1. Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch stellt hiermit
klar, dass der Antrag der Eigentümer der Flächen WA 1.1 und 1.2 zur Änderung
des Punktes 4.8 des B-Planes 23 im Verfahren zur Änderung des B-Planes
aufgenommen, geprüft und in der Abwägung der Belange der Öffentlichkeit und der
privaten Antragsteller einbezogen wurde und unter Beachtung der rechtlichen
Vorgaben zu dem bekannten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung des
B-Planes 23 „Am Silo“ der Gemeinde Bentwisch geführt hat.
Die Gemeindevertretung Bentwisch bestätigt
hiermit nach nochmaliger Würdigung der beantragten Änderungen zum Punkt 4.8 des
Teil B (Text) zum B-Plan Nr. 23, den gefassten Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss VBE/2782/2021/GBE vom 04.03.2021 und bestätigt damit die
Möglichkeit 4% der ausgewiesenen Grünfläche, Zweckbestimmung Hausgarten mit
baulichen Anlagen zu bebauen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
2. Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch stellt hiermit
klar, dass der Antrag der Eigentümer der Flächen WA 1.1 und 1.2 zur Änderung
des Punktes 4.8 des B-Planes 23 im Verfahren zur Änderung des B-Planes
aufgenommen, geprüft und in der Abwägung der Belange der Öffentlichkeit und der
privaten Antragsteller einbezogen wurde und unter Beachtung der rechtlichen
Vorgaben zu dem bekannten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung des
B-Planes 23 „Am Silo“ der Gemeinde Bentwisch geführt hat.
Die Gemeindevertretung Bentwisch avisiert nach
nochmaliger Würdigung der beantragten Änderungen zum Punkt 4.8 des Teil B
(Text) zum B-Plan Nr. 23 und nach nochmaliger ausführlicher Beratung im Rahmen
der Abwägung zum B-Plan, die Möglichkeit 4% der ausgewiesenen Grünfläche, Zweckbestimmung
Hausgarten mit baulichen Anlagen zu bebauen, auf 10 % zu erhöhen.
Dieser Beschluss gilt ausschließlich für die
Grünfläche der Zweckbestimmung Hausgarten. Die Grünfläche der Zweckbestimmung
naturnahe Grünfläche bleibt weiterhin einer Bebauung unzugänglich!
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
In Grün die
Ergänzung des Beschlusses nach Zurückweisung aus der GV.
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Bentwisch fasste am 19.11.2020 den
Aufstellungsbeschluss über die 1. Änderung des B-Planes 23 „Am Silo“ in Groß
Kussewitz.
VBE/2745/2020/GBE
Dieser Entscheidung war der Antrag der Eigentümergemeinschaft auf
Änderung des B-Planes mit den folgenden Planungszielen vorausgegangen
- Festsetzung eines offenen
Niederschlagsrückhaltegrabens im Bereich der
Baugebietsfläche
WA 1.1 und entsprechende Verschiebung der Baugrenze;
- Änderung der festgesetzten Aufstellfläche
für die Abfallentsorgung;
- Vergrößerung des Wendehammers an WA 2.2
angrenzend;
- geringfügige Vergrößerung der
Baugebietsfläche WA 2.1 in Richtung der naturnahen
Grünfläche, um mit der
Verschiebung der südlichen Baugrenze ein rechtwinkliges
Baufenster zu
erreichen.
Die Gemeindevertretung stimmte diesen Antrag mit Beschluss
VBE/2745/2020/GBE am 19.11.2020 zu.
Am 08.12.2020 beantragten die Eigentümer der Flächen des WA 1.1. und 1.2
die Änderung der Festsetzungen des Punktes 4.8 Hausgärten durch konkrete
Formulierungsvorschläge sowie die Übernahme des Beschlusses der Gemeinde zur
Definition des Punktes 4.8 des B-Planes vom 20.08.2020 VBE/2694/2020/GBE.
„…. beantragen mein Mann und ich hiermit die Änderung der B-Plan-Festsetzungen unter Punkt 4.8.
Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass die als Hausgarten ausgewiesene Fläche auch als solche nutzbar wird. Bei der Antragsformulierung in der Anlage habe ich mich in der Form und inhaltlich an der Formulierung des Beschlusses der Gemeinde vom 20.08.2020 orientiert, in dem die Gemeinde bereits darlegte, wie sie die Festsetzungen ausgelegt wissen will.
Hier… eine Liste der Dinge, die wir im Garten
errichten wollen. Im Folgenden liste ich einige Anlagen auf. Diese Liste
ist allerdings weder vollständig, noch soll alles gleichzeitig umsetzbar sein.
Vielmehr ist es so, dass wir eine größtmögliche Freiheit bei der Gestaltung
unseres Gartens haben wollen und heute noch nicht abschließend geplant ist, was
errichtet werden soll und was nicht. Potentielle spätere Eigentümer des
Grundstücks sollen schon gar nicht unnötig eingeschränkt werden, denn dies
mindert den Grundstückswert gewaltig. Die Liste soll also nur beispielhaft
gesehen werden: mehrere Schuppen, Lagerplatz, Erdkeller, mehrere Gewächshäuser,
Pavillon, Kleintierstall, Kompost, Kinderspielanlage, Sportanlage, Kletterturm,
Grillplatz, Gartenteich mit Steg und Brücke, Pool mit Sprungturm, fest
verankerte Skulptur, Regenwassernutzungsanlage, Solaranlage, Brunnen, Hochbeet,
Hügelbeet, Trockenmauer, Totholzstapel, Aufschüttung, Abgrabung etc.
Die Gemeinde hat bereits klar bekundet mit dem letzten Beschluss (v. 20.08.2020) dass ihr politischer Wille mit diesen Plänen übereinstimmt. Daher beantragen wir nunmehr die Einpflegung dieses Beschlusses in den B-Plan. Da der B-Plan keine Beauftragung des Bürgermeisters beinhalten kann, haben wir unseren Antrag insofern weiter konkretisiert.
Wir bitten
um Entscheidung des Gemeinderats (und ggf. weiterer erforderlicher Gremien)
über diesen konkreten Änderungsantrag. Für die Gemeinde ist mit dem Antrag
keine Kostenlast verbunden, da mein Mann und ich die insofern entstehenden
Kosten tragen werden. Die mit der B-Plan-Änderung von der Projekt „Wohnen im
Park“ Verwaltung GmbH beauftragte Planerin Frau Kühn wird von der GmbH bezahlt,
die sich die auf diese Änderungen entfallenden Kosten von meinem Mann und mir
ersetzen lässt.“
Dieser Antrag inkl. dem in der Anlage konkret wiedergegebenen Wortlaut
der beantragten Änderung, wurde dem Bürgermeister und dem
Bauausschussvorsitzenden zur Kenntnis gegeben.
Da die Grundsatzentscheidung zur Änderung des B-Planes bereits
beschlossen war, entschied der Bürgermeister den Antrag der mit der Bauleitplanung
beauftragten Fachplanerin zu übergeben, die das laufende Verfahren betreut.
In der Bauausschusssitzung auf welcher der Bauausschuss als Fachausschuss
von der Planerin über die planerischen Festsetzungen auf einer Hausgartenfläche
beraten und dem Bauausschuss zwei mögliche Formulierungsvarianten erläutert
wurde, erhielt die Eigentümerin/Antragstellerin auf Anfrage Rederecht und
konnte Ihre Belange vortragen.
Die Entscheidung des Bauausschusses erfolgte nach Anhörung in der Ihnen
bekannten und nunmehr beschlossenen Variante.
Die Antragsteller haben nunmehr Sorge, dass Ihr Antrag
nicht die notwendige Würdigung durch die Gemeindevertretung erfahren hat und
nicht hinreichend im zuständigen Ausschuss und in der Gemeindevertretung
behandelt wurde.
