Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die
Beteiligung am Förderprogram Radverkehrsinfrastruktur in Mecklenburg-Vorpommern
für den Radweg vom Bahnübergang an der B105 (Mönchhagen) bis zur Anbindung an
den Radweg entlang der Landesstraße L182 in Groß Kussewitz.
Es ist ein entsprechendes
Radwegekonzept zu erarbeiten.
Sachverhalt:
Der Bund stellt im Rahmen seines
Klimaschutzpaktes aus dem Sonderprogramm „Stadt und Land“ dem Land
Mecklenburg-Vorpommern von 2020 bis 2023 knapp 26 Mio. Euro Bundesfinanzhilfen
für die Förderung des Radverkehrs zur Verfügung. Der Bund und die Länder haben
dazu eine Verwaltungsvereinbarung abgestimmt – die Förderrichtlinie für M-V ist
in Bearbeitung.
Ziel des Förderprogramms ist der Aufbau eines
sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten
nutzbaren Radverkehrssystems.
Grundsätzlich können alle Investitionen in die
Radverkehrsinfrastruktur gefördert werden. Dazu gehört zunächst der Bau neuer
Radwege. Das Programm geht aber erheblich darüber hinaus: Gefördert werden
können beispielsweise
- Neu-, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter und benötigter Grunderwerb von:
o straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen sowie Radfahr- und Schutzstreifen einschließlich deren baulicher Trennung vom Kfz-Verkehr
o eigenständigen Radwegen
o Fahrradstraßen und Fahrradzonen
o Radwegebrücken oder -unterführungen
o Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien
Dazu gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtung und Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr.
- Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) für Fahrräder und Lastenräder von:
o Abstellanlagen wie beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen
o Fahrradparkhäusern an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs
- betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Grünphasen für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr
- Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten durch Dritte. Die Ausgaben dafür sind als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme förderfähig.
Das
Infrastrukturministerium M-V konnte in den Verhandlungen mit dem Bund
erreichen, dass auch touristische Radwege förderfähig sind. Nach der
Vereinbarung mit dem Bund ist eine Investition förderfähig, die „nicht
ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist“. Es
genügt also, wenn der Radweg von den Einheimischen für ihre alltäglichen Wege
mitgenutzt wird.
Das eigentliche Ziel des Programms ist allerdings die
Förderung des Alltagsradverkehrs. Auf diesen Schwerpunkt wird das Ministerium
bei der Programmdurchführung achten.
Nicht gefördert werden Radwegsanierungen und straßenbegleitende Radwege an Bundes- und Landesstraßen.
Der Regelfördersatz beträgt bis zu 75 Prozent der
förderfähigen Ausgaben. Finanzschwache Gemeinden können mit bis zu 90 Prozent
gefördert werden. Was finanzschwache Gemeinden sind, wird das
Infrastrukturministerium zeitnah festlegen. Für besonders schnelle Gemeinden,
die nicht als finanzschwach einzuordnen sind, gibt es einen zusätzlichen
Anreiz: Befristet bis Ende 2021 können entsprechende Vorhaben mit einem Regelfördersatz
in Höhe von bis zu 80 Prozent gefördert werden.
Vom gewohnten Standard weichen drei Fördervoraussetzungen
etwas ab, die der Bund vorgegeben hat:
- Die Planung der Fördermaßnahme muss im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzepts oder mindestens eines Radverkehrskonzepts bzw. Radnetzes erfolgen.
- Die Maßnahme muss eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenzials vom Auto auf das Fahrrad aufweisen.
- Förderfähig sind nur Maßnahmen, die ohne finanzielle Beteiligung des Bundes erst nach 2023 oder überhaupt nicht getätigt würden. Eine Maßnahme, die mit genauer Bezeichnung (z.B. „Bau eines Radwegs an der Straße XY“) bereits in einem Haushaltsplan 2021 bis 2023 der Gemeinde steht und ausfinanziert ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Förderanträge, die ein abgestimmtes Bündel verschiedener Maßnahmen der Gemeinde/des Landkreises zur Stärkung des Radverkehrs umfassen, sind besonders erwünscht und werden bevorzugt behandelt. Sie entsprechen dem Ziel des Programms, ein zusammenhängendes Radverkehrssystem zu schaffen und verringern den Bearbeitungsaufwand bei allen Beteiligten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Für die Gemeinde Bentwisch könnte so ein
Fördermittelantrag erstellt werden.
Der zu planende Radweg könnte vom Bahnübergang
an der B105 (Mönchhagen/Kussewitz) bis zur Anbindung an den Radweg entlang der
Landesstraße L182 in Groß Kussewitz realisiert werden.
Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung
Bentwisch die Beteiligung an der Förderrichtlinie anzustreben.