Beschlussvorschlag 1:
Der Gemeindevertretung Blankenhagen stimmt im Rahmen der Beteiligung
durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, dem Bauantrag zum Neubau
eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 9 der Flur 2 Gemarkung Mandelshagen
aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach
§ 35 (2) BauGB zu.
Zwar handelt es sich um eine Bebauung im
Anschluss an das letzte, den vorhandenen Bebauungszusammenhang definierende
Wohngebäude, der Vorhabenstandort liegt jedoch innerhalb der im
Flächennutzungsplan ausgewiesenen MI-Fläche.
Damit reduziert sich die Vorbildwirkung nur auf
das unmittelbar angrenze Flurstück 10 der Flur 2 Gemarkung Mandelshagen,
welches nicht dazu führt, dass die Gemeinde zur städtebaulichen Ordnung der
Bebauung durch Satzungsrecht gezwungen wird.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
Beschlussvorschlag 2:
Der Gemeindevertretung Blankenhagen stimmt im Rahmen der Beteiligung
durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, dem Bauantrag zum Neubau
eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 9 der Flur 2 Gemarkung Mandelshagen
aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach
§ 35(2) BauGB nicht zu.
Das Bestandswohngebäude begrenzt den
Bebauungszusammenhang. Eine weitere Bebauung in den unbeplanten Außenbereich
hinein würde dazu führen, dass die Gemeinde zur städtebaulichen Ordnung der
Bebauung durch Satzungsrecht gezwungen wird.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, ein erneuter Bauantrag zum Neubau eines
Einfamilienhauses auf dem Flurstück 9 der Flur 2 Gemarkung Mandelshagen zur
Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeindevertretung hatte mit dem Beschluss
VBE/1384/2020/GBL dem Vorhaben zugestimmt. Mit folgender Begründung:
Zwar handelt es sich um eine Bebauung im
Anschluss an das letzte, den vorhandenen Bebauungszusammenhang definierende
Wohngebäude, der Vorhabenstandort liegt jedoch innerhalb der im
Flächennutzungsplan ausgewiesenen MI-Fläche.
Damit reduziert sich die Vorbildwirkung nur auf
das unmittelbar angrenze Flurstück 10 der Flur 2 Gemarkung Mandelshagen,
welches nicht dazu führt, dass die Gemeinde zur städtebaulichen Ordnung der
Bebauung durch Satzungsrecht gezwungen wird.
Der Landkreis lehnte diesen Bauantrag ab. Der
Eigentümer hat nun erneut einen Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
in Güstrow gestellt. Zu diesem Antrag gibt es ein Begleitschreiben, welches wie
folgt lautet:
„Im
Lageplan des Bauantrages ist die vorhandene Umgebungsbebauung zur Orientierung
mit eingezeichnet. Daraus, wie auch aus dem angehefteten Teil der
Flächennutzungsplanzeichnung, ist ersichtlich, dass auf der gegenüberliegenden
Straßenseite des Antragsgrundstückes bereits zwei Häuser vorhanden sind
(Flurstücke 42 und 43, Hausnummern 10 und 9b). Diese liegen noch weiter
westlich zum Ortszentrum hin und innerhalb vom Geltungsbereich MI/1 des
F-Planes, ebenso wie das Antragsgrundstück, welches sich ebenfalls innerhalb
des für Bebauung vorgesehenen Bereiches befindet.
Entsprechendes teilte auch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und
Umwelt Mittleres Mecklenburg mit Schreiben von 03.12.2020 mit, in welchem
ausdrücklich auf eine erfolgte Rücksprache mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde
Bezug genommen wurde.
Die gegenüber befindlichen Häuser stehen sogar noch weiter in westlicher
Richtung zum Ortszentrum hin. Es handelt sich also bei dem Antragsgrundstück um
eine Arrondierung und nicht um eine „Erweiterung in den Außenbereich".
In der Rostocker Straße liegen nicht nur die ortsüblichen
Erschließungsmedien an, sondern in 2019/2020 sind zusätzlich
Versorgungsleitungen für Erdgas und
„schnelles Internet" (Glasfaserkabel) verlegt worden; Maßnahmen, die
für vorhandene Gebäude und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit natürlich auch
für Neubauvorhaben durchgeführt worden sind. Speziell die damit bevorstehende
Verbesserung im IT-Bereich ist für den gewerblichen Teil der Nutzung von
wesentlicher Bedeutung.
Die Planungshoheit für die bauliche Entwicklung eines Ortes liegt
generell bei den Kommunen. Die Gemeinde hat mit der Erteilung ihres
Einvernehmens bereits bei dem ersten Bauantrag bestätigt, dass das Bauvorhaben
an diesem Standort ihrer Ortsplanung nicht entgegensteht.“
Der Vorhabenstandort befindet sich im Ortsteil
Mandelshagen außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes Am Anger und der
Innenbereichssatzung Baumkate.
Das Vorhabengrundstück ist noch unbebaut.
Es ist festzustellen, dass das auf dem
benachbarten Grundstück (Flurstück 10) vorhandene Wohnhaus den
Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB begrenzt.
Das beantragte Vorhaben zur Errichtung eines
Wohngebäudes ist somit dem Außenbereich zuzuordnen und beurteilt sich nach § 35
BauGB – Bauen im Außenbereich.
Da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben
nach § 35 (1) BauGB handelt, richtet sich die weitere Beurteilung nach § 35 (2)
BauGB.
Danach sind sonstige Vorhaben im Einzelfall
zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtig und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
liegt nach § 35 (3) BauGB insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen
des FNP widerspricht.
Im Flächennutzungsplan Mandelshagen ist der
Vorhabenstandort der Mischgebietsfläche MI1 zuzuordnen. Die Grenzen dieser
Mischgebietsfläche orientieren sich an der südlichen Bebauung der durch die
Ortslage führenden L182.
Aus Sicht der Verwaltung liegt hier ein
Ermessensspielraum zur Zulässigkeit vor.
1. Bei Zustimmung zum
beantragten Vorhaben würde sich eine Vorbildwirkung nur noch auf das direkt
angrenzende Flurstück 10 auswirken, da dieses ebenfalls in der im FNP
ausgewiesenen MI-Fläche liegt.
Eine Bebauung außerhalb der MI-Fläche wäre mit
dem vorliegenden Antrag nicht mehr zu vergleichen – damit keine Entfaltung
einer Vorbildwirkung.
Da § 35 (2) auf sonstige Vorhaben im Einzelfall
abstellt, könnte aus Sicht der Verwaltung dem vorliegenden Antrag mit dieser
Beurteilung das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
2. Das Bestandswohngebäude auf dem benachbartem
Flurstück 10 begrenzt den Bebauungszusammenhang. Eine weitere Bebauung in den
unbeplanten Außenbereich hinein würde eine ungewollte städtebauliche
Entwicklung der Splittersiedlung nach sich ziehen, was die Gemeinde auf langer
Sicht, um die Lage zu ordnen, dann zwingen würde, eine Satzung bzw. einen
Bebauungsplan aufzustellen.
Unter diesem Gesichtspunkt wäre aus Sicht der
Verwaltung dieses Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht § 35 (2) BauGB
abzulehnen.