Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde der Voranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem
Grundstück 80/58 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch das gemeindliche Einvernehmen
bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB mit den folgenden Hinweisen zu erteilen:
- Die Erschließung des Vorhabengrundstückes ist im Rahmen des
Bauantragsverfahrens öffentlich-rechtlich über das Grundstück Gemarkung Bentwisch,
Flur 4, Flurstück 80/21 zu sichern.
- Eine Sondernutzung des nördlich angrenzenden Weges auf dem Flurstück
80/125 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch wird auch für die Erschließung von
Nebenanlagen (Garage/Carport etc.) ausgeschlossen.
- Im Bauantragsverfahren ist darauf zu achten das durch Bestands- und
Neugebäude die GRZ gem. BauNVO eingehalten wird.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung Bentwisch liegt im Rahmen der Beteiligung nach §
36 BauGB die Voranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück
80/58 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch zur Stellungnahme.
Besonderheit ist die Erschließung des Vorhabengrundstückes zur
Erschließungsanlage über das dazwischenliegende bebaute Grundstück Gemarkung
Bentwisch Flur 4, Flurstück 80/21.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhabengrundstück ist dem Innenbereich der
Ortslage Bentwisch zuzuordnen. Die Beurteilung erfolgt damit nach § 34 BauGB.
Das Grundstück ist bereits mit diversen
Nebenanlagen zugehörig der Hauptnutzung auf dem Vorderliegergrundstück
Flurstück 80/21 bebaut.
Die Art der Erschließung und die Bebauung in
zweiter Reihe zur Erschließungsanlage ist im unmittelbaren Umfeld bereits 2x
vorhanden und damit vorbildgebend für das beantragte Vorhaben.
Die Verwaltung empfiehlt mit den folgenden
Hinweisen an die Untere Bauaufsichtsbehörde das gemeindliche Einvernehmen nach
§ 34 BauGB zu erteilen:
- Die Erschließung des Vorhabengrundstückes ist im Rahmen des
Bauantragsverfahrens öffentlich-rechtlich über das Grundstück Gemarkung
Bentwisch, Flur 4, Flurstück 80/21 zu sichern.
- Eine Sondernutzung des nördlich angrenzenden Weges auf dem Flurstück
80/125 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch wird auch für die Erschließung von
Nebenanlagen (Garage/Carport etc.) ausgeschlossen.
- Im Bauantragsverfahren ist darauf zu achten das durch Bestands- und
Neugebäude die GRZ gem. BauNVO eingehalten wird.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 21.04.2021:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Bentwisch mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und
0-Stimmenenthaltungen (Ein Bauausschussmitglied stimmt wegen Befangenheit nicht
mit ab), im
Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB durch die Untere Bauaufsichtsbehörde der
Voranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück 80/58 der Flur
4 Gemarkung Bentwisch das gemeindliche Einvernehmen bauplanungsrechtlich nach §
34 BauGB mit den folgenden Hinweisen zu erteilen:
- Die Erschließung des Vorhabengrundstückes ist im Rahmen des
Bauantragsverfahrens öffentlich-rechtlich über das Grundstück Gemarkung
Bentwisch, Flur 4, Flurstück 80/21 zu sichern.
- Eine Sondernutzung des nördlich angrenzenden Weges auf dem Flurstück
80/125 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch wird auch für die Erschließung von
Nebenanlagen (Garage/Carport etc.) ausgeschlossen.
- Im Bauantragsverfahren ist darauf zu achten das durch Bestands- und
Neugebäude die GRZ gem. BauNVO eingehalten wird.