich und seinen Rechtsnachfolger anerkannt. Die Behördenbeteiligung ist
abgeschlossen, die Erschließung ist gesichert.
Die Einhaltung der Festsetzungen des
zukünftigen B-Planes hat die Verwaltung geprüft und hat nach Nachfragen mit dem
Antragsteller bzw. dem beauftragten Architekten 2 Sachverhalte explizit
geprüft:
- Die Höhe der Fläche um den Technikraum, die gemäß Antragunterlagen
als Dachfläche anzusehen wäre. Nach Aussagen des Architekten handelt es
sich nicht um eine feste Überdachung, sondern um ein Gittergewebe, welche
nur optisch eine Überdachung suggerieren soll.
- Die Höhe der Windspiele ist mit ca.
16,40 m über Bezugshöhe angeben.
Der B-Plan lässt eine
Höhe von 18,50 m über Bezugshöhe zu.
Die jetzigen
Höhenangaben entsprechen dem derzeitigen Stand der Realisierung, sollte es zu
einer Änderung kommen, sind diese Windspiele neu zu beantragen.
Hinsichtlich der Grundflächenzahl fehlen die
Angaben.
Ansonsten entspricht die bauliche Anlage den
Festsetzungen des zukünftigen B-Planes.
Hinsichtlich der äußeren Gestaltung des
Gebäudes gibt der B-Plan Vorgaben.
Somit ist dem Antrag nach bauplanerischer Sicht
nach §33 BauGB zuzustimmen.
Allerdings sollte in der Stellungnahme auf
diese Themen hingewiesen werden.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss
empfiehlt der Gemeindevertretung mit 6 Ja, Stimmen, 0-Nein-Stimmen,
0-Stimmenthaltungen dem Beschlussvorschlag mit der Aufnahme der im
Beschlussvorschlag formulierten Hinweisen zuzustimmen.