Stellungnahme der Verwaltung:
In der dieser Beschlussvorlage beigefügten
Anlage finden Sie den
- Wortlaut des
Punktes 4.8 aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan sowie den Beschluss vom
20.08.2020 (Darstellung Grün),
- die beantragte
Änderung (Darstellung in Rot),
- die rechtliche
Grundlage/Erläuterung der im B-Plan festgesetzten Grünfläche (Darstellung
Blau) und
- (Darstellung Braun)
den am 04.03.2021 beschlossenen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss, konkret
die Formulierung des Punktes 4.8.
Nach § 14 der Kommunalverfassung haben die
Einwohnerinnen und Einwohner das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift
mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Sie sind
über die Stellungnahmen der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses unverzüglich
zu unterrichten.
Bei dem vorliegenden Antrag wurde von einem
Teil der Eigentümergemeinschaft der bestehende Antrag im laufenden Verfahren
konkretisiert und in das Verfahren eingebracht.
Die Gemeindevertretung hat nach ausgiebiger
Beratung der einzelnen Punkte der beantragten Änderung des B-Planes durch die
beauftragte Stadtplanerin im Bauausschuss und in der Gemeindevertretung den
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung d es B-Planes 23 „Am Silo“
der Gemeinde Bentwisch gefasst.
Der Konkretisierungsantrag zu Punkt 4.8 war
Bestandteil dieses Prozesses.
Gemeindevertretung
15.04.2021
Die Beschlussvorlage wurde aus der Gemeindevertretersitzung
zurückgestellt.
Zu klären sind die Fragen Gebäude, bauliche Anlagen.
Durch die Antragstellerin sind nur Gebäude gewollt.
Stellungnahem
der Verwaltung:
Die Verwaltung war etwas hilflos, was zu klären ist, bis die
Antragstellerin am 19.04.2021 im Amt Rostocker Heide war und ihr Ansinnen und
ihre rechtliche Position dazu vortrug.
Die Antragstellerin geht davon aus, wenn der B-Plan auf den Grünflächen,
Zweckbestimmung Hausgärten nur die Zulässigkeit der Gebäude regelt, dürfen alle
anderen baulichen Anlagen die der Genehmigungsfreiheit nach § 61 unserer
Landesbauordnung unterliegen, zusätzlich errichtet werden.
Das ist baurechtlich jedoch nicht richtig.
Wir haben einen Bebauungsplan, der Wohnbauflächen ausweist – darauf darf
gemäß den Festlegungen und Regelungen des B-Planes gebaut werden und es gibt
Verkehrsflächen, die die Erschließung der Grundstücke innerhalb des
Geltungsbereiches des B-Planes regeln… und es gibt die Festsetzung Grünfläche –
angrenzend an das WA 1.1- definiert als
Hausgarten sowie angrenzend an das WA 2.1 und 2.2 als naturnahe Grünfläche.
Baugebiet und Bauflächen sind in § 1 der BauNVO geregelt. Grünflächen
gehören regelmäßig nicht dazu, sondern gehören zu den Flächen, die von der
Bebauung freizuhalten sind.
Die Gemeinde Bentwisch hat auf der im B-Plan ausgewiesenen Grünfläche,
Zweckbestimmung Hausgarten in ihrem rechtskräftigen B-Plan geregelt, dass sie
eine, dem Nutzungszweck der Grünfläche – nämlich Hausgarten- dennoch eine
Bebauung bis 20 m² je Hausgarten zulässt. Die Träger öffentlicher Belange
hatten dazu keine Einwände.
Um den künftigen Eigentümern alle Optionen offen zu lassen, hat die
Gemeinde die Bebaubarkeit mit allen baulichen Anlagen gemäß Begriffsbestimmung
aus unserer Landesbauordnung § 2
zugelassen.
Also– bauliche Anlagen, die dem Nutzungszweck Hausgarten zuordenbar sind
und bauliche Anlagen sind – sind auf einer Fläche bis 20 m² - in der Grünfläche
Zweckbestimmung Hausgarten, zulässig.
Folgt die Gemeinde dem Antrag - nur bauliche Anlagen, die Gebäude sind -
auf der Grünfläche ZB Hausgarten zuzulassen, ist nichts weiter mehr möglich.
Kein Hochbeet, kein Pavillon …
Diese Regelung würde die Eigentümer gegenüber der Regelung des
Ursprungsplanes schlechterstellen.
Aber genau das meint die Antragstellerin – Sie geht davon aus - wenn im B-Plan nur die
Gebäude in den Grünflächen ZB Hausgarten geregelt werden- automatisch alle
anderen baulichen Anlagen die in unserer Landesbauordnung § 62 verfahrensfrei
sind, also keiner Genehmigung bedürfen zulässig sind und kommt daher zu dem
Ergebnis, dass der B-Planentwurf mit der „4%-Regelung“ Sie unverhältnismäßig
einengt.
Die Antragstellerin verkennt jedoch die Grundpflichten jedes Bauherren, geregelt
u.a. in § 52 und § 59 unserer Landesbauordnung.
Eindeutig geregelt ist z.B in § 52 LBauO M_V, das bei Errichtung,
Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen der
Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises, die anderen am Bau Beteiligten
dafür verantwortlich sind, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften
eingehalten werden.
Ein Bebauungsplan ist solch ein öffentlich-rechtliche Vorschrift.
Allerdings scheiterte jeder Versuch der Verwaltung der Antragstellerin
diese baurechtlichen Prämissen nahe zu bringen und Ihr zu erklären, dass Ihre
Forderung, nur Gebäude zuzulassen, sie selber schlechter stellt.
Der Bürgermeister Herr Krüger hat sich mit dem Amt für Kreisentwicklung
des Landkreises in Verbindung gesetzt. Eine Erhöhung der Grundfläche für
bauliche Anlagen (inkl. Gebäude) in der ausgewiesenen Grünfläche,
Zweckbestimmung Hausgarten bis max. 10 % der jeweiligen zum Wohngrundstück
gehörenden Gartenfläche wäre noch zu akzeptieren, ohne dass die Grundzüge der Planung
berührt werden.
Die Gemeinde muss nun entscheiden wieviel Fläche sie für bauliche Anlagen
auf der Grünfläche, ZB Hausgarten zulassen will:
B-Plan in Kraft: 20
m² je Grünfläche ZB Hausgarten
B-Planentwurf – Verfahren läuft:
4 % der jeweiligen Grünfläche ZB Hausgarten
oder
im Rahmen der Abwägung Erhöhung auf 10 % der jeweiligen Grünfläche ZB
Hausgarten
Diese Entscheidung soll als eine dem Abwägungsergebnis vorgezogene
Entscheidung der Gemeinde nach mehrfacher ausführlichen Beratung über den o.g.
Antrag zur Änderung des Punktes 4.8 Teil B Text des -Planes 23
der Gemeinde Bentwisch verstanden werden.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 21.04.2021:
Der
Bauauschuss empfiehlt der Gemeindevertretung Bentwisch mit 9 Ja-Stimmen,
0 Nein-Stimmen und
0-Stimmenenthaltungen, hiermit klar zustellen, dass
der Antrag der Eigentümer der Flächen WA 1.1 und 1.2 zur Änderung des Punktes
4.8 des B-Planes 23 im Verfahren zur Änderung des B-Planes aufgenommen, geprüft
und in der Abwägung der Belange der Öffentlichkeit und der privaten
Antragsteller einbezogen wurde und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben zu
dem bekannten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung des B-Planes 23
„Am Silo“ der Gemeinde Bentwisch geführt hat.
Die Gemeindevertretung Bentwisch avisiert nach
nochmaliger Würdigung der beantragten Änderungen zum Punkt 4.8 des Teil B
(Text) zum B-Plan Nr. 23 und nach nochmaliger ausführlicher Beratung im Rahmen
der Abwägung zum B-Plan, die Möglichkeit 4% der ausgewiesenen Grünfläche,
Zweckbestimmung Hausgarten mit baulichen Anlagen zu bebauen, auf 10 % zu
erhöhen.
Dieser Beschluss gilt ausschließlich für die
Grünfläche der Zweckbestimmung Hausgarten. Die Grünfläche der Zweckbestimmung
naturnahe Grünfläche bleibt weiterhin einer Bebauung unzugänglich